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Zum Ende der Seite springen Apothekenautomaten-Verbot - Urteil des VG Karlsruhe
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Text Apothekenautomaten-Verbot - Urteil des VG Karlsruhe

Moin Moin aus Thüringen,

Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.09.2008
Quelle: http://vgkarlsruhe.de

Zitat:
Keine Arzneimittel aus dem Automaten

Die Abgabe von Arzneimitteln an einem computergesteuerten Apotheken­automaten in der Mannheimer Innenstadt ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 02.09.2008, dessen Gründe nun bekannt gegeben wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein computergesteuerter Automat mit Videotelefon und Außenschalter an einer Mannheimer Apotheke, an dem Arzneimittel gekauft werden können. Der Kunde legt bei diesem System sein Rezept in den Automaten ein, wo es gescannt wird. Die Ausgabe des Medikaments erfolgt über ein Ausgabefach, nachdem ein per Videotelefon zugeschalteter Apotheker es freigegeben hat. Auch eine eventuelle Beratung und Information erfolgt mittels Videotelefon. Bezahlt wird in bar oder mit Karte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte dem Apotheker jedoch die Abgabe von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln an diesem Automaten, weil dies gegen Vorschriften des Arzneimittelrechts verstoße.

Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies die Klage des Apothekers gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ab. Nach den maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Vorschriften müsse dem Apotheker das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er das verordnete Medikament abgebe, und er müsse darauf z.B. vermerken, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis an welchem Tag abgegeben habe. Dies sei bei der Abgabe am Automaten nicht möglich, denn das Rezept werde erst nachträglich entnommen. Gleiches gelte bei Änderungen der Verschreibung, die unmittelbar bei der Abgabe auf dem Rezept vermerkt werden müssten. Darüber hinaus könne der Apotheker trotz fortschreitender Technik nicht zuverlässig prüfen, ob ein Rezept gefälscht sei. Der Automatenbetrieb sei auch nicht mit einer Versandhandelsapotheke vergleichbar, denn dort liege dem Apotheker das Rezept bei der Abgabe des Medikaments vor.

Der Automatenbetrieb sei schließlich auch insoweit unzulässig, als er apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffe, die ein Kunde ohne Rezept erwerben wolle. Für solche Arzneimittel sei zwar eine Automatenlösung grundsätzlich denkbar. Im konkreten Fall verstoße sie jedoch gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften, weil der per Videotelefon zugeschaltete Apotheker wegen der Lage des Automaten an einer Straße mit starkem Auto- und Straßenbahnverkehr seiner Informationspflicht nicht zuverlässig gerecht werden könne. Aufgrund des Straßenlärms und sonstigen Störungen sei eine durchgängige Verständigung nicht gewährleistet.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2008 - 11 K 4331/07 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.



Siehe hierzu auch einen Beitrag aus Hessen >

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1 01.10.2008 05:56 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Apothekenautomaten-Verbot - Urteil des VG Karlsruhe

Moin Moin aus Thüringen,

das Urteil ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechungsdatenbank BW online gestellt >

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2 07.10.2008 20:54 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Apothekenautomaten-Verbot

Moin Moin aus Thüringen,

zu einer anderen Auffassung kam kürzlich das VG Mainz:

Pressemitteilung des VG Mainz vom 10.12.2008
Quelle: http://www.justiz.rlp.de

Zitat:
Medikamenten-Terminal zulässig

Das Terminal an einer Apotheke in einer rheinhessischen Gemeinde, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, ist zulässig, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit als erstes Verwaltungsgericht den Betrieb eines solchen Terminals für Rechtens erklärt.

Der Kläger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen Produkten wie über einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produkts durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.

Wenn es mit einem – vom Hersteller angebotenen – Drucker ausgestattet wird, ist das Terminal rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter der 4. Kammer. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen (z.B. Name oder Firma des Apothekeninhabers, Preis des Arzneimittels und Namenszeichen des Apothekers). Im Übrigen sei der Betrieb des Terminals Rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung "in die Hand nehmen könne"; es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle Manipulationen der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelefonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen. Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei.

4 K 375/08.MZ

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de)


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3 20.12.2008 07:23 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Apothekenautomaten-Verbot

Moin Moin aus Thüringen,

Das OVG Koblenz hat die o. g. Entscheidung des VG Mainz wieder aufgehoben:

Pressemitteilung des OVG RLP vom 31.07.09
Quelle: www.ovg.justiz.rlp.de

Zitat:
Apothekenterminal unzulässig

Der Betrieb des Apothekenabgabeterminals Rowa visavia, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert, mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines Bildschirmtelefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den „kundendistanzierten Betrieb“ des Terminals. Der Apotheker erhob daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt den Abgabeterminal für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage des Apothekers jedoch ab.

Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das „Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke“ zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG


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4 02.08.2009 06:04 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Apothekenautomaten-Verbot

Moin Moin aus Thüringen,

zu einer etwas abweichenden Auffassung kam nun der VGH Baden-Württemberg

Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 12. August 2009
Quelle: http://www.vghmannheim.de/

Zitat:
Einsatz des "Medi-Terminals" durch Apotheken nur für Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel zulässig

Kurzbeschreibung: Apotheken dürfen ein sog. Medi-Terminal nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel einsetzen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) durch ein heute bekannt gegebenes Urteil vom 28.07.2009 entschieden. Damit hat der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert und der Berufung des klagenden Apothekers teilweise stattgegeben.

Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innenstadt einer Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Medi-Terminal verfügt. Damit kann innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nicht unmittelbar, sondern über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert ggf. das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Dieses System wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen betrieben.

Das Regierungspräsidium sieht darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger verboten, Arzneimittel - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf diesem Weg in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwaltungsgericht ist die Klage gegen diesen Untersagungsbescheid erfolglos geblieben.

Der VGH hat nun entschieden, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal nicht zulässig sei. Nach der Apothekenbetriebsordnung müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei hier nicht möglich.

Im Übrigen soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetzgeberische Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, das sich bereits durch Zulassung eines „Autoschalters“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies vereinbar.

Mit dieser Rechtsauffassung weicht der VGH von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009 ab, in der sich das OVG allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals wendet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der VGH in gleicher Weise wie das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, die der Kläger bereits eingelegt hat (Az.: 9 S 2852/08).


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5 13.08.2009 07:00 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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