r2d2
Tripel-As
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ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
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ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich?
ACHTUNG: Situation wie früher bei „Magic games“?
Im Fall von Leerspielungen fragen sie ihren „Donglelieferanten“, „Vernetzungsexperten“ bzw. Löwentechniker oder melden es gleich der Kripo!
Die weiter unten dargestellte Programmierung ist HANDELÜBLICH unmöglich!
Überprüfen sie ihre Geräte, aber vor allem auch die in Ihrer Nachbarschaft bzw. beim Mitbewerber insbesondere in Teestuben und Wettbuden.
Was sagen solche „Manipulationsexperten“ wie z.b. Stratmann (früher adp, heute Verrentungsposten beim BA) dazu?
Oder handelt es sich hierbei um die Arbeit eines Brunnenvergifters, bzw.
läuft hier eine völlig neue Art des Konkurrenzkampfes zwischen „Herstelleraufsteller“ ab?
Die PTB sollte es Wissen und schweigt!!
MANIPULATIONSWARNUNG
Sollte das Spiel „JOKER`s WILD“ über das Servicemenue deaktiviert sein, gehen sie davon aus, dass hier eine lukrative Programmversion aufgespielt wurde.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine bereits von vielen Automatenaufstellern bestätigte Meldung handelt, welche jedoch von Seiten der Herstelleraufsteller (PTB- Kundschaft) bisher nicht bestätigt wurde.
Erkennungsmerkmale der Programmmanipulation:
Bild 1: Menüauswahl - Spiel „JOKER`s WILD“
Bild 2: OHNE Hintertür / Erkennung: „Five of a Kind“ Gewinnanzeige: 75o
Bild 3: Lukrative Programmversion durch programmierte Hintertür
/ Erkennung: „Five of a Kind“ Gewinnanzeige: 10oo
Aufruf:
Vom TÜV ist nunmehr zu erwarten, dass es keine Abnahme mehr gibt und von der PTB die Bauart-Zulassung sofort entzogen wird.
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Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an r2d2. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von r2d2: 30.07.2009 16:02.
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1
30.07.2009 16:00 |
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Solon
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Mia
Jungspund
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RE: ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
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Man erfährt doch immer wieder Neues hier:
"Was sagen solche „Manipulationsexperten“ wie z.b. Stratmann (früher adp, heute Verrentungsposten beim BA) dazu?"
Ich wußte gar nicht , dass es beim BA "Verrentungsposten" gibt.
Herr Strathmann weiß auch noch nichts von seinem Glück!
Ich habe mich neulich mit ihm unterhalten und er genießt seinen Ruhestand, fernab der Branche.
Woher hast du diese Info???
Gruß, Mia
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16
31.07.2009 10:27 |
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Solon
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petergaukler
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RE: ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
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[quote]Original von r2d2
ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich?
ACHTUNG: Situation wie früher bei „Magic games“?
Im Fall von Leerspielungen fragen sie ihren „Donglelieferanten“, „Vernetzungsexperten“ bzw. Löwentechniker oder melden es gleich der Kripo!
Die weiter unten dargestellte Programmierung ist HANDELÜBLICH unmöglich!
Überprüfen sie ihre Geräte, aber vor allem auch die in Ihrer Nachbarschaft bzw. beim Mitbewerber insbesondere in Teestuben und Wettbuden.
Was sagen solche „Manipulationsexperten“ wie z.b. Stratmann (früher adp, heute Verrentungsposten beim BA) dazu?
Oder handelt es sich hierbei um die Arbeit eines Brunnenvergifters, bzw.
läuft hier eine völlig neue Art des Konkurrenzkampfes zwischen „Herstelleraufsteller“ ab?
Die PTB sollte es Wissen und schweigt!!
MANIPULATIONSWARNUNG
Sollte das Spiel „JOKER`s WILD“ über das Servicemenue deaktiviert sein, gehen sie davon aus, dass hier eine lukrative Programmversion aufgespielt wurde.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine bereits von vielen Automatenaufstellern bestätigte Meldung handelt, welche jedoch von Seiten der Herstelleraufsteller (PTB- Kundschaft) bisher nicht bestätigt wurde.
