RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 |
Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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Noch mal nachgeschoben.
Die Anzeigepflicht für die Dame ergibt sich übrigens aus § 55 c Gewerbeordnung.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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22
27.01.2010 11:13 |
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Solon
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Herr Kollege Schmitz,
ich würde die Dame dem stehenden Gewerbe zuordnen, nicht dem reisenden. Die Anzeige nach § 55 c GewO befasst sich mit dem rgk-freien Reisegewerbe. Dann wäre es aus meiner Sicht fraglich, ob ich zur Anwendung der baurechtlichen Vorschriften komme.
Bei der normalen Anzeige eines stehenden Gewerbes, habe ich auf jeden Fall das Baurecht mit im Boot.
Das war uns auch immer ganz wichtig, wenn die Frittenbuden an den Baumärkten stehen und dann vielleicht abbrennen.
Gruß J. Simon
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23
27.01.2010 13:29 |
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