Alkoholkonsum von Jugendlichen |
Nowarra
Grünschnabel
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Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Hallo und
aus Wesseling,
Wesseling liegt zwischen Köln und Bonn und die Karnevalszeit ist (leider) im vollem Gange.
Heute morgen erhielt ich folgende Nachricht:
.... Samstag Nacht eine Gruppe von Jugendlichen aufgegriffen, die sturzbetrunken waren. Auf Nachfrage haben diese dann angegeben, dass sie auf der 1-Euro-Party in ... waren und sich dort betrunkten haben. Dort wären bereits 14-Jährige gewesen, die ich "abgeschossen" hätten. Eine Alterskontrolle hätte nicht stattgefunden."
Meine Fragen hierzu:
1. ist das Jugendamt oder das Ordnunsamt für die Ahndung zuständig,
2. woraus ergibt sich diese Zuständigkeit (OBG, JuSchG)?
Vielen herzlichen Dank vorab und ein Wesseling Alaaf
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1
16.02.2006 11:23 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Hallo Herr Nowarra,
die Zuständigkeit ergibt sich aus § 9 JuSchG, wo auch geregelt, welche Getränke an welche Jugendliche abgegeben werden dürfen.
Bei dem Fall an sich sind Sie beweispflichtig: Da dies eine Party war würde ich den Betreiber anschreiben und mitteilen, dass dort mehrere Jugendliche aufgefallen sind und das er bei einer erneuten Fete mit Kontrollen zu rechnen hat.
Dann würde ich bei der Gestattung eine Auflage reinbringen, dass er entsprechende Ausweiskontrollen durchführen muss. Da dieser Veranstalter schon mal auffällig ist (durch die Aussage der Jugendlichen), würde ich in Abstimmung mit Polizei und Jugendamt bei dieser Party einfliegen und kontrollieren. Dann können Sie recht hohe Bußgelder verhängen (ergibt sich auch alles aus dem JuSchG).
Für die Ahnung von Verstößen ist -leider- die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Man könnte höchsten mit dem Jugendamt absprechen, ob es sich bei so einer Fete (wenn das dauernd passiert) um einen jugendgefährdenden Ort handelt.
Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
16.02.2006 11:36 |
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Solon
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Gewo
Tripel-As
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RE: Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Hallo aus Frankfurt.
Sehe ich nicht ganz so wie Koll. Boshammer.
Zutreffend ist sicher, dass die örtliche Ordnungsbehörde für die Verfolgung von OWIs zuständig ist.
Für die Kontrolle vor Ort, incl. der notwendigen Personalienfeststellung der Gäste durch die Gewerbebehörde existiert allerdings nach meiner Kenntnis keine Rechtsgrundlage.
Das müsste dann ja wohl schon die Polizei mit ihrer entsprechenden Zuständigkeit nach dem JuSchG machen, oder??
Nix für Ungut und Gruß aus Frankfurt
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3
16.02.2006 12:14 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Das mag ja in Hessen so sein, aber in NRW hält sich die Polizei aus Jugendschutzkontrollen komplett raus. Ausnahme ist nur, wenn die Ordnungsbehörde anfordert.
Ich kann mir auch was Schöneres vorstellen...
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
16.02.2006 12:30 |
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Gewo
Tripel-As
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RE: Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Dann ziehe ich meinen Einwand selbstverständlich zurück
Nicht allerdings ohne mein aufrichtiges Mitgefühl für alle NRWs.
Gruß aus Hessen
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5
16.02.2006 13:09 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Tja, was soll man dazu sagen........
Bei uns machen wir die Jugendschutzkontrollen selbst. Da weiß ich wenigstens was war und ist.
Wir hatten einmal einen solchen Fall. Hier lohnt sich eine gründliche Ermittlung. Wir haben damals von Amts wegen ein Bußgeldverfahren eingeleitet und die "betroffenen" Jugendliche alle als Zeugen vernommen. Nachdem wir deren Aussagen alle protokoliert hatten, haben wir uns den Gaststättenbetreiber als Beschuldigten im Bußgeldverfahren vorgeladen.
!! Achtung !! kommen Sie hier, nach den Aussagen der Jugendlichen zu der Erkenntnis, dass es sich um einen Fall des § 27 Abs. 2 JuSchG erfüllt, müssen Sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. !!
Nach der Anhörung des Betreibers haben wir unsere Entscheidung getroffen und ein Bußgeld verhängt. Allerdings hatten wir dieses ausführlich mit dem Betreiber besprochen und ihm begründet, so dass wir auch mit keinem Einspruch rechnen mußten.
Die Kontrollen unsererseits sind bei den Gastwirten und bei den meisten Besuchern durchweg positiv angenommen worden, hier macht eben der Ton die Musik. Nicht zu letzt hat unser Landrat diese Kontrolle von den Bürgermeistern gewünscht und unser Stadtparlament hat dieses Beschlossen und uns somit dazu verpflichtet für eine Überwachung zu sorgen.
Rechtsgrundlage könnte das HSOG sein, würde ich mal so ganz frech in den Raum werfen, aber das sollte uns nicht beschäftigen, da in NRW sicher ein eigenes Polizeigesetz besteht, mit dem ich mich nicht auskenne. ABer wenn die Polizei nichts macht, müßten die Kolleginnen/en ja eine Rechtsgrundlage für die Kontrollen haben.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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6
17.02.2006 07:58 |
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Boshamer
Haudegen
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Hallo Dreieich,
ich glaube aber auch, dass man sich bei einem Einspruch nicht verrückt machen lassen muss, denn die Gerichte sind bei Verstößen gegen das JuSchG nicht mehr so lax wie sie mal waren. Wichtig ist dann auch nur, dass die Jugendlichen, die ihre Aussagen abgegeben haben, in der Gerichtsverhandlung bei der Stange bleiben.
