Anzeigepflicht??? |
Bresgen
Haudegen
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Einen wunderschönen, wenn auch sehr verregneten guten Morgen an alle !
Da ich heute morgen so gut gelaunt bin, werde ich nochmal kurz auf das Thema eingehen:
Ich erinnere nochmal an die Ursprungsfrage, die da lautete:
Zitat: |
Original von Helge08
Ich habe ein Gewerbetreibenden der verstorben ist. Muss seine Frau das Gewerbe Ummelden auf Ihren Namen falls es weiterbetrieben wird??
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Es ging also um die Gewerbeanmeldung bei Betriebsübernahme.
Kollege Schwarzer brachte dann das erste Mal die Gewerbeabmeldung durch die Witwe aufs Tapet. (Also keineswegs nur die böse Frau Bresgen und Kollegin ve-ru
, aber das ist der Preis, wenn man sich an einer Diskussion beteiligt, Kollege Schwarzer hat sich wohlweislich nicht mehr gemeldet, damit er die Haue nicht abbekommt (war ein Scherz ! macht ja Spass, die Diskussion!) )
Kollegin Moni hat daraufhin lediglich bemerkt, dass Sie bisher die Witwe nett angeschrieben haben und um Abmeldung gebeten haben. Bis dahin war noch nicht von einer Abmeldepflicht die Rede, sondern lediglich um die Mithilfe der Verbliebenen.
Kollegin ve-ru wies darauf hin, dass die Verbliebenen die Abmeldebestätigung auch für ihre Unterlagen benötigen (z.B. für die Steuererklärung).
Ich begründete meine Ansicht zur Abmeldung wie folgt:
Zitat: |
Zu den Fakten;
Auch der Kommentar Landmann/Rohmer spricht in § 14 Rdn. 54 davon, dass § 46 GewO die Witwe nicht von der Anzeigepflicht entbindet.
Im § 46 GewO steht dies unter Rdn. 3 (es sei strittig, befürwortet würde dies durch Landmann/Rohmer, Fröhler/Kormann, Friauf/Heß, abgelehnt von Tettinger/Wank.) |
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Nebenbemerkung an puz.zle: Ich schreibe zuächst einmal den verbliebenen Ehegatten an und bitte um Mitteilung der entsprechenden Daten. Wenn mir aber die Erben bekannt sind, schreibe ich diese an (hatte ich hier auch schon, dass zwei Söhne als Gemeinschaft geerbt hatten und die wollten das Gewerbe auch unbedingt abmelden, da sie die Bestätigung für das Finanzamt brauchten, mag sein, dass sich solche Informationen in einer kleineren Stadt wie unserer schneller rundsprechen und man so eher an die notwendigen Angaben zu den Erben kommt, da diese sich meistens sehr schnell bei der Steuerabteilung melden, die dann wiederum bei uns nachfragt, ob denn eine Gewerbeabmeldung erfolgt ist, worauf mir dann der Ansprechpartner bekannt ist).
Womit wir dann zu der Aussage von Kollege puz.zle kommen:
Zitat: |
Allerdings sehe ich kein Hinderungsgrund, wenn eine entsprechende Initiative von den Hinterbliebenen ausgeht und sofern diese konkrete Kenntnis zum ehemaligen Betrieb haben, diese in den Abmeldevorgang mit einzubeziehen, um möglichst Tatsachenentsprechende Angaben auf der GewA 3 zu haben.
Beispielsweise kann der Aufgabetermin des Gewerbebetriebes auch bereits weit vor dem Sterbedatum liegen, weil er krankheitsbedingt das Gewerbe seit geraumer Zeit nicht ausüben konnte und damit zusammenhängend die Abmeldung vergessen hatte. Oder die Angabe zur Frage vollständige Einstellung oder Weiterführung durch Dritte + Name des künftigen Inhabers (der nicht unbedingt zum Kreis der Hinterbliebenen gehören muss) kann zugleich bei der Abmeldung richtig erfasst und ggf. offene Anzeigenpflichten (GewA 1) geprüft werden. |
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Genau aus diesem Grunde beziehe ich die Hinterbliebenen mit in die Abmeldung ein.
Um nochmal auf die Ausgangsfrage des Kollegen Helge08 zurückzukommen:
Zitat: |
Original von Helge08
Ich habe ein Gewerbetreibenden der verstorben ist. Muss seine Frau das Gewerbe Ummelden auf Ihren Namen falls es weiterbetrieben wird??
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Vielleicht können wir uns ja auf die Antwort einigen, dass die Frau das Gewerbe auf ihren Namen anmelden muss, falls es weiterbetrieben wird (die entsprechenden Paragraphen wurden in den einzelnen Beiträgen bereits erwähnt) und die Gewerbeabmeldung von Amts wegen ob mit oder ohne die Hilfe der Witwe vorgenommen wird.
Damit hat der Kollege seine Antwort, die er benötigt, um den Fall weiter bearbeiten zu können und wir müssen nicht weiterhin mal mehr mal weniger aneinander vorbeidiskutieren !
Freundliche Grüße aus einem heute komplett verregneten Euskirchen (soll lt. Wettervorhersage auch den ganzen Tag so bleiben)
P.S.: Wenn mein PC heute morgen nicht schon so ein Clown wäre und die Zitate anständig dargestellt hätte, hätte ich jetzt nicht so viel editieren müssen.
