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Zwischenbilanz des Glücksspielstaatsvertrags

Quelle: http://www.gluecksspielstaatsvertrag.de

Zitat:
Zwischenbilanz des Glücksspielstaatsvertrags

Wiesbaden, 20.02.2009.
Der zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag hat das deutsche Glücksspielmonopol auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind vornehmlich der Schutz vor Spielsucht sowie der Schutz Minderjähriger vor den Gefahren des Glücksspiels. Dem Monopol liegt die Überlegung zugrunde, dass diese schützenswerten Interessen in einem Wettbewerbsmarkt nicht erreichbar sind, in dem rasche Produktzyklen, der Kampf um Marktanteile sowie Gewinnmaximierung im Vordergrund stehen.
Dabei schlägt der Glücksspielstaatsvertrag nicht den Weg einer Prohibition, eines Totalverbots der Glücksspiele, ein, sondern sucht den vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Weg des „soviel Regelung wie nötig und so wenig Regelung wie möglich“, um die genannten Ziele zu realisieren. Der Gesetzgeber hat dabei wie immer in der Gesetzgebung eine weitgehende und gerichtlich nicht überprüfbare Einschätzungsprärogative.
Das Bundesverfassungsgericht, das in einer Entscheidung vom 28.03.2006 (siehe Urteilsdatenbank) die konkrete Ausgestaltung der deutschen Glücksspielgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuordnung des Glücksspielwesens verordnet hatte, hat kürzlich in 3 Eilverfahren (14.10.2008, 28.10.2008 und 17.12.2008 – siehe Urteilsdatenbank) dem Glücksspielstaatsvertrag mit bemerkenswerter Klarheit die Verfassungsmäßigkeit attestiert und die deutschen Glücksspielmonopole bestätigt.
Die dem Shareholder Value verpflichteten und zum Teil an der Börse notierten privaten Glücksspielanbieter scheinen ihr Heil seit diesen Entscheidungen in der Hoffnung zu suchen, der EuGH könne in dem deutschen Glücksspielmonopol einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sehen. Bei genauerer Betrachtung entpuppt sich dies als Festhalten am sprichwörtlichen Strohhalm, denn der EuGH, der sich seit knapp zwei Jahrzehnten in zahlreichen Entscheidungen mit staatlichen Glücksspielmonopolen seiner Mitgliedstaaten zu beschäftigen hatte, hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass staatliche Monopole (selbstverständlich) einen Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit darstellen.
Allerdings sind diese Eingriffe in die Grundfreiheiten aus Gründen des Allgemeinwohls als Schranke der Grundfreiheiten gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden (Schindler, Läärä, Zenatti, Anomar, Gambelli, Omega, Placanica – siehe Entscheidungen des EuGH in der Urteilsdatenbank).
Infolge dessen hat der EuGH stets auch nur die konkrete Ausgestaltung einzelner Staatsmonopole beanstandet.
Die durch den EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe stellt offenbar auch die Europäische Kommission (Schriftsatz der Kommission an den EuGH vom 19.05.2008 in der Rechtssache C-46/08 „Carmen Media Group Ltd.“) nicht mehr ernsthaft in Frage (siehe auch die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission vom 10.12.2007 in der Rechtssache C-316/07 „Marcus Stoss u.a.“).
Beide Dokumente sind in dieser Datenbank / Stellungnahmen einsehbar.
Die Prüfung, ob die staatlichen Monopole mit den Grundsätzen des durch den EuGH konkretisierten Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen, obliegt den nationalen Gerichten. Eine solche Prüfung des Glücksspielstaatsvertrags
erfolgte kürzlich in den drei o.g. Verfahren durch das BVerfG. Dabei legt das BVerfG im Wesentlichen einen am Gemeinschaftsrecht orientierten parallelen Prüfungsmaßstab zugrunde (Dietlein, K&R 2006, 307 ff.).
Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass zwischenzeitlich nahezu einhellig die obergerichtlichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen (siehe Urteilsdatenbank) unter Bezugnahme auf die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtkonformität des Glücksspielstaatsvertrags das Verbot privater Glücksspielvermittlung und –veranstaltung bestätigen und die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungs- und Landgerichte aufheben (zu den abweichenden insbesondere erstinstanzlichen Entscheidungen - siehe Urteilsdatenbank).
Abzuwarten bleibt, ob auch die Strafgerichte diesen Weg mitgehen und den § 284 StGB zur Anwendung bringen.

Rechtsanwalt Dr. Gerd Jaeger


__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 28.02.2009 06:50 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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