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Zum Ende der Seite springen LG Kiel: Internet-Schnittstelle Lotto, Spiel 77, Super 6 bleibt geschlossen (Urteil)
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LG Kiel: Internet-Schnittstelle Lotto, Spiel 77, Super 6 bleibt geschlossen (Urteil)

Ein Bericht (Zitat) vom 09. Feb. 2009 | von Rechtsanwalt Exner |

LG Kiel, Urteil vom 23.1.2009, 14 O 145/08 - Das Glückspielverbot für das Internet trifft nun auch große Unternehmen in Schleswig-Holstein bzw. Kiel. In einer aktuellen Entscheidung wurde eine einstweilige Verfügung abgelehnt, die biesherige Internet-Schnittstelle zu den großen staatlichen Glückspielen frei zu geben. Betroffen sind Lotto, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Im Kern hielt das Landgericht Kiel die Kündigung des entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags für wirksam. Eine einstweilige Verfügung sah es daher nicht als begründet an und wies den Antrag zurück. Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www-jur-blog.de

LG Kiel, Urteil vom 23.1.2009, 14 O 145/08 - Internet-Schnittstelle Lotto, Spiel 77, Super 6 bleibt geschlossen

Aus dem Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin zu 1.) (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) aufzugeben, eine ihr bislang zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle zur Weiterleitung von Spielangeboten von Spielteilnehmern an Lotto, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale wieder zu eröffnen und es zu unterlassen, diese abzuschalten.

Die Beklagte ist die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Schleswig-Holstein, die mit behördlicher Erlaubnis<a href="http://www.jur-blog.de/tag/erlaubnis/" title="Posts tagged with Erlaubnis"> verschiedene Glücksspiele, wie Zahlenlotto, Fußballtoto, KENO, ODSETT usw. durchführt. Die Klägerin ist 100%ige Tochtergesellschaft der ehemaligen Verfügungsklägerin zu 2.) (im Folgenden: B). Letztere betreibt seit 1999 die gewerbliche Spielvermittlung im Internet, und zwar die Vermittlung von Spielaufträgen an die inländischen staatlichen Lotterien, insbesondere Lotto, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Norddeutschen Klassenlotterie, der Süddeutschen Klassenlotterie und der ARD-Fernsehlotterie. Die Vermittlung von Lotto 6 aus 49 mit Zusatzlotterien machte bislang über 91 % ihres Umsatzes aus. Ihr Spielumsatz insgesamt betrug im Jahr 2007 ca. 302 Mio EUR, der an die Beklagte vermittelte Anteil ca. 13 Mio EUR. (…)

Mit Gesetz vom 13.12.2007 stimmte das Land Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) zu. Mit Schreiben vom 26.11.2008, Anlage Ast. 5, wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet ab dem 01.01.2009 verboten sei und sie demnach ab diesem Zeitpunkt im Internet generierte Umsätze nicht mehr entgegennehmen dürfe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei damit hinfällig. Vorsorglich kündigte sie diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zum 31.12.2008. Zwischenzeitlich hat sie die der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle geschlossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.01.2009, Anlage CBH 29, kündigte sie den Vertrag erneut mit der Begründung, der B fehle die behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung. Die B stellte das Geschäft der Lotterievermittlung ab 01.01.2009 einstweilen ein und übertrug es auf die B Services Ltd., ihre Konzerngesellschaft, die das Geschäft aus England heraus führen möchte.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages sei unwirksam und die Beklagte verpflichtet, ihr weiterhin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. (…)

Aus der Entscheidung:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, aufgrund dessen die Beklagte der Klägerin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen hatte, beendet ist, die Kammer § 4 Abs. 4 GlüStV für wirksam hält und somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Wiedereröffnung der Schnittstelle in Betracht kommt.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten -

Erwägungen:
Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 4 Abs. 4 GlüStV, 134 BGB ab dem 01.01.2009 nichtig.

Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Zwar tritt die Nichtigkeit in der Regel nur dann ein, wenn dass Verbot schon bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand. Aus dem Sinn und Zweck der Norm kann sich aber ausnahmsweise ergeben, dass sie mit Wirkung „ex nunc” auch vorher begründete Dauerschuldverhältnisse erfassen will (vgl. die Nachweise bei Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. § 134 Rdnr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 diente nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien dazu, der Beklagten über die von ihr zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle diejenigen Spielaufträge zu übermitteln, die über die B vermittelt wurden. Die Klägerin selbst trägt dazu vor, der Umstand, dass die Vertragsbeziehungen nicht zwischen der B und der Beklagten, sondern ihr und der Beklagten bestünden, beruhe lediglich auf „historischen Gründen” und sei auf einen Wunsch der Beklagten zurückzuführen. Die B wiederum hat die Spielaufträge ausschließlich über das Internet akquiriert. Die Vermittlung von Spielaufträgen über das Internet ist jedoch durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.

Selbst wenn man aber § 134 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar halten wollte, so wäre die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2008 jedenfalls nach § 314 BGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund ist auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 133, 316 m. w. N.). Diese ist vorliegend entfallen, weil die BAG nach § 4 Abs. 4 GlüStV keine Glücksspiele über das Internet mehr vermitteln darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die B, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2009 vorträgt, nunmehr neue Geschäftsmodelle außerhalb der Lotterievermittlung im Internet entwickeln will. Denn hierauf war der Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht bezogen. Darüber hinaus trägt die Klägerin nichts dafür vor, dass ihre Geschäftspartner, für die sie Verträge einspeisen will, die hierfür erforderliche Erlaubnis haben. (…)

Die vollständige Entscheidung ist hier zu finden: Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein / juris.

Gefunden unter: http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2009-02/lg-kiel-internet
-schnittstelle-lotto-spiel-77-super-6-bleibt-geschlossen-urteil/
1 15.02.2009 09:45 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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