Heilpädagogin - Gewerbeanmeldung? |
Hubert Steinmetz
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Heilpädagogin - Gewerbeanmeldung? |
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Moin, moin zusammen!
Ich sitze hier mal wieder mit gekräuselter Stirn
.
Folgende Frage quält mich und so richtig will bei diesem Wetter (hab bereits 30 Grad im Büro und keinen Windmacher :wut
einfach kein klarer Gedanke aufkommen:
Bei mir wurde nachgefragt, ob frau als Heilpädagogin ein Gewerbe anmelden muss. Die gute Dame möchte sich also selbständig machen (direkte Annahme von Kinderbeaufsichtigun u.ä.) und darüber hinaus "freiberuflich" für z.B. Tagesstätten oder anderen Einrichtungen arbeiten.
Also, ich kann unter Heilhilfsberufe erstmal nix finden, hier liegt schon mal kein Ausschlussgrund vor.
Unterrichtswesen - da finde ich zum Thema "Heilpädagogin" auch nichts - also auch hier anmeldepflichtig.
Die Tätigkeit für eine Einrichtung könnte evtl. auch Scheinselbständigkeit sein, hier ist sicherlich noch etwas nachzuhaken, wie genau die Tätigkeit und die Abwicklung aussehen soll .
Ansonsten bleibt also noch die unmittelbar privat angenommene Einzeltätigkeit für diverse Personen, diese ist m.E. als Gewerbe anzusehen und somit anzumelden.
Hat die Sonne mich nun zu sehr verwirrt oder kann jemand diese Gedanken bestätigen? So, jetzt seid ihr dran!
Munter bleiben, Hubert Steinmetz 8)
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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1
20.06.2005 11:01 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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RE: Heilpädagogin - Gewerbeanmeldung? |
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Hallo, Hubert! Auch Dir ein freundliches
aus Cloppenburg!
So etwas ähnliches hatte ich hier vor längerer Zeit. Hier wollte eine "Tagesmutter" ein Gewerbe anmelden.
Da sich m. E. die Betreuung von Kindern ja nicht ausschliesslich auf die "Verwahrung" des Nachwuchses beschränken kann und wird, sondern im Rahmen der "Beaufsichtigung" auch Verhaltensnormen (und wenn es nur "dass darfst Du nicht!" und "iss Deinen Teller leer!...") vermittelt werden, ist hier m. E. zweifelsfrei der Tatbestand "der Erziehung von Kindern gegen Entgelt" gegeben. Damit liegt eine Ausnahme nach § 6 GewO vor und nix ist mit § 14 GewO.
Diese, meine Auffassung wurde mir im übrigen auch von der damaligen Bez.-Reg. nach Rücksprache mit dem Land bestätigt, da man bei der Betreuung von Kindern "automatisch und zwangsläufig erzieht".
Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dieses in seiner Weisheit und Weitsicht sicherlich anders formuliert, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass immer mehr Personen durch die ARGE oder durch die Bundesagentur zu uns geschickt werden mit der Aufforderung: Erst Gewerbe anmelden, dann Kohle!
Da "Deine" Dame zudem, so wie ich es verstanden habe, Kinder im Rahmen ihrer speziellen Ausbildung "Heilpädagogin" betreuen will, geht diese Tätigkeit sicherlich noch viel weiter in den Bereich der Erziehung hinein, wie dieses bei "normalen Tagesmüttern" der Fall ist. Auch würde ich den Bereich "Heilhilfsberuf" noch nicht ganz außer acht lassen. Denn was ist mit den selbständigen "Altenpflegern" u. ä., die ja auch alle einen Heilhilfsberuf ausüben??
Unumstritten ist meine Auffassung jedoch beileibe nicht, denn im Internet findest Du unter dem Begriff "Tagesmutter" eine ganze Menge Abhandlungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die Tagesmütter ein Gewerbe anmelden müssen.
Wir vertreten aber unsere Auffassung derzeit noch weiter und warten ab, bis irgendjemand mit dieser Auffassung nicht einverstanden ist und rechtliche Schritte unternimmt!
8) Ansonsten, auch Dir bei Deinen angenehmen 30 Grad, weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! 8)
Kramer, Stadt Cloppenburg
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
20.06.2005 13:26 |
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Solon
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Schmidt
Grünschnabel
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RE: Heilpädagogin - Gewerbeanmeldung? |
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Hallo Herr Steinmetz,
ich würde zuerst klären, ob es sich bei der Tätigkeit der Dame um eine bloße Beaufsichtigung der Kinder handelt. Dies wäre gewerblich anzumelden.
Nach dem Berufsbild des Heilpädagogen, nachstehend ein Auszug, würde ich die Tätigkeit eher den Heilhilfsberufen zurechnen – dies wäre nach § 6 GewO nicht gewerblich.
„Das Studium der Heilpädagogik qualifiziert Pflegende für die Behinderten- und Jugendhilfe im Gesundheitswesen und in der Altenhilfe.
Heilpädagogen arbeiten mit Menschen, deren Bedarf an Erziehung und Unterstützung höher und anders geartet ist als im Regelfall, in heilpädagogischen Heimen, Pflegestellen, Wohnheimen und Wohngruppen für behinderte Menschen, Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen zur Rehabilitation, Sonderkindergärten, integrativen Kindergärten, Frühförderstellen, sozialpädiatrischen Zentren, heilpädagogischen Tagesgruppen oder Tagesstätten, Erziehungs- und Familienberatungsstellen, stationären und teilstationären Einrichtungen der Jugendhilfe, Ausbildungsstätten und Fortbildungszentren, heilpädagogischen Praxen, Praxen und (teil-)stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Praxen von Kinderärzten. Die Voraussetzungen
Für ein Studium ist die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife erforderlich. Und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Pflegeberuf. Und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in der Pflege.
Auch ohne (Fach-)Hochschulreife ist ein Studium möglich. Dazu ist eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in der Pflege erforderlich. „
Man könnte außerdem feststellen welche Ausbildung die Dame besitzt und sie dementsprechend als Gewerbetreibende oder Freiberuflerin einordnen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Schmidt
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3
20.06.2005 14:31 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Themenstarter
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Heilpädagogen |
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ein fröhliches
aus Meppen
Nochmal kurz als Hinweis:
Beim Landkreis Emsland können Personen, die in Heil(hilfs)berufen tätig sind, formlos die Tätigkeit "anzeigen". Allerdings sind dort bisher auch keine Heilpädagogen/-innen verzeichnet und nach Ansicht des Gesundheitsamtes ist dies auch wohl nicht erforderlich.
In diesem Sinne,
munter bleiben, Hubert Steinmetz 8)
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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4
21.06.2005 12:14 |
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