FUN Games in Gaststätten |
Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ........ und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Der nette Kollege aus M., der mir heute das Urteil des LG Osnabrück übermittelt hat, fragte, wie denn das Aufstellen von "Fun-Games" in Gaststättenbetrieben (u. a. auch in den sog. "Teestuben") zu beurteilen sei.
Erst einmal war ich platt, neige aber unter Berücksichtigung alles bisher hier im Forum ausgeführte dazu, dass dieses unter Berücksichtigung von § 6 a SpielV und 9 SpielV nicht zulässig ist, weil die Puntkgewinne ja halt Berechtigungen zum Weiterspielen darstellen bzw. über Jackpotsysteme etc. sonstige Vergünstigungen versprechen. M. E. ist es egal, ob die Spielgeräte nun in Spielhallen oder Gaststätten aufgestellt sind.
Auch tendiere ich dazu, dass ich die "Teestube" dann nicht mehr als gastronomischen Betrieb sondern als Spielhalle einstufe, wenn sich hier (je nach Größe des Betriebes) mehr als die max. zulässigen 3 Geld- oder Warenspielgeräte und evtl. 2 - 3 reine Unterhaltungsgeräte (Flipper, Billard usw.) befinden.
Vielleicht können wir dem Kollegen ja bei seiner Rechtsfindung durch entsprechende Ausführungen behilflich sein.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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1
14.03.2006 13:07 |
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Solon
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C.Kötter
Mitglied
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aus Oldenburg,
ich würde es folgermaßen sehen:
Die SpielV ist auf Grund von § 33 f GewO geändert worden. Dieser bezieht sich u. a. auf § 33 c GewO.
Da die Fun-Games unbetstritten als Geldspielgeräte zu werten sind, ist nach § 33 c Abs. 3 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Aufstellern bei den zust. Behörden einzuholen. Diese kann aber nicht erteilt werden, da eine PTB-Zulassung für diese Fun-Games nicht vorliegt.
Somit müssen diese Geräte raus aus den Gaststätten.
Gruß aus Oldenburg
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2
14.03.2006 14:18 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegen,
nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO wird die Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten benötigt, wenn diese über eine Möglichkeit zur Beeinflussung des Spielablaufs verfügen und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten.
Wer Spielgeräte aufstellt, die über keine Möglichkeit zur Beeinflussung des Spielablaufs verfügen, aber die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, könnte ein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB veranstalten, wenn für den Betrieb des Gerätes ein Einsatz verlangt und die Möglichkeit eines Gewinnes geboten wird.
Als "Gewinn" wird nach der Rechtsprechung und dem § 6a Buchst.1 der SpielV auch ein Punkteguthaben angesehen. Zugunsten des Aufstellers kann davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeites des Gewinnes von Punkten keine Strafbarkeit begründet, da das Strafrecht von Geld- oder Warengewinnen ausgeht.
Da das Gewerberecht den Gewinn von Weiterspielberechtigungen als Gewinne behandelt, ist derjenige, welcher Fun-Games aufstellt als Aufsteller von Spielgeräten im Sinne von § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Er hat damit die Verpflichtungen des § 6a SpielV einzuhalten. Die Aufstellung von Fun-Spielgeräten, bei denen ein Punkteguthaben erspielt werden kann ist damit auch in Gaststätten oder sonstigen Räumlichkeiten verboten.
Eine Bauartzulassung und Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz ist nur dann erforderlich, wenn die aufzustellenden Spielgeräte die Möglichkeit eines Geldgewinnes bieten. Dies ist bei Fun-Games ohne Token Ausgabe nicht der Fall. Der § 33 c Abs. 1 Satz 1 begründet in diesen Fällen auch keine Erlaubnispflicht, sondern nur die Eigenschaft als Aufsteller von Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Dieser hat auch ohne Erlaubnis die Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes nach Abschnitt III der SpielV zu erfüllen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
14.03.2006 17:14 |
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nette.tante
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RE: Fun-Games in Gaststätten |
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Dumme Frage, aber warum sollte man sie schon aufstellen dürfen?
Weder im § 6 a noch im § 9 ist nur von Spielhallen die Rede. Daher sind bei uns die Gaststätten genauso mit im Boot.
__________________ Gruß
nette.tante
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4
15.03.2006 07:45 |
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Gewo
Tripel-As
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RE: FUN Games in Gaststätten |
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Es spielt doch gar keine Rolle, ob die Dinger nun in Spielhallen oder Gaststätten, oder aber in Teestuben, sog. Vereinsheimen, Videotheken o.ä. stehen.
Entweder sie entsprechen den Vorgaben der SpielV oder nicht.
Wenn nicht, dann raus damit!!
Gruß aus Frankfurt
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5
15.03.2006 07:54 |
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