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ordnungsarnd   Zeige ordnungsarnd auf Karte ordnungsarnd ist männlich
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Fragezeichen Teiluntersagung

Moin und aus der Hauptstadt....

Folgende Problematik:
Aufgrund der dem Gewerbetreibenden erteilten Sondernutzungserlaubnis zur gewerblichen Nutzung öffentl. Straßenlandes für seinen Verkaufskiosk (zuletzt erteilt am 05.08.08, befristet bis zum 30.06.09) ist es ihm möglich, die hier angezeigte Gewerbetätigkeit „Verkauf von Presseerzeugnissen, Tabakwaren, Raucherzubehör, Schreibwaren, Süßwaren, verpackte Lebensmittel, Getränke aller Art (verschlossen), Bier, Wein, Spirituosen, Eis, Telefonkarten, Stehcafe ohne Alkoholausschank innerhalb zu den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auszuüben. Diese Gewerbetätigkeit hat der Gewerbetreibende hier zum 01.07.07 ordnungsgemäß angezeigt.

In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Beanstandungen (Ordnungswidrigkeiten) im Bereich des Kiosk gekommen. Diese wurden durch Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes festgestellt und dokumentiert. Hierbei handelt es sich um den unberechtigten Ausschank alkoholischer Getränke durch den Kioskbetreiber an eine bestimmte Personengruppe. Diese hält sich über einen längeren Zeitraum vor und in der unmittelbaren Umgebung des Kiosks auf und stört durch ihr Verhalten (Urinieren, Lärm, Abfall, Pöbeleien) die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Um die öffentl. Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen, ist es unumgänglich den Verkauf alkoholischer Getränke zu unterbinden. Der Gewerbetreibende leistet mit seinem Verhalten dem Alkoholmissbrauch Vorschub. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden.

Da die Sondernutzungserlaubnis erneut am 05.08.08 erteilt wurde, ist ein Widerruf der Erlaubnis, bzw. ein nachträglicher Auflagenbescheid untunlich. Die Erlaubnisbehörde hatte die Möglichkeit, die Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Die Gründe für eine entsprechende Versagung waren der Behörde hinreichend bekannt.

Als geringstes und mildestes Mittel sollten die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§35 GewO) herangezogen werden. Gegen den Gewerbetreibenden sollte das Verfahren eingeleitet werden, ihm den Verkauf alkoholische Getränke jeder Art, aus seinem Kiosk heraus, ganz und zumindest bis zum Ablauf der Sondernutzungserlaubnis zu untersagen.

Zu der Untersagung ist die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – anzuordnen.

Nach Ablauf der Befristung für die Sondernutzung am 30.06.09, ist zu entscheiden, ob eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, bzw. mit einer Auflage zu versehen ist.

Nun meine Frage: Ist diese Vorgehensweise sinnvoll und hat sie Bestand vor dem Verwaltungsgericht - Eure Einschätzung ist gefragt.
Danke
ordnungsarnd
1 05.11.2008 14:33 ordnungsarnd ist offline E-Mail an ordnungsarnd senden Homepage von ordnungsarnd Beiträge von ordnungsarnd suchen
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