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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Spielgeräte nach § 6 a SpielV » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Spielgeräte nach § 6 a SpielV 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Hallo aus Neuss,

habe verzweifelt meinen letzten Beitrag gesucht und nun endlich in diesem Thread gefunden. War wohl doch noch etwas zu müde heute früh.

Ich kann gut verstehen, dass "Gambler's Fun" Herz am Herz-As hängt. Wenn ich mich nicht irre, handelt es sich hierbei um den guten alten Pokerautomaten, an dem ich mit meinen Kumpels in unserer Stammkneipe früher in der Tat stundenlang für kleines Geld "gezockt" habe. Wenn wir noch Punkte hatten, haben wir uns das Spiel auch gegen eine Runde Bier abkaufen lassen.

Nichts desto trotz, fällt er nach § 6a SpielV unter die Geräte, die nicht mehr zulässig sind.

So leid es mir tut, es geht hier nicht nach dem Gusto der einzelnen Sachbearbeiter/in. Man kann nicht auf der einen Seite beklagen, dass die Behördenvertreter persönlich etwas gegen Spieler haben und Neutralität fordern und andererseits verlangen, dass Geräte aufgrund ihres - unbestrittenen - Sympathiefaktors stehen bleiben.

§ 6a ist in dieser Hinsicht - wenn auch ehrlich leider - ziemlich eindeutig.

Offensichtlich waren die gesetzgebenden Damen und Herren damals nicht in meiner Stammkneipe.

Als Sachbearbeiter, muss die Entfernung durchgesetzt werden, auch wenn dabei dem ein oder anderen das Herz blutet.

Es sei denn, die von allen Seiten lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe schaffen eine Ausnahmeregelung für Geräte, die bereits vor der "Tokenzeit" existierten. Dies ist aber zur Zeit nicht ersichtlich.



Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 23.04.2006 22:22.

41 23.04.2006 22:22 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Solon
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Zitat:
Original von OJ Neuss
Es sei denn, die von allen Seiten lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe schaffen eine Ausnahmeregelung für Geräte, die bereits vor der "Tokenzeit" existierten. Dies ist aber zur Zeit nicht ersichtlich.
Jürgen Schmitz


Oder eine der anhängigen Klagen gegen §6aSpVO, 6Freispiele, hat Erfolg! Dann jedoch stellt sich mal wieder die Frage der Enteignung...
42 25.04.2006 04:59 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Solon
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Hallo an alle,

glaube denn wirklich jemand, dass die lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe noch kommen wird ???? Also ich meine dieses Jahr noch ?? Kopfkratz

Zu wünschen wäre es ja bei manchen Streitfragen. Falls jemand Informationen hierzu hat ... bitte reinstellen. Danke


Freundliche Grüße aus dem jetzt sonnigen thüringer Flachland Applaus
43 25.04.2006 09:15 der_fragende ist offline E-Mail an der_fragende senden Beiträge von der_fragende suchen Fügen Sie der_fragende in Ihre Kontaktliste ein
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Nach den mir vorliegenden Informationen dürfte sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht in Kürze mit dem Thema befassen.

Bitte bedenken:

Wie es das Wort auch im Prinzip schon sagt: Dieses sind (sofern verabschiedet und zur Anwendung erklärt) Verwaltungsvorschriften und richten sich somit allein an die Verwaltungen mit dem Ziel, einer einheitlichen Verwaltungspraxis.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
44 25.04.2006 09:22 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo nach Cloppenburg,

dann beruhigt es mich ja ein wenig, dass es "in Kürze" geschehen soll großes Grinsen

Denn in den Begründungen der Anwälte wird immer wieder darauf verwiesen ... wir sollten doch erstmal diese Verwaltungsvoschrift / Durchführungsvorschrift abwarten und dann unsere Arbeit mache .....

Also kann man nur hoffen dass in Kürze ... auch in Kürze ist

Schöne Grüße aus dem sonnigen thüringer Flachland
45 25.04.2006 09:38 der_fragende ist offline E-Mail an der_fragende senden Beiträge von der_fragende suchen Fügen Sie der_fragende in Ihre Kontaktliste ein
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Einen wunderschönen Guten-Morgen an alle!

