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Zum Ende der Seite springen OWiG-Verfahren gegen GmbH & Co KG
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sonnenschein   Zeige sonnenschein auf Karte
Jungspund


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OWiG-Verfahren gegen GmbH & Co KG

Hallo an die Kolleginnen und Kollegen,
ich benötige schon wieder die Hilfestellung von den Fachleuten:
Ich habe eine GmbH & Co KG, die eine Gaststätte betreibt , diese wird durch eine phG " eine GmbH" und eine Privatperson, lt. HRA Auszug vertreten. Wie muss ich "DIE" für eine Anhörung und Bußgeld richtig anschreiben?
So ein ähnlichen Fall habe ich noch mit einer anderen Gaststäte. Hier ist Erlaubnisinhalber die GmbH (2GF). Die Anhörung habe ich an die GmbH gerichtet, nicht an jeden GF. Dann habe ich "Sehr geehrte Herren ..... " geschrieben. Wenn ich den Bußgeldbescheid mache, was muss ich dann beachten? Muß ich in der Adresse einfügen xxxxx GmbH, z. Hd. der GF, oder ähnliches?

Leider tue ich mich hier sehr schwer, nicht dass mein Bußgeldbescheid wegen so eines Formfehlers platzt.

Vielen Dank aus dem Kölner Umland
1 05.12.2008 13:30 sonnenschein ist offline E-Mail an sonnenschein senden Homepage von sonnenschein Beiträge von sonnenschein suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: OWiG-Verfahren gegen GmbH & Co KG

Sonnenschein an einem trüben Tag.

Da zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ein subjektives Tatbestandsmermal (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gehört, kann eine juristische Person keine Ordnungswidrigkeit begehen. Das Bußgeldverfahren ist daher nach § 9 OWiG gegen den persönlich für die jur. Person handelnden einzuleiten (i.d.R der Geschäftsführer, oder der für die spezielle Aufgabe bestellte Verantwortliche).

Wenn Pflichten verletzt wurden, die direkt die jur. Person betreffen oder wenn durch die OWi eine juristische Person bereichert wurde, kann gegen diese eine Geldbuße, z.B. zur Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vorteils festgesetzt werden (§ 30 OWig).

Es ist daher in erster Linie der "menschliche" Täter, nicht die von ihm vertretene jur. Person anzuhören.



__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 05.12.2008 15:07.

2 05.12.2008 15:01 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Bei der untypischen, aber rechtlich möglichen, GmbH & Co. KG, bei der sowohl eine GmbH als jur. Person als auch eine natürliche Person Vollhafter (Komplementäre) sind, haben wir zwei "natürliche" Betroffene (im Strafrecht: Täter):
den Geschäftsführer der GmbH
und die natürliche Person!

Beide sind verantwortlich und die GmbH und die natürliche Person müssen eine Gaststättenerlaubnis besitzen.
Nur ein nicht eingetragener Verein als einzige Personengesellschaft kann eine Gaststättenerlaubnis erhalten, nicht die KG.

Der Inhaber (die Gesellschafter der GmbH) kann nur wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) belangt werden.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von wyhlmaus50: 06.12.2012 15:04.

3 06.12.2012 14:53 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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