habe folgende Frage einer Bausparkasse zum § 34c erhalten:
- Anlageberatung (obligatorisch bei Vermittlung oder Verkauf von jeglichert Anlageart).
Entspricht diese Öffnung unserer Forderung nach folgender Erlaubnis:
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des §2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes ?
Bin kein 34c - Experte, bearbeite den auch nur aushilfsweise
und habe deshalb auch nicht das notwendige Hintergrundwissen, um diese Frage beantworten zu können.
Wer kann mir bei der Beantwortung der Frage helfen ??
RE: Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme ??
bei der Anlageberatung kommt es darauf an für welches Finanzinstrument eine Beratung erfolgt. Insofern sollte die Bausparkasse da konkreter werden und am besten auch nochmal Rücksprache mit der Bafin halten.
Im Bezug auf sonstige Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) kann eine erlaubnispflichtige Anlageberatung nach dem KWG vorliegen. Dann wäre die Bafin zuständig.
Bei der Anlageberatung hinsichtlich Investmentanteilen (zwar erlaubnisfrei nach KWG, aber nicht nach § 34c) greift dann wiederum der § 34 c GewO mit seiner Erlaubnispflicht für die Anlageberatung.
Ich habe hier noch ein Schaubild (Stand Juli 2007) aus einem gemeinsamen Infoblatt der Bafin und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung. Das könnte ich gerne faxen.
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