Zitat:
Original von der_fragende
Hallo an alle,

glaube denn wirklich jemand, dass die lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe noch kommen wird ???? Also ich meine dieses Jahr noch ?? Kopfkratz

Zu wünschen wäre es ja bei manchen Streitfragen. Falls jemand Informationen hierzu hat ... bitte reinstellen. Danke


Freundliche Grüße aus dem jetzt sonnigen thüringer Flachland Applaus


Nach meinen Informationen tagt der Bund-Länder-Ausschuß morgen/übermorgen in Lübeck und wenn die "Mühlen" nicht allzu langsam mahlen, wird die Verwaltungsvorschrift in den kommenden 2 bis 4 Wochen versandt.

Als "gnadenlose" Optimistin kann ich mich der Bemerkung des Herrn Schmitz, daß mit einer Ausnahmeregelung für Geräte, welche bereits vor der "Tokenzeit" existierten nicht zu rechnen sei, jedoch nicht anschließen. Da auch die einzelnen Länder in diesem Punkt eher strittiger Meinung sind, bleibt zu hoffen, daß § 6a dem Wortlaut und Sinn entsprechend umgesetzt wird.

Liebe Grüße
46 25.04.2006 10:49 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Zitat:
Nach meinen Informationen tagt der Bund-Länder-Ausschuß morgen/übermorgen in Lübeck und wenn die "Mühlen" nicht allzu langsam mahlen, wird die Verwaltungsvorschrift in den kommenden 2 bis 4 Wochen versandt.
Na dann warten wir mal ab der Dinge die da kommen werden ... so gegen Ende Mai oder ??Und am Ende warten doch eigentlich alle auf diese Hilfe ..... wie sie letztendlich dann ge/benutzt wird liegt an jedem selbst. smile Aber ich bin guter Hoffnung dass diese, uns als Hilfe bei der Umsetzung der SpielV nutzt.Grüße aus dem sonnigen thüringer Flachland. großes Grinsen und allen einen schönen Feierabend und bis morgen. Applaus
47 25.04.2006 17:51 der_fragende ist offline E-Mail an der_fragende senden Beiträge von der_fragende suchen Fügen Sie der_fragende in Ihre Kontaktliste ein
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Hallo, "Fragender",

wobei ich doch sehr hoffe, daß die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der SpielV schlicht und einfach die ursprüngliche Zielsetzung weiterverfolgt, welche mit der Änderung der SpielV beabsichtigt war.
Wenn man sich die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung anschaut, dann wird der "Wille des Verordnungsgebers" m.E. doch sehr deutlich.

Hinter nachfolgendem Link verbirgt sich hinter der Drucksache 655/05 eben jene Begründung:

www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm</a>

Dort findet sich gleich auf der ersten Seite unter
"B. Lösung
2. Die sog. Fun Games werden verboten, somit mit ihnen direkt oder indirekt Geld- oder geldwerte Vorteile gewonnen werden können."

In der Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (welche sicherlich den Willen des Verordnungsgebers darlegen soll..), findet sich unter
II. Ziel einer Neuregelung
4. Mit dem umfassenden Verbot der Fun Games und ähnlichen Spielen wird eine eindeutige Rückführung der Spielgeräte, an denen Geld gewonnen werden kann....

Weiterhin folgen nähere Erläuterungen unter "Besonderer Teil"
Zu Nr. 3 (§ 6a):
§ 6a befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot von Gewinnspielgeräten, die derzeit unter dem Begriff der "Fun Games" subsummiert werden....
Außerhalb der Grenzen der §§ 13 und 14 soll der gewerbliche Betrieb nur an solchen Spielgeräten zulässig sein, die keine finanziellen oder materiellen Gewinne außerhalb von Freispielmöglichkeiten im engen Rahmen ermöglichen.

Die weiteren Ausführungen möchte ich nicht alle zitieren - da sie unter o.g. Link zu finden sind -, sie beschreiben jedoch deutlich, welche Art von Geräten/"Fun Games" durch den § 6a verboten werden sollten. Nämlich all jene, welche als "(Geld)Gewinnspielgeräte" genutzt wurden. Da die Rechtssprechung sich bis dato immer nur auf bestimmte im jeweiligen Verfahren zu beurteilende Geräte bezog, welche mit Token betrieben wurden, sollte der § 6a umfassendere Auswirkungen haben, und auch die Möglichkeiten eines (Geld)Gewinns durch Konten, Rücksetzen von Punkten etc. ausschließen/verbieten.