Erkennungsmerkmale der Programmmanipulation:
Bild 1: Menüauswahl - Spiel „JOKER`s WILD“
Bild 2: OHNE Hintertür / Erkennung: „Five of a Kind“ Gewinnanzeige: 75o
Bild 3: Lukrative Programmversion durch programmierte Hintertür
/ Erkennung: „Five of a Kind“ Gewinnanzeige: 10oo
Aufruf:
[blink]Vom TÜV ist nunmehr zu erwarten, dass es keine Abnahme mehr gibt und von der PTB die Bauart-Zulassung sofort entzogen wird.[
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von petergaukler: 10.09.2009 02:07.
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10.09.2009 02:06 |
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Meike
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Hallo r2d2,
damit hast Du offensichtlich den Nachweis gefunden, dass der Spiel- und Gewinnplan
verändert werden kann an Geldspielgeräten mit PtB Zulassung.
Die Änderung des Spiel-und Gewinnplans bei "Five of a kind" macht "unternehmerisch" keinen Sinn.
Ich persönlich gehe davon aus, dass es sich um einen "bug" handelt, welcher als Erkennungszeichen
fungiert.
Na dann.....
Gruß
Meike
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1
30.07.2009 16:33 |
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gmg
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Wo bleibt die "next generation" ?
Grüße
__________________ gmg
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16
30.07.2009 18:34 |
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Meike
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Hallo gmg,
ich glaube, dass Du die Lage nicht ganz verstanden hast.
Gruß
Meike
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1
30.07.2009 19:16 |
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jasper
Kaiser
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Ich vermute, dass dieser „bug“ ganz bewusst als „geheimes“ Erkennungsmerkmahl für das illegale Programm hinterlegt wurde.
Diese Programmversion könnte doch eine auf bis zu 50% verringerte Auszahlquote beinhalten.
Gleichzeitig ist diese Programmversion am „Bug“ von den Insidern (Donglehändler) von außen zu erkennen.
Die „Programmhändler“ bzw. deren Hintermänner werden nun die Möglichkeit haben, über eine programmierte „Hintertür“ (Cheat) sich Geldbeträge auszahlen zu lassen und zwar bei verschlossener Gerätetür und ohne Spuren auf dem Ausdruck zu hinterlassen.
Der Betrüger wird somit durch seinen „Lieferanten“ selbst betrogen.
Solange der "Lieferant" das nicht übertreibt, bleibt das ganze völlig unendeckt.
Wenn das so ablaufen sollte, dann haben da einige Herrschaften ein hefiges Problem.
Ich habe gestern einige Spielhallen und Teestuben besucht. In einigen Fällen habe ich die von r2d2 abgebildeten Versionen gesehen aber in den meisten Fällen war das Spiel „Five of a kind“ deaktiviert.
r2d2,
da hast du mal wieder mächtig Staub aufgewirbelt.
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31.07.2009 09:17 |
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r2d2
Tripel-As
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Ich wußte gar nicht, dass es beim BA "Verrentungsposten" gibt.
Dann frisch doch mal Deinen Wissensstand auf.
Ich freue mich über Dein Interesse an Nebensächlichkeiten. Alles andere war Dir wohl bereits bekannt.
genießt seinen Ruhestand, fernab der Branche.
Welcher Branche?
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1
31.07.2009 15:13 |
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Carlo
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gmg,
aus deiner position läßt sich gut lachen (hi hi)!
mir sitzt immer häufiger der große Frust in persona gegenüber.
Warum passiert nichts? Mir kommt es so vor, dass alle auf den großen BÄNG warten aber keinen der erste sein will der den kopft drückt, aus Angst es könnte auch ihn treffen ......................!
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1
31.07.2009 17:12 |
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James22 unregistriert
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Habe drei solcher Automaten mit einer manipulierten version gesehen, wo soll ich so etwas melden? beim ordnungsamt werde ich es nicht versuchen genauso wenig bei der polizei da die beiden sich nicht für so etwas zuständig sehen...
