"Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? - Urteil des LSG BW |
Puz_zle
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"Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? - Urteil des LSG BW |
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aus Thüringen,
Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 22.12.2008
Quelle: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de
Zitat: |
LKW-Fahrer ohne eigenen LKW unterliegt der Sozialversicherungspflicht
Kurzbeschreibung: Mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: L 4 KR 4098/06) hat der 4. Senat entschieden, dass derjenige, der sich als "selbstständiger" LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, eine abhängige Beschäftigung ausübt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der LKW-Fahrer hatte in einer „Werbeanzeige“ geworben, dass er als Aushilfsfahrer Klasse 2 für nationalen und internationalern Fernverkehr zur Verfügung steht. Er „vermietete“ sich für die Durchführung von Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), wobei er über keinen eigenen LKW (mehr) verfügte. Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt.
Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW „vermietet“, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel ein. Auch hat er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich trägt. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten.
(Urteil vom 21. November 2008 - Az.: L 4 KR 4098/06) |
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Siehe dazu u. a. auch den Thread > Scheinselbständigkeit/Gewerbeanzeige
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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30.12.2008 05:03 |
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Solon
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pmcolonia
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RE: "Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? - Urteil des LSG BW |
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Danach muss dann auch die EDV-Beratung, die Ihre Entwicklungen beim Auftraggeber durchführt, scheinselbständig sein. Ist klar, wenn man Großrechner bedient und programmiert, dann hat man auch so ein Ding zuhause oder?
Ist doch wohl weltfremd die Selbständigkeit vom Einsatz von Sachmitteln abhängig zu machen!
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2
01.01.2009 18:56 |
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Solon
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Der Unterschied dürfte sein: Der Scheinselbständige benützt fremde Sachmittel einem Werkzeug vergleichbar. Der EDV-Berater hingegen führt etwas am Großrechner durch, was eher einer Reparatur vergleichbar ist.
Zudem dürfte der Fahrer gesagt bekommen, wann er was wohin zu transportieren hat. Sicherlich war er recht eng in das Betriebsgeschehen des Auftraggebers eingebunden und von daher als Arbeitnehmer einzustufen und das selbst dann, wenn er wechselnde Auftraggeber / Arbeitgeber hat, worauf im kurzen Urteilstext nicht näher eingegangen wird.
Gruß
Frank Schuster
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06.01.2009 13:05 |
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Puz_zle
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RE: "Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? - Urteil des LSG BW |
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aus Thüringen,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg ist zwischenzeitlich online gestellt >
Eine Reihe von IHK's informieren ebenfalls auf ihren Seiten zum Thema "Selbständiger Kraftfahrer - Scheinselbständigkeit" - z. B. hier >
Zitat: |
Original von pmcolonia
Danach muss dann auch die EDV-Beratung, die Ihre Entwicklungen beim Auftraggeber durchführt, scheinselbständig sein. Ist klar, wenn man Großrechner bedient und programmiert, dann hat man auch so ein Ding zuhause oder?
Ist doch wohl weltfremd die Selbständigkeit vom Einsatz von Sachmitteln abhängig zu machen! |
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... zumindest sollte der Programmierer sein "Werkzeug" (Laptop, eine paar Software- und Programmiertools etc.) dabei haben
Entscheidend für die Beurteilung des Status – Selbständig oder Beschäftigungsverhältnis – ist die Prüfung, inwieweit der Auftragsnehmer Weisungen unterliegt und in welchem Umfang er in den betrieblichen Ablauf des Auftraggebers eingebunden ist > § 7 SGB IV und ob er ein unternehmerisches Riskiko trägt (siehe RdNr. 25 des o. g. Urteils)
In Zweifelsfragen kann der Status per Antrag über die Deutsche Rentenversicherung geklärt werden >
Hier noch eine Entscheidung des HessLSG, Urteil vom 19.10.2006, Az. L 8/14 KR 1188/03 betreffs der "Selbständigkeit" eines Kurierfahrers eines Paketdienstes >
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4
01.02.2009 08:57 |
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Puz_zle
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RE: "Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? |
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aus Thüringen,
hier noch eine aktuelle Entscheidung aus Bayern:
Pressemitteilung des Bayerisches Landessozialgericht vom 22.05.2009
Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zitat: |
Zur Versicherungspflicht von Kurierfahrern
Kurierfahrer sollen Sozialversicherungspflicht klären lassen
Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26.03.2009,
Az. L 9 AL 33/06 entschieden, dass Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, versicherungspflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen sind.
Ausgangspunkt der Entscheidungen
Der Kläger erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger das beantragte Insolvenzgeld, weil er selbständig tätig gewesen sei. Das Sozialgericht München hatte nach Einvernahme von Zeugen erstinstanzlich entschieden, dass aufgrund der Gesamtumstände ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und dem Kläger damit Anspruch auf Insolvenzgeld zustehe.
Inhalt der Entscheidungen
Diese Entscheidung bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht. Der neunte Senat führte aus, dass der konkrete Transportfahrer trotz eines eigenen Wagens und Anmeldung der Tätigkeit als Gewerbetreibender im vorliegenden Fall abhängig beschäftigt war. Denn er hatte täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten, seinen Urlaub genehmigen lassen müssen und musste sein Fahrzeug mit einem Firmenschild des Transportunternehmens kennzeichnen.
Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R.
Auswirkung der Entscheidungen
Der beschriebene Fall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei Kurierdiensten strittig ist. In der Praxis werden immer wieder Kurierfahrer als (Schein-)Selbständige beschäftigt, u.a. auch um eine Beitragszahlung in die Sozialversicherungssysteme zu vermeiden. Da jedoch immer eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist und es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, kann es sich für Kurierfahrer empfehlen, rechtzeitig ihren Status klären zu lassen. |
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Urteil des BayLSG vom 26.03.2009, Az.: L 9 AL 33/06 >
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23.05.2009 09:53 |
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pmcolonia
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RE: "Selbständiger Kraftfahrer" = Gewerbe? |
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Das ist ja alles ganz nett. Ich scheue mich dann doch davor hier eine "Grundsatzentscheidung" zu sehen. Was ist mit dem Mann, der nicht nach Stundenaufwand, sondern nach Auftrag fährt (Bezahlung pauschal)?
Was ist mit dem Fahrer, der seinen Urlaub nicht "genehmigen" lassen muss?
Was ist mit dem Fahrer, der die Übernahme von Aufträgen ablehnt?
Ein unselbständig Beschäftiger wird wohl diese Dinge - arbeitsrechtlich - nicht können, ein Selbständiger wohl.
Hier werden immer wieder Einzelentscheidungen angeführt, nur weil der Tenor recht griffig ist. Tatsächlich ist aber die Begründung das eigentlich Wichtige an einer solchen Entscheidung.
Ich vermag nicht zu entscheiden, was eine Scheinselbständigkeit ist. Gibt es nicht zuständige Stellen? (vielleicht das Hauptzollamt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit?)
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26.05.2009 21:56 |
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