Weder in der Rechtssprechung, noch in der SpielV, noch in der Begründung des Verordnungsgebers ist die Rede davon, Geräte zu verbieten, welche ohne Gewinnmöglichkeiten betrieben werden. Sofern dies vom Betreiber eindeutig nachzuweisen und bei Kontrollen leicht festzustellen ist (z.B. Versiegelung der Auszahlungseinheiten etc.) ist anhand des § 6a kein Verbot eines solchen "Unterhaltungsgerätes" zu erkennen.

Bis zur endgültigen Klärung bleibt es wohl noch ein wenig spannend

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kimba: 25.04.2006 22:16.

48 25.04.2006 21:59 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Hallo an alle und guten Morgen,

@ Kimba --> naja als spannend würde ich die jetztige Situation nicht unbedingt bezeichnen wollen --> viel eher als nicht 100% eindeutig für die tägliche Arbeit. Augen rollen

So ist nur zu hoffen dass die Durchführungsverordnung eindeutige die noch offenen/unkaren Fragen klärt und was viel wichtiger ist dass diese ÜBERHAUPT KOMMT !!! smile


also dann viel Spaß beim MITTWOCH großes Grinsen


viele Grüße in den Rest der "Welt" aus dem ?? naja zur Zeit noch bissel nebeligen thüringer Flachland
49 26.04.2006 07:43 der_fragende ist offline E-Mail an der_fragende senden Beiträge von der_fragende suchen Fügen Sie der_fragende in Ihre Kontaktliste ein
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Moin in die "große" Runde.

Gestern abend hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen...

Hier der korrigierte Link zur Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung:

http://www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm

LG
50 26.04.2006 10:06 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Hallo zusammen,hallo Herr Kramer!

Meinen Sie nicht, das irgend jemand von der Aufstellerseite, die Verwaltungsvorschriften sowieso
erhält?
Warum mit verdeckten Karten spielen?
Einfach offen legen, auch wenn es Verwaltungsvorschriften sind ,und jeder weiß wo er dran ist.
Sonst geht das meckern wieder von vorne los.Wenn in diesem Papier,(mann spricht von ca. 36-40 Seiten) alles genau fest gelegt ist, haben wir hoffentlich endlich klare Verhältnisse.

Eine weitere Frage hätte ich noch zu dem Thema Sportwetten.
Wie ist ihre Meinung dazu?
Es scheint mir, schon genau wie bei dem Thema Fun Games, völlig entgegen gesetzte Meinungen
zu geben.
Die Rechtsanwälte unseres Vermittlers aus Österreich berufen sich ganz klar auf die EU und sagen uns wir dürfen die Geräte weiter so betreiben.
Nach dem Urteil des BVG beziehen sich die Anwälte auf die EU-Dienstleistungsfreiheit.
Zitat:
"Die Situation in Deutschland verstößt gegen Die EU- Dienstleistungsfreiheit und ist so nicht zu
akzeptieren!"

Ich glaube, die "da oben" haben einen Deal mit den Rechtsanwälten gemacht.(kleiner ScherzApplaus )
Wie sollen wir wissen was Richtig und was Falsch ist, wenn in Zukunft alles nur noch mit Rechtsanwälten entschieden wird, bzw. entschieden werden kann !?Kopfkratz

Gruß Marty

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Marthy: 26.04.2006 19:52.

51 26.04.2006 19:49 Marthy ist offline E-Mail an Marthy senden Beiträge von Marthy suchen
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Zitat:
Original von Marthy
Hallo zusammen,hallo Herr Kramer!

Meinen Sie nicht, das irgend jemand von der Aufstellerseite, die Verwaltungsvorschriften sowieso
erhält?
Warum mit verdeckten Karten spielen?
Einfach offen legen, auch wenn es Verwaltungsvorschriften sind ,und jeder weiß wo er dran ist.
Sonst geht das meckern wieder von vorne los.Wenn in diesem Papier,(mann spricht von ca. 36-40 Seiten) alles genau fest gelegt ist, haben wir hoffentlich endlich klare Verhältnisse.


Hallo Marthy,

ich denke es will und wird hier niemand mit verdeckten Karten spielen. Die Verwaltungsvorschriften werden im allgemeinen in den einschlägigen Kommentaren zum Gewerberecht (Landmann/Rohmer, Friauf) abgedruckt und sind somit jedem zugänglich.