Aber wie sagt doch ein von mir geschätzter Richter des VG Arnsberg:
Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.
Einen schönen Tag noch.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
17.02.2006 08:12 |
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Gewo
Tripel-As
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Hallo Kollege aus Dreieich.
Nun ist das ja nicht so, dass wir uns hier in Frankfurt komplett aus JuSchG-Kontrollen raushalten.
Wenn die vor Ort angetroffenen Personen - vor Allem eben die Gäste - sich kooperativ verhalten und "freiwillig" ihre Personalien angeben oder sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, verwerten wir die sich hieraus ggf. zu erlangenden Erkenntnisse selbstverständlich gewerbe- bzw. gaststättenrechtlich wie der Rest der Republik sicher auch.
Problematisch wirds allerdings, wenn die Gäste sich weigern ihre Personalien anzugeben.
Dann muss zwangsläufig die Polizei beitelefoniert werden.
(mit dem vollen Programm an Spaßfaktor für alle Beteiligten der solchen Aktionen innewohnt)
Gemeinsame Aktionen mit Polizei und Jugendamt sind mir natürlich auch lieber.
Gruß aus Frankfurt
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8
17.02.2006 08:37 |
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Birgit Mrugalla
Eroberer
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Guten Morgen aus Oberursel,
bei uns machen wir die Jugendschutzkontrollen nicht selbst; zumindest nicht ohne Polizei. Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz (§ 2) haben die Polizeibehörden die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Die Jugendämter können beteiligt werden. Damit ist ganz klar die Zuständigkeit der (grünen) Polizei gegeben.
Sicherlich ist es sinnvoll, wenn die Kontrollen gemeinsam mit Ordnungsamt und Polizei stattfinden, denn dummerweise ist nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz der Gemeindevorstand/Magistrat für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz zuständig.
=> Kollege aus Wesseling:
Ich denke, für NRW gibt es gleichfalls ein Ausführungsgesetz und eine VO über die Zuständigkeiten nach dem Jugedschutzgesetz.
Gruß aus Oberursel
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9
17.02.2006 08:39 |
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pmcolonia
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Ich sehe das auch so. Die Kontrollen selbst vornehmen, dann weiss man auch was man hat. Deftige Knollen schreiben und den Gastwirten zeigen, dass es nicht angeht, dass Jugendliche sich bei deren Veranstaltungen betrinken.
Was meistens mit den Kontrollen einhergehen kann und meines Erachtens auch sollte, ist die Einhaltung der Aufenthaltzeiten der Jugendlichen zu überwachen. Häufig ist es nämlich so, dass zu junge Kid's zulange in der Disco bleiben. Hier hat sich als probates Mittel herausgestellt in Absprache mit der Polizei die Jugendlichen auf das nächste Revier zu schaffen und dort von den Eltern abholen zu lassen. Das kommt richtig gut. Häufig ist es so, dass die Eltern erstaunt sind, wo sich ihre Sprösslinge so nachts aufhalten und sie zeigen dafür überhaupt kein Verständnis.
Ich halte es für notwendig, im Interesse der Jugendlichen an beiden Enden zu arbeiten.
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17.02.2006 08:48 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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RE: Alkoholkonsum von Jugendlichen |
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Zitat: |
Das sehe ich nicht so. Wir (als zuständige Behörde zur Verfolgung der OWi) haben nach dem OWiG i. V. mit StPO sehrwohl die Befugnis sowohl eine Kontrolle durchzuführen sowie die Personalien von Zeugen und Betroffenen zu erheben. Nur wenn es damit Probleme gibt und die evtl. durchsucht werden müssten oder sowas bräuchten wir die "grünen Kollegen" in Amtshilfe. |
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Hallo, alle zusammen,
hier muss ich mich mal einklinken.
Die Vorschriften des OWiG i.V.m. StPO bescheren den Bußgeldbehörden die gleichen Ermittlungsbefugnisse, wie der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Der Knackpunkt ist jedoch, dass man sich eben bereits im Bußgeldverfahren befinden muss, also mindestens einen konkreten Anfangsverdacht einer Owi haben (und auch belegen können) muss.
Bei Routinekontrollen im Bereich Jugendschutz kann man zwar davon ausgehen, dass Verstöße festgestellt werden (ist ja fast immer so), jedoch greifen die o. g. Ermittlungsbefugnisse zunächst nicht.
In Brandenburg regelt das der § 23 Ordnungsbehördengesetz (OBG), welcher auf die einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes verweist (Personen anhalten, Personalien abfragen etc). Lediglich bestimmte Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung etc.) bleiben der Polizei vorbehalten.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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20.02.2006 11:01 |
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pmcolonia
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Für die Kolleginnen und Kollegen in NRW:
Zur Frage des Rechtes auf Personenfeststellung: Im OBG NRW existiert die Vorschrift des § 24 . Darin wird dargelegt, welche §§ des PolG auch für die Ordnungsbehörden gelten. Hier ist wiederum § 12 PolG genannt. § 12 Polg beschäftigt sich mit der Personalienfeststellung.
Wenn also Jugendliche sich widrigerweise in Gaststätten aufhalten, dann liegt nicht nur eine Gefahr, sondern bereits ein Schaden vor, der zum Einschreiten nach § 12 PolG berechtigen würde.
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24.02.2006 08:10 |
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