bungeetramoplinanlage |
kluge
Grünschnabel
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Hallo,
ich habe eine Reisegewerbekarte für das Betreiben einer Bungeetramoplinanlage mit Auflagen erteilt.
(Auflagen wie bei einer Bungeejumpinganlage)
Gegen die Auflagen ist der Gewerbetreibende nun in Widerspruch gegangen.
Wer kann mir helfen, ob hierfür Auflagen erteilt werden müssen und wenn ja, welche mit gesetzlicher Grundlage ?
Vielen Dank im voraus
Simone Kluge
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1
26.05.2009 14:12 |
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Solon
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Abraham
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RE: bungeetramoplinanlage |
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Zu dem Thema wurde schon mal etwas geschrieben...
und hier noch ein
Ggf. kann man die Kollegen, die dort gepostet haben nochmal direkt ansprechen.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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2
26.05.2009 14:42 |
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Solon
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Renate Jacob
Routinier
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Ich bin ja der Meinung, dass solche Auflagen gar nichts mit Gewerberecht zu tun haben. Wir beauflagen also nicht.
Man kann das höchtens als Hinweis auf die Rechtslage reinschreiben.
Ich würde mir nun den TÜF und den Arbeitsschutz in´s Boot holen, weil ich denke, dass das ihre Auflagen sind.
Viel Glück
Renate Jacob
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3
26.05.2009 15:35 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
die RGK ist die Legitimation zur Ausübung einer Tätigkeit im Reisegewerbe bei der hauptsächlich die persönliche Zuverlässigkeit überprüft wird.
Auflagen, Beschränkungen etc. die vorgenommen werden, sollten nach der GewO iVm VerwVerfG (d. Landes) nur aufgenommen werden, wenn sie zur Einhaltung des allg. Ordnungsrechtes (z.B. GewO) dienen.
Andere Auflagen sich Angelegenheit der Fachbehörde (s. Beitrag Frau Jacob).
In diesem Fall sind Auflagen wahrscheinlich nichtmal notwendig, da "Din 13814" für fliegende Bauten alles Regeln müsste (kenne die Norm im Detail nicht).
Ich weiß nicht welche Auflagen konkret in die RGK aufgenommen wurden. Ich denke aber mal das diese bereits durch Gesetz abgedeckt sind, oder Angelegenheit der Fachbehörde sind. Im schlimmsten Fall könnten die eingetragenen Auflagen eine rechtswidrige Belastung darstellen.
Ich hatte diesbezüglich auch ein sehr interessantes Gespräch mit Herrn Helmut Gels (DSB-Hauptgeschäftsführer; Jurist). Herr Gels vertritt ebenfalls die Ansicht, dass derartige Auflagen nicht der Zweckmäßigkeit entsprechen und somit auch nicht in die RGK gehören. (Abgesehen ordnungsrechtlicher Natur)
Ich persönlich würde -wie Frau Jacob- die Auflagen etc. mit dem TÜV, Arbeitsschutz, Bauordnungsamt etc. absprechen. Ich denke auch, dass Sie die RGK erneut ohne Auflagen ausstellen müssenn.
Ich hoffe ich habe gerade in der Eile nichts verwechselt und nichts vergessen.
Ciao und einen schönen Feierabend!
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 29.05.2009 10:01.
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4
28.05.2009 16:03 |
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