Was Herr Kramer ausdrücken will, betrifft den Charakter der Verwaltungsvorschriften. Ich zitiere hier mal aus Creifelds Rechtswörterbuch, 10. Aufl., S. 1284:
"Verwaltungsvorschriften (früher häufig auch als "Verwaltungsanordnungen" bezeichnet) enthalten Anordnungen der vorgesetzten gegenüber den nachgeordneten behörden, die innerhalb der Verwaltung für eine vielzahl von Fällen gelten sollem. ... ...Die V. sollen die richtige, zweckmäßige und einheitliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten; sie konkretisieren vielfach die oft nur sehr allgemeine Regelung des Gesetzes. ... ... Anders als Rechtsvorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) enthalten die Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen, sind also kein Gesetz im materiellen Sinne. Sie sind für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger nicht verbindlich, begründen für ihn also weder Rechte noch Verbindlichkeiten..."

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
52 26.04.2006 22:59 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Hallo! ... und ein freundliches Moin aus meinem Wohnzimmer!

@Marthy:

Wie kommen Sie darauf, dass jemand von der Verwaltung mit versteckten Karten spielt oder spielen will? Nur weil ich in meinem vorigen Posting davon gesprochen habe, dass es Verwaltungsvorschriften sind, die sich ausschließlich an die Verwaltung richten, mit dem Ziel, für eine einheitliche Verwaltungspraxis zu sorgen??

Hier vielleicht eine kurze, allg. Erläuterung zu den sog. Verwaltungsvorschriften, Ausführungsbestimmungen usw. Bei diesen Regelungen handelt es sich vielfach um interne Dienstanweisungen, die weitergehende Erläuterungen zur Ausführung von Bundesgesetzen, Landesgesetzen und Verordnungen geben und nachgeordnete Behörden im allgemeinen oder im besonderen Fall dazu anhalten sollen, die entsprechenden Rechtsnormen so auszulegen, wie es der Gesetz- und Verordnungsgeber wollte bzw. wie es die Rechtsprechung zu den jeweiligen Themen entschieden hat. Nach außen entfallen diese Vorschriften eben keine Rechtswirkung, wie z. B. Gesetze o. ä.

Da bei der Gesetzgebung die einzelnen Interessenverbände, bei der SpielV z. B. die der Automatenhersteller, Aufsteller und Spielhallenbetreiber , aber auch die des Verbraucherschutzes (z. B. aus dem Bereich der Suchtberatung etc.) schon lange bevor eine abschließende Regelung getroffen wird, beteiligt werden, kann und sollte man auch hier nicht davon ausgehen, dass hier mit versteckten Karten gespielt wurde oder gespielt wird.

Nur müssen Sie davon ausgehen, dass weder ich noch andere Kollegen interne Dienstanweisungen veröffentlichen können oder werden, weil hiermit ein Dienstvergehen verbunden sein könnte, was im allgemeinen auch mit disziplinarischen Maßnahmen verbunden ist und u. U. sogar bis zur Entlassung führen könnte. Und Sie werden verstehen, dass z. B. an eine Abmahnung seiner eigenen Person niemand wirklich ernsthaft interessiert sein dürfte und sich deshalb an die Vorgaben seines Arbeitgebers hält.

Im allgemeinen werden aber diese "Dienstanweisungen", wenn es sich um sog. Musterverwaltungsvorschriften etc. handelt, in den entsprechenden juristischen oder Fach-Publikationen wie das "Gewerbearchiv" zeitnah veröffentlicht, was auch deutlich macht, dass hier zumindest von der parlamentarischen oder Behördenseite niemand mit versteckten Karten spielen will. Aus diesem Grunde sollten Sie versuchen, über Ihren Verband an die entsprechenden Informationen zu gelangen, wenn diese denn endlich vorliegen. Und wenn Sie sagen, dass diese 36 bis 40 Seiten lang sein sollen, wissen Sie jetzt schon viel mehr als ich. Denn ich weiss nur, dass diese Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrfiten) "in der Mache" sind.

Meine Meinung zu den Wettbüros kurz und bündig: Diese sind m. E. nach den derzeit in der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Bundesländern geltenden Rechtsnormen (Lotteriestaatsvertrag, Lotteriegesetze der jeweiligen Länder etc.) nicht zulässig und verstoßen gegen geltendes Recht. Nichts anderes sagt m. E. auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, auch wenn dieses von anderer Seite genau andersherum interpretiert wird. Nur, wenn man die Entscheidungen im Gambelli-Urteil und die klaren Regelungen in der von der EU verabschiedeten Dienstleistungsrichlinie (zum Thema Dienstleistungsfreiheit) entsprechend würdigt, müsste dies den Anwälten eigentlich auch klar sein. Denn schließlich haben sich inzwischen vielen Gelehrten gerade mit dem Gambelli-Urteil und den Auswirkungen auf das nationale Recht auseinandergesetzt.