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Et kütt, wie et kütt !
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 27.10.2008 08:50.
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21
27.10.2008 08:44 |
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Solon
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ThomasS
Doppel-As
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mal so interessehalber:
das hier gesagte gilt für Einzelgewerbetreibende, richtig? Wie würde man verfahren, wenn Witwe und Verstorbener gemeinsam ein Gewerbe als OHG oder GbR betrieben hätten? Dann würde der Tod doch die Löschung der OHG und eine Ummeldung der Witwe (Änderung der Rechtsform) erfordern, oder? Wir nehmen bei GbR- Anmeldungen die Mitgesellschafter sowie den Namen als "nicht eingetragen" in die Gewerbeanzeige auf, bei der OHG die HR-Eintragung; das ginge als Einzelperson m.E. nicht.
__________________ Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)
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22
12.11.2008 15:11 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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ich bin mir sehr sicher, dass bei der GbR als auch bei der OHG sämtliche pers. haftenden Gesellschafter einzeln anmelden müssen. Scheidet einer aus - Grund egal - und führt der andere das Gewerbe fort (egal ob mit weiteren Gesellschaftern oder als Einzelgewerbe) müsste das Gewerberegister nur vAw geändert werden.
Eine Ummeldung ist nicht erforderlich. Die Gründe für eine von Gesetzes wegen erforderliche Ummeldung sind im § 14 abschl. genannt.
Man muss bedenken, dass das Gewerberecht - überspitzt formuliert - Personengesellschaften praktisch nicht kennt. Wenn Sie in Form der OHG oder der KG im HR eingetragen sind, werden die entsprechenden Angaben aus informellen Gründen erfasst.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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23
12.11.2008 17:46 |
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Renate Jacob
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Einen guten Tag aus Thüringen
Sicher muss jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft einzeln anzeigen und er zeigt auch einzeln wieder ab.
Wenn dann zum Schluss aber nur noch einer übrig bleibt ist es keine Gesellschaft mehr, sondern eine Einzelfirma.
Einer alleine könnte ja auch schlecht als OHG oder GbR weitermachen.
Es wechselt also dann auch die Rechtsform.
Ich lasse dann auch den letzten der OHG oder GbR abmelden und als Einzelfirma wieder anmelden. Er wird ja dann auch ganz anders besteuert.
Lt. Pkt. 6.2, der GewAnzVwV Punkt 2. der Hinweise ist ein Wechsel des Betriebsinhabers (z.B. durch Kauf, Pacht, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austrittes geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) ...erneut nach § 14 Gew0 anzuzeigen.
Sollte das "dolle "falsch sein ?
Grüße aus Thüringen
Renate Jacob
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13.11.2008 08:13 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ich mache es mir mal leicht und zitiere einfach:
"GewO § 14 statuiert eine persönliche Anzeigepflicht. Sie trifft bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nur den Gesellschafter als Gewerbetreibenden, der ein Gewerbe anfängt oder aufgibt, nicht auch die anderen Gesellschafter."
(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.09.1991 Az.: Ss (B) 40/91)
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25
13.11.2008 08:39 |
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Renate Jacob
Routinier
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Da ist auch so o.k.
Wenn z.Bsp. einer von vier Gesellschaftern aussteigen will und abmeldet, müssen die verbleibenden drei Gesellschafter gar nix tun.
(so wie im Urteil)
Wenn aber drei Gesellschafter aussteigen und es bleibt nur noch einer übrig, dann ist es doch keine Gesellschaft mehr. Es müssen doch dazu wenigsten zwei Personen sein, die die Gesellschaft bilden.
Das Finanzamt will dann auch seine Abmeldung haben, damit die GbR ganz verschwindet. Gesellschaften werden anders besteuert.
Der "Übrige" wird dann als Einzelfirma behandelt.
Es findet m.E. ein Wechsel der Rechtsform statt von GbR in Einzelfirma.
Ich bin noch nicht davon überzugt, dass ich das falsch mache oder ich stehe auf dem Schlauch.
Renate Jacob
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26
13.11.2008 10:10 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hier haben wir wieder einmal das Problem, dass verschiedene Rechtsbereiche ein und dieselbe Sache unterschiedlich beurteilen. Für das Finanzamt ist zum Beispiel die GbR selbst Steuerschuldner. Für uns ist sie aber keine Gewerbetreibende.
Sicherlich ist es manchmal hilfreich (vor allem für den zwischen die Mühlen der Behörden geratenen Bürger), den Weg des geringsten Widersandes zu gehen und eine Gewerbeanzeige auch in Fällen aufzunehmen, in denen sie eigentlich nicht erforderlich ist. Rechtlich „sauber“ und konsequent ist es aber nicht.
Im Grunde ist es Sache des Gesetzgebers, zu regeln, in welchen Fällen eine Anzeigepflicht besteht. Und die sind nun mal in § 14 Abs. 1 GewO „eigentlich“ abschließend aufgezählt. Ein Wechsel der Rechtsform liegt hier nicht vor, da der Anzeigepflichtige (der Gesellschafter = natürliche Person) seine Rechtsform selbstverständlich nicht ändert.
Ich frage mich, was das Finanzamt in vergleichbaren Fällen z. B. bei Landwirten oder Freiberuflern macht. Da gibt es auch keine Gewerbeanzeige.
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27
13.11.2008 10:34 |
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