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1
11.08.2009 18:57 |
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RudiCartell
Tripel-As
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mal gesehen ... reicht nicht |
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Herzlich willkommen James!
Was ist dein Ziel mit dem Melden? Robin Hood der Spieler, dann:
Meine Empfehlung, selbst ist der Mann, also zusammen mit einem Vertrauten dran spielen, verlieren, dokumentieren (wenn möglich filmen). Alle lesbaren Daten der Automaten festhalten, Abfragetasten der Checksummenausgabe drücken, vermerken. Danach ist man geschädigt, was durch Betruges oder illegalem Glücksspiel entstanden sein könnte, vor dem andere geschützt werden müssen (öffenliches Intresse) und kann nun eine Anzeige bei der Staatanwaltschaft aufgeben, um unter anderem mit dem Hinweis auf eine Beweissicherungsmaßnahme durch eine öffentlich bestellten Sachverständigen, der weiss worum es geht, feststellen zu lassen, ob es zugelassene Versionen sind. Danach ist der "Schwarze Peter" im Feststellungsfall zunächst beim Aufsteller. Ob der was machen will oder muss ist vom Air-Bag des Herstellers abhängig.
In BadenWürtemberg, falls die Angaben stimmen, empfehle ich als Sachkundigen Jörg Weissleder.
Da diese "Sicherungspflicht" durch die Zulassung unterfüttert sein soll (so die Idee), dann müsste auch der Job von den Ordnungsämtern leistbar sein - ist sie aber nicht, weil die Grundlagen (bewusst?) die Konsistenz eines Wackelpudding bekommen haben.
Viel Erfolg und Spass bei Versuch wünscht
Rudi
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16
11.08.2009 21:34 |
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Meike
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Hallo Rudi,
ich glaube, dass auch Du die Beiträge u.a. von r2d2 nicht recht verstanden hast.
Die Checksumme ist unverändert !
Der Gewinnplan weist eine höhere Gewinnmöglichkeit für den Spieler aus !
In der Bauartzulassung gibt es keine festgelegte Auszahlquote !
In der Bauartzulassung wird der Dongle nicht erwähnt !
Gem. der neuen Regeln der TR darf während des Spiels sogar der Spiel- und Gewinnplan geändert werden.
Gem. der TR seit 2008 wurde sogar das "Spiel" neu definiert.
Gem. der TR gibt es bis heute kein festgelegtes "Langzeitintervall" - wie lange soll denn der Spieler spielen?
Und erkläre mir bitte, was "ohne behördliche Erlaubnis" betrieben wurde?
Das ist das 1. zu prüfende Tatbestandsmerkmal beim §284 StGB.
Hallo James,
willkommen im Forum.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben, richte Deine Frage bitte an die zuständigen Behörden,
die PTB als Zulassungsbehörde und hilfreich, damit auch in Deinem Bundesland alle gut informiert sind, an dein Wirtschaftsministerium damit das auch die Möglichkeit hat, im Bund-Länder-Ausschuß mit dem BMWI zum Thema zu sprechen.
Gruß
Meike
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1
12.08.2009 05:53 |
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gmg
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16
12.08.2009 15:52 |
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RudiCartell
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Rudi,
ich glaube, dass auch Du die Beiträge u.a. von r2d2 nicht recht verstanden hast.
Die Checksumme ist unverändert !
Der Gewinnplan weist eine höhere Gewinnmöglichkeit für den Spieler aus !
In der Bauartzulassung gibt es keine festgelegte Auszahlquote !
In der Bauartzulassung wird der Dongle nicht erwähnt !
Gem. der neuen Regeln der TR darf während des Spiels sogar der Spiel- und Gewinnplan geändert werden.
Gem. der TR seit 2008 wurde sogar das "Spiel" neu definiert.
Gem. der TR gibt es bis heute kein festgelegtes "Langzeitintervall" - wie lange soll denn der Spieler spielen?