Wenn Sie hier zudem weiter ausführen, dass Ihnen die Rechtsanwälte Ihres Vermittlers aus Österreich sagen, dass Sie die Geräte weiter betreiben dürfen, lassen Sie es sich doch von ihnen schriftlich geben und zugleich versichern, dass diese für alle Schäden aufkommen, die Ihnen entstehen, falls letztlich doch eine andere gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Ob Sie eine solche Bestätigung erhalten werden??

Und ich gebe Ihnen vollkommen recht, wenn Sie beklagen, dass Sie nciht mehr verstehen, was Richtig und Falsch ist, wenn bereits jetzt und in Zukunft alles nur noch mit Rechtsanwälten und Gerichten entschieden wird oder entschieden werden kann. Aber immer dann, wenn es um wirtschaftliche Interessen in erheblichem Umfang geht, wird es so sein (müssen??). Dieses haben wir bei den "Fun-Games", den 2-er Regelungen, den zusätzlichen Gewinnspielen usw. gesehen und sehen es hier immer noch jeden Tag aufs neue.

Aus diesem Grunde finde ich es gut und auch fair, wenn sach- und fachkundige Rechtsanwälte ihren Mandanten klar sagen, wie die Rechtslage ist und sich letztlich nicht unbedingt für einen aussichtslosen Rechtsstreit hergeben, auch wenn aus taktischen Gründen erst einmal die Rechtsmittel ausgeschöpft werden (müssen??).

(Uuuuuppppppssss! - Jetzt hat doch der Kollege Land in der Zeit, in der ich noch fleissig am schreiben war, eine noch bessere Erläuterung zu den Verwaltungsvorschriften gebracht, als ich.)

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53 26.04.2006 23:25 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Photo Play

Guten Morgen Herr Kramer-Cloppenburg,

mal wieder hier, vermisse ich noch eine Antwort, die wohl im Gewühl untergegangen ist:

Zitat: Wenn ein Spielhallenbetreiber ein Photoplay in eine Spielhalle abräumt, dann darf er es, laut Jugendschutzgesetz, in öffentlich zugänglichen Räumen wie Einkaufspassagen, Gaststätten, Kantinen o.a. aufstellen? Ist es richtig, dass Photoplay für Kinder unter 6 Jahren freigegeben ist?

Bitte um Antwort.

Gruß
54 27.04.2006 07:37 Gambler´s Fun ist offline E-Mail an Gambler´s Fun senden Beiträge von Gambler´s Fun suchen
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RE: Photo Play

Hallo aus Alzenau,

auch wenn ich nicht der Herr Kramer, sondern der Herr Krämer bin, möchte ich hierzu Stellung nehmen.

Das Problem hierbei liegt in der Kombination Photo-Play in Spielhalle. § 6a SpielV verbietet, in Spielhallen sonstige Gewinnchancen anzubieten. Wenn es also möglich ist, über den Photo-Play an einem Gewinnspiel teilzunehmen, um eine Reise oder ein Auto, oder sonst irgendetwas zu gewinnen, darf dieses Gerät nicht in einer Spielhalle aufgestellt werden, ganz unabhängig, ob die Spiele darauf SpielV konform sind oder nicht.

Die Begründung hierfür könnte m.E. sein, dass ausgeschlossen werden soll, dass Spieler durch das Gewinnspiel in eine Spielhalle "gelockt" werden.

Gruß
Felix Krämer
55 27.04.2006 08:12 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
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RE: Photo Play

Zitat:
Zitat: Wenn ein Spielhallenbetreiber ein Photoplay in eine Spielhalle abräumt, dann darf er es, laut Jugendschutzgesetz, in öffentlich zugänglichen Räumen wie Einkaufspassagen, Gaststätten, Kantinen o.a. aufstellen? Ist es richtig, dass Photoplay für Kinder unter 6 Jahren freigegeben ist?

Eindeutige Antwort auf Ihre Frage: Nein!

Ich gehe davon aus, dass Ihrer Frage eine Fehlinterpretation des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Jugendschutzgesetz zugrunde liegt.

