unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » FUN Games in Gaststätten » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen FUN Games in Gaststätten
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-29.gif

Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.002.404
Nächster Level: 7.172.237

169.833 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






FUN Games in Gaststätten

Hallo! ........ und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Der nette Kollege aus M., der mir heute das Urteil des LG Osnabrück übermittelt hat, fragte, wie denn das Aufstellen von "Fun-Games" in Gaststättenbetrieben (u. a. auch in den sog. "Teestuben") zu beurteilen sei. Kopfkratz

Erst einmal war ich platt, neige aber unter Berücksichtigung alles bisher hier im Forum ausgeführte dazu, dass dieses unter Berücksichtigung von § 6 a SpielV und 9 SpielV nicht zulässig ist, weil die Puntkgewinne ja halt Berechtigungen zum Weiterspielen darstellen bzw. über Jackpotsysteme etc. sonstige Vergünstigungen versprechen. M. E. ist es egal, ob die Spielgeräte nun in Spielhallen oder Gaststätten aufgestellt sind. Augen rollen

Auch tendiere ich dazu, dass ich die "Teestube" dann nicht mehr als gastronomischen Betrieb sondern als Spielhalle einstufe, wenn sich hier (je nach Größe des Betriebes) mehr als die max. zulässigen 3 Geld- oder Warenspielgeräte und evtl. 2 - 3 reine Unterhaltungsgeräte (Flipper, Billard usw.) befinden. Kopfkratz

Vielleicht können wir dem Kollegen ja bei seiner Rechtsfindung durch entsprechende Ausführungen behilflich sein.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
1 14.03.2006 13:07 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

C.Kötter   Zeige C.Kötter auf Karte C.Kötter ist männlich
Mitglied


Dabei seit: 28.12.2005
Beiträge: 32
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 213.975
Nächster Level: 242.754

28.779 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin Moin aus Oldenburg,

ich würde es folgermaßen sehen:

Die SpielV ist auf Grund von § 33 f GewO geändert worden. Dieser bezieht sich u. a. auf § 33 c GewO.
Da die Fun-Games unbetstritten als Geldspielgeräte zu werten sind, ist nach § 33 c Abs. 3 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Aufstellern bei den zust. Behörden einzuholen. Diese kann aber nicht erteilt werden, da eine PTB-Zulassung für diese Fun-Games nicht vorliegt.
Somit müssen diese Geräte raus aus den Gaststätten.

Gruß aus Oldenburg
2 14.03.2006 14:18 C.Kötter ist offline E-Mail an C.Kötter senden Beiträge von C.Kötter suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
König


images/avatars/avatar-59.gif

Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.497.461
Nächster Level: 7.172.237

674.776 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Fun-Games in Gaststätten

Liebe Kollegen,

nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO wird die Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten benötigt, wenn diese über eine Möglichkeit zur Beeinflussung des Spielablaufs verfügen und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten.

Wer Spielgeräte aufstellt, die über keine Möglichkeit zur Beeinflussung des Spielablaufs verfügen, aber die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, könnte ein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB veranstalten, wenn für den Betrieb des Gerätes ein Einsatz verlangt und die Möglichkeit eines Gewinnes geboten wird.

Als "Gewinn" wird nach der Rechtsprechung und dem § 6a Buchst.1 der SpielV auch ein Punkteguthaben angesehen. Zugunsten des Aufstellers kann davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeites des Gewinnes von Punkten keine Strafbarkeit begründet, da das Strafrecht von Geld- oder Warengewinnen ausgeht.

Da das Gewerberecht den Gewinn von Weiterspielberechtigungen als Gewinne behandelt, ist derjenige, welcher Fun-Games aufstellt als Aufsteller von Spielgeräten im Sinne von § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Er hat damit die Verpflichtungen des § 6a SpielV einzuhalten. Die Aufstellung von Fun-Spielgeräten, bei denen ein Punkteguthaben erspielt werden kann ist damit auch in Gaststätten oder sonstigen Räumlichkeiten verboten.

Eine Bauartzulassung und Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz ist nur dann erforderlich, wenn die aufzustellenden Spielgeräte die Möglichkeit eines Geldgewinnes bieten. Dies ist bei Fun-Games ohne Token Ausgabe nicht der Fall. Der § 33 c Abs. 1 Satz 1 begründet in diesen Fällen auch keine Erlaubnispflicht, sondern nur die Eigenschaft als Aufsteller von Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Dieser hat auch ohne Erlaubnis die Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes nach Abschnitt III der SpielV zu erfüllen.

__________________
Thomas Kirchhammer
3 14.03.2006 17:14 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
Routinier


images/avatars/avatar-74.gif

Dabei seit: 18.01.2006
Beiträge: 301
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.006.292
Nächster Level: 2.111.327

105.035 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Fun-Games in Gaststätten

Dumme Frage, aber warum sollte man sie schon aufstellen dürfen? Kopfkratz Weder im § 6 a noch im § 9 ist nur von Spielhallen die Rede. Daher sind bei uns die Gaststätten genauso mit im Boot.


__________________
Gruß
nette.tante
4 15.03.2006 07:45 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
Gewo   Zeige Gewo auf Karte Gewo ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 26.01.2006
Beiträge: 166
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.105.123
Nächster Level: 1.209.937

104.814 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: FUN Games in Gaststätten

Es spielt doch gar keine Rolle, ob die Dinger nun in Spielhallen oder Gaststätten, oder aber in Teestuben, sog. Vereinsheimen, Videotheken o.ä. stehen.

Entweder sie entsprechen den Vorgaben der SpielV oder nicht.

Wenn nicht, dann raus damit!!

Gruß aus Frankfurt
5 15.03.2006 07:54 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » FUN Games in Gaststätten


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rec [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.11.2022 04:10 von Puz_zle     17.04.2024 17:03 von Puz_zle   Views: 1.410.423
Antworten: 31
Wochenmarkt - Vergabe an gewerblichen Marktausrichter [...] Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   01.04.2008 07:56 von Wittgensteiner     15.04.2024 16:28 von BS   Views: 22.219
Antworten: 8
Gaststättenerlaubnis trotz Drogenkonsum? Gaststättenrecht   13.05.2011 15:41 von Engelchen     15.03.2024 08:09 von spinckin   Views: 18.280
Antworten: 15
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 778.360
Antworten: 27
Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR Stehendes Gewerbe (allgemein)   14.04.2010 09:52 von Ingo Hupens     11.03.2024 15:16 von Pitti81   Views: 165.496
Antworten: 33

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 50.457 | Views gestern: 386.970 | Views gesamt: 887.920.081


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 111 | Gesamt: 0.208s | PHP: 99.52% | SQL: 0.48%