Und erkläre mir bitte, was "ohne behördliche Erlaubnis" betrieben wurde?
.....
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ich glaube, dass auch Du die Beiträge u.a. von r2d2 nicht recht verstanden hast. Gut möglich.
Die Checksumme ist unverändert ! Hatte ich verstanden.
Der Gewinnplan weist eine höhere Gewinnmöglichkeit für den Spieler aus ! Hatte ich verstanden.
In der Bauartzulassung gibt es keine festgelegte Auszahlquote ! Weiß ich zwar, aber siehe unten.
In der Bauartzulassung wird der Dongle nicht erwähnt ! Weil man bei der Zulassung bislang nicht verstanden hat, was es macht (und dann kommt die Psychologie: Nachfragen weist auf Unkenntnis hin).
Gem. der neuen Regeln der TR darf während des Spiels sogar der Spiel- und Gewinnplan geändert werden. Zulassungskonform eigentlich nicht oder was siehst du als „Spiel“ an. TR 1.7: Ein Spielgerät kann mehrere Spielsysteme und/oder Spielvarianten enthalten, zwischen denen der Spieler freiwillig wechseln kann oder die vom Aufsteller voreinstellbar sind. Eine nicht durch den Spieler durchgeführte Umschaltung ist nur möglich, wenn sich das Spielsystem in einem vordefinierten Anfangszustand befindet. Zum Anfangszustand gehört, dass die Geldspeicher einen Betrag unter 0,20 Euro ausweisen. In den Fußnoten wird erklärt, was ein System, eine Variante und ein Geldspeicher ist. Meine persönliche Interpretation wäre also, dass bei automatischer (nicht vom Spieler beeinflusster) Umschaltung (Änderung) der Pläne während des „umdefinierten Spiels“ die Bauartzulassung nicht mehr eingehalten wird.
Gem. der TR seit 2008 wurde sogar das "Spiel" neu definiert. Richtig.
Gem. der TR gibt es bis heute kein festgelegtes "Langzeitintervall" - wie lange soll denn der Spieler spielen? Wie schon ausgeführt „Wackelpudding“. TR-Text 1.15. zum §12 (2) SpielV: c) Der Hersteller gibt eine Schätzung an, in welcher Zeit - bezogen auf die bespielte Zeit - spätestens der geforderte Langzeitdurchschnitt mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,95 erreicht wird. Ergo, es gibt irgendeine „Schätzung“, die zwar noch aus mir unbekannten Gründen geheim ist. Vorschlag: Wenigsten diesen Phi-mal-Daumen-Wert der Bauartzulassung beifügen, damit das Herausreden geringfügig erschwert wird.
Und erkläre mir bitte, was "ohne behördliche Erlaubnis" betrieben wurde? Eine nicht zugelassene Spielsteuerungssoftware, die nach außen eitel Sonnenschein (sorry, für diesen Fall/Hersteller natürlich das falsche Sinnbild) signalisiert.
Gruß vom Rudi
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16
16.08.2009 17:12 |
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jasper
Kaiser
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@r2d2
von wegen Entzug der Bauart- Zulassung! Die PTB- Lösung heißt Nachbesserung!!
Die PTB räumt ihrer Kundschaft ein weiteres Mal eine „Nachbesserung“ ein und zwar mit einer Frist bis zum 01.12.2009!!!! Nachbesserung auf Kosten der Automatenaufsteller!
So geht man mit seiner Kundschaft um (PTB mit Hersteller)!
Bis dahin ist dieser „Hintertür“ weiterhin offen. Jeden Tag wird weiterhin gemolken und manipuliert!
Und PTB und Graf schauen zu! Was soll sich jetzt am Prüfungsablauf der PTB geändert haben, dass wir sicher sein können, dass es keine weitere Hintertür und anderweitigen Manipulationsmöglichkeiten gibt????
