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Zum Ende der Seite springen Reisegewerbe Familienhilfe
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stillingb   Zeige stillingb auf Karte stillingb ist weiblich
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Reisegewerbe Familienhilfe



meine Frage:
braucht ein Familienmitglied, das kurzfristig ohne Verdienst einen verhinderten Reisegewerbetreibenden vertritt (im konkreten Fall an einem Imbissstand, also kein Haustürgeschäft), eine Reisegewerbekarte oder eine Kopie? Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nämlich nicht vor, lediglich eine Gefälligkeit innerhalb der Familie?

Danke

__________________
Viele Grüße aus Niederbayern



Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
1 05.11.2008 14:39 stillingb ist offline E-Mail an stillingb senden Beiträge von stillingb suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Reisegewerbe Familienhilfe



Da der Vertreter des Gewerbetreibenden auf Namen und Rechnung desselben tätig ist, wird ein Reisegewerbe (nämlich das des ursprünglichen Inhabers) betrieben. Das Innenverhältnis zwischen ausführender Hilfsperson und Gewerbetreibenden ist hierfür erstmal ohne Belang.
Also auch wenn sich die Hilfsperson in einem Anfall caritativer Leidenschaft dem Wurstverkauf hingibt, so sehe ich hier die Pflicht zur Mitführung der RGK bzw. der beglaubigten Kopie etc. Nach außen hin bleibt der Verkaufsständ ein Gewerbebetrieb.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 05.11.2008 15:23 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
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J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo !

§ 60c Abs. 2 GewO: Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen ...

Der Begriff des Beschäftigten bezieht sich nicht ausschließlich auf eine entgeltlich ausgeübte Tätigkeit. Ein Familienangehöriger, der dem Gewerbetreibenden lediglich einen Gefallen tut, in dem er den verhinderten Inhaber des Betriebes kurzfristig vertritt, kann deshalb ein kurzfristig unentgeltlich Beschäftigter sein.

Demnach muss der Gewerbetreibende auch diesem Familienangehörigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen, wenn dieser unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten soll.

Viele Grüße
J. Neu
3 05.11.2008 16:01 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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