Hiernach gilt für die Aufstellung von Bildschirmgeräten unter anderem folgendes:

"Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche
zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen,
unbeaufsichtigten Zugängen o. ä. ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm
für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren freigegeben worden ist ."

Nr. 3 Satz 1 besagt zudem:

"Die Altersfreigabekennzeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf
allen Bildschirmspielgeräten einer Einrichtung."

Sinn dieser Regelung ist, dass an öffentlich zugänglichen Orten keine Programme angeboten werden, die geeignet sind, Kinder und/oder Jugendliche in Ihrer Entwicklung zu gefährden.

Der § 13 Abs. 1 Jugendschutzgesetz schafft insofern nur mittelbar das Recht, derartige Geräte aufzustellen. Sein Hauptzweck ist das ihm innewohnende Verbot, Geräte aufzustellen, die Spielangebote machen, die eine höhere Altersfreigabe haben.

Deutlich gesagt: Ist nur ein Programm/Spiel auf diesem Gerät, welches nicht schon für Sechsjährige zugelassen ist, darf das Gerät nicht aufgestellt werden.

Sollten irgendwie geartete Gewinnmöglichkeiten (außer Freispielen) angeboten werden, so ist die Aufstellung ebenfalls nicht zulässig!!!

Ansonsten hat Kollege Krämer den Sinn der Restriktion dieser Automaten in Spielhallen ja schon deutlich dargestellt.

Jürgen Schmitz

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56 27.04.2006 09:13 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Hallo! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

@Gambler's Fun: und den Rest der Mitglieder:

Meine Antwort zu der aufgeworfenen Frage und dem Thema "Photo Play" findet man hier:

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
57 27.04.2006 13:41 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Na siehste!großes Grinsen

Dass mir jetzt aber auch keiner mehr über den Kollegen Kramer meckert.schimpf


Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
58 27.04.2006 13:48 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Photo Play

Wow! Ich war für mehrere Minuten sprachlos! Eine tolle Nachricht! Tröstet mich über den Verlust von Herz As hinweg. Danke!

Gruß und ein "Schönes Wochenende"
59 28.04.2006 08:16 Gambler´s Fun ist offline E-Mail an Gambler´s Fun senden Beiträge von Gambler´s Fun suchen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV - Casino Life

Hallo an alle Kollegen, die sich auch mit der neuen SpielV beschäftigen dürfen!

Herr Kötter hat ja schon einige Details zu dem Gerät "Casino Life" der Fa. Automatenland Sarnow GmbH genannt. Auch ich bin der Auffassung, dass dieses Gerät nicht konform zur SpielV ist. In einer hiesigen Spielhalle ist allerdings keine Dreiergruppe, sondern ein Einzelgerät aufgestellt.

Auch hier wurde über den von der Herstellerfirma beauftragten Anwalt Prüflisten eines Amtes aus MP und ein Schreiben der PTB, dass keine § 6a Geräte geprüft werden, vorgelegt.

Der Anwalt bot an, das vorhandene Gerät gegen eins auszutauschen, welches eine Verlosung werkseitig gar nicht mehr vorsieht. Es stellt sich ja auch noch die Frage nach der Vereinbarkeit mit § 6 a. Der Anwalt führte hier den Vergleich mit Flippern an. Die tollen Ausführungen des Herrn Kirchhammer zu Fun Games Danke waren mir dabei eine gute Argumentationshilfe. Jedenfalls ist das letzte Telefonat mit dem Anwalt recht unerfreulich verlaufen, als er merkte, dass ich von der Zulässigkeit nicht zu überzeugen bin.

Der Spielhallenbetreiber hat eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalten. Aufgrund der Prüfung der Eingabe des Anwalts habe ich diese jedoch noch nicht umgesetzt, will heißen, das Casino Life steht z.Zt. ausgeschaltet in einer Ecke.

Hat hier jemand aus dieser Runde bereits weitergehende Erfahrungen mit diesem Gerät oder sogar schon ein Gerichtsurteil zur (Un-)Zulässigkeit desselben?

Über eine kurzfristige Nachricht auch unter der Telefon-Nr. 05204/997 116 bin ich dankbar!!anbeten

Viele Grüße, Marco Bloy
60 11.05.2006 08:59 Marco Bloy ist offline E-Mail an Marco Bloy senden Homepage von Marco Bloy Beiträge von Marco Bloy suchen
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