Eins ist jedoch sicher, der monatliche Mietzins wird weiterhin pünktlich abgebucht, egal was mit den Geräten ist. Wenn der monatliche Mietzins aufgrund von Unterdeckung nicht abgebucht werden kann, weil sich andere an den Geräten bedient haben, wird von der Firmenzentrale gleich das Kundenkonto gesperrt und zwar mit der Maßgabe, dass kein Techniker mehr bestellt werden kann und keine Nachrüstungen zum Manipulationsschutz ausgeliefert wird.
Nur woher soll das Geld zur Kontodeckung kommen, wenn wie Wild gemolken und manipuliert werde kann?
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1
13.08.2009 07:58 |
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tapier
Routinier
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OK, WAS ist nun mit dieser lukrativen Version ?
Ich habe gerade eine Halle endeckt in der 5 Novo II stehen.
2 Stand, und 3 Wandgeräte.
Alle diese weisen im Gewinnplan die besagten 10.-€ auf.
Was wäre zu tun ?
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1
15.08.2009 00:51 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Tapier,
auf welche andereslautende Antwort hoffst Du?
Die Zulassung kannst Du nachlesen unter
http://a00096.berlin.ptb.de/pls/portal/d....2/G-2028_1.PDF
Was entgegen der Bauartzulassung hattest Du festgestellt?
----------------------------------------------
Anmerken möchte ich hier zum 9. Nachtrag wegen Fehlfunktion, - weil ich darauf bereits angesprochen wurde -,
dort steht zwar "Versiegelung des Wechselplatteneinschubs", aber ich persönlich gehe
nicht davon aus, dass hier durch Diensthandlungen, dienstliche Siegel aufgebracht wurden.
Daher dürfte der §136 StGB problematisch sein.
Es müsste meiner Meinung nach geklärt sein, ob beim Fehlen oder Brechen des Siegels nun die
Bauartzulassung automatisch erloschen ist, da diese Sicherungsmaßnahme explizit in der Bauartzulassung aufgenommen wurde.
-----------------------------------------------------
Auch fände ich es klasse, wenn geklärt würde, wann die Zulassungsbehörde davon ausgeht, dass:
a) "Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen"
b) "wenn der Antragsteller zugelassene Speilgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert"
gem. §33 e Abs. 2 GewO
ad a) eigentlich ist in der SpielV vorgeschrieben "gegen Veränderung gesichert gebaut"
ad b) wir erinnern uns doch alle noch an die Service Info zu den Scheibentexten als es hieß "in der laufenden Produktion wurde verändert" und "neue" Softwareversionen, welche "irrtümlich" geliefert wurden
Gruß
Meike
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1
15.08.2009 07:53 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Anmerken möchte ich hier zum 9. Nachtrag wegen Fehlfunktion, - weil ich darauf bereits angesprochen wurde -,
dort steht zwar "Versiegelung des Wechselplatteneinschubs", aber ich persönlich gehe
nicht davon aus, dass hier durch Diensthandlungen, dienstliche Siegel aufgebracht wurden.
Daher dürfte der §136 StGB problematisch sein.
Gruß
Meike |
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Richtig Meike.
Keine Dienstsiegel.
Grüße
__________________ gmg
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16
15.08.2009 16:43 |
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|
gmg
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Erinnerung an den unterzeichneten Mietvertrag |
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Noch eine kleine Erinnerung für die Aufstellerschaft :
Zitat on
Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass Änderung an den NOVOLINE-Geräten bzgl. der Software und
Hardware – außer den durch uns autorisierten Änderungen – eine unbefugte Veränderung der zugelassenen
Bauarteigenschaften darstellen und darüber hinaus einen Vertragsverstoß gegen den Inhalt der zwischen
uns abgeschlossenen NOVOLINE-Mietverträge bildet. Nach Ziff. 5e) des Mietvertrages ist jede Änderung
der Software, die sich auf einem NOVOLINE-Gerät befindet und jede Änderung der NOVOLINEGerätehardware
nicht zulässig.
Zitat off
Grüße
__________________ gmg
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31
15.08.2009 18:22 |
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