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Zum Ende der Seite springen "Sportwetten-Monopol rechtens" - VGH BW
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Text "Sportwetten-Monopol rechtens" - VGH BW

Moin Moin aus Thüringen,

Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 28.10.2008
Quelle: http://www.vgh-mannheim.de

Zitat:
Sportwetten-Monopol des Landes rechtens

Kurzbeschreibung: Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen das Grundgesetz. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16.10.2008 entschieden.

Das Regierungspräsidium hatte der Antragstellerin untersagt, Sportwetten zu veranstalten und an private Veranstalter im Ausland zu vermitteln. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb im Jahre 2007 sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH ohne Erfolg. Nachdem Anfang des Jahres der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten war, hat sie die Abänderung der Beschlüsse beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Auffassung vertreten, der Glücksspielstaatsvertrag sei mit der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Dem ist der VGH nicht gefolgt.

Der VGH hat ausgeführt, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen könnten. Hierzu zählten nicht nur die Bekämpfung der Spielsucht, sondern auch der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben. Diese Ziele dürften die Mitgliedstaaten anstelle der Überwachung privater Betreiber auch durch die Begründung eines staatlichen Wettmonopols verfolgen. Die rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Handhabung dieses Monopols sei nicht zu beanstanden. Das Land habe die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht verstärkt. Dabei sei unbeachtlich, dass die Zahl der Annahmestellen wegen der bis zum Jahresende laufenden Übergangsfrist nicht deutlich verringert worden sei. Das Land sei erkennbar bestrebt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme zu erschweren. So sei die Werbung eingeschränkt und auf die Fernsehwerbung gänzlich verzichtet worden. Gewisse Werbemaßnahmen seien allerdings für die bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft immer noch notwendig. Des Weiteren sei die Internetwette verboten und der Höchsteinsatz beschränkt worden. Auf Spielscheinen werde auf die Gefahren hingewiesen, und Minderjährige dürften nicht mehr spielen. Der Erfolg dieser Maßnahmen werde durch den erheblichen Umsatzrückgang der staatlichen Wettanbieter belegt. Es komme auch nicht darauf an, ob der gesamte Glücksspielmarkt kohärent geregelt sei.

Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags seien für den Bereich des Glücksspiel nicht anwendbar.

Schließlich verstoße das staatliche Wettmonopol auch nicht gegen innerstaatliches Recht. Auch insoweit sei es nicht zwingend geboten, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1288/08 ).


Diesen Beschluss sowie weitere Gerichtsentscheidungen zum GlüStV gibt's u. a. dort > http://www.gluecksspielstaatsvertrag.de/urteile.php

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 01.11.2008 08:34 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: "Sportwetten-Monopol rechtens" - VGH BW

Moin Moin aus Thüringen,

eine weitere Entscheidung aus BW: Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 26.02.2009
Quelle: www.vgh-mannheim.de/

Zitat:
Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

Kurzbeschreibung: Das staatliche Sportwettenmonopol ist rechtmäßig. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11.02.2009 wiederum bestätigt. Er hat deswegen den Antrag eines Inhabers eines privaten Wettbüros (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgelehnt.

Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war der Antragsteller noch erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass das Sportwettenmonopol gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoße; wegen dieser Rechtsfrage hatte das Verwaltungsgericht bereits zuvor den EG-Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Der VGH teilt diese Einschätzung nicht.

Nach EG-Recht sei es den Einzelstaaten überlassen, das Schutzniveau zu Abwehr von Gefahren zu bestimmen, die von Glücksspielen ausgehen könnten. Dabei stehe es den Staaten frei, ein Glücksspielmonopol zu begründen; denn hier könne ein wirksamerer Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber erreicht werden. Das Land lasse ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Die Regelung könne sich auch auf eine neue Untersuchung über das Suchtpotenzial von Sportwetten stützen. Es sei auch unbeachtlich, dass nicht alle Spiele im Glücksspielsektor den gleichen strengen Regeln unterworfen seien.

Schließlich sei das staatliche Wettmonopol auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Das gelte auch für die Regelung über die Anzahl der Annahmestellen im Land, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2008 nun auf 3630 begrenzt worden sei; eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen sei geplant. Einer weiteren Reduzierung habe es nicht bedurft. Der „Spielerschutz" könne auch auf anderem Wege erreicht werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3328/08).


Beschluss im Volltext >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 27.02.2009 05:52 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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