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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Nachweis unzulässiger Fun Games » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Nachweis unzulässiger Fun Games 4 Bewertungen - Durchschnitt: 7,504 Bewertungen - Durchschnitt: 7,504 Bewertungen - Durchschnitt: 7,50
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Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Nachweis unzulässiger Fun Games

Tach zusammen,

ich stehe unmittelbar vor konkreten Spielhallenkontrollen, in deren Folge erste Anhörungen und Bußgeldverfahren eingeleitet werden sollen.

Bei der Frage, wie ich das leidige Unterscheidungsproblem zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games löse, erscheint mir die Lösung, Typbescheinigungen von der PTB zu verlangen und bis zu deren Vorlage den Betrieb der Geräte zu untersagen, nicht als probates Mittel. Ich befürchte nämlich, dass dies etliche Schadenersatzforderungen provozieren wird, weil die PTB bei der Masse der darauf folgenden Anfragen sicherlich nicht zeitnah reagieren kann und die Geräte wochenlang stillgelegt werden müssten.

Daher ist mir folgendes eingefallen:
Ich möchte die Angestellten in den Hallen bitten, mir Testgeld oder Testtoken zur Verfügung zu stellen. Wie ich bei Kontrollen herausgefunden habe, wirft ein Fun Game, bei dem noch Token ausgeworfen werden, diese aus, wenn mindestens 6,00 EUR eingeworfen worden sind und dann der Rückgabeknopf betätigt wird. Wenn mir der Angestellte also 6,00 EUR (oder, bei Fun Games mit Tokeneinwurf zwei Token!) zur Verfügung stellt, kann ich sofort feststellen, ob Geld oder ein Token ausgespuckt werden.
Dem Spielhallenbetereiber entsteht dadurch kein Verlust, weil die Angestellten immer über einen Testgeldvorrat und vermutlich auch über einen Tokenvorrat verfügen. Das Geld fließt ohnehin in die Kasse und führt wegen der Pauschalbesteuerung bei Unterhaltern nicht zu erhöhter Vergnügungssteuerforderung.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir nur die Frage, ob ich die Herausgabe des Testgeldes oder der Testtoken nach § 29 GewO verlangen kann, oder ob ich auf den "guten Willen" der Angestellten angewiesen bin.
Falls § 29 das nicht deckt, fiele mir folgender Kompromiss ein:
Ein Betreiber, der nichts zu befürchten hat, wird das Testgeld rausrücken, um zu beweisen, wie legal er doch ist. Bei den anderen muss entweder ein Spieler beim Spielen beobachtet werden, bis das Gerät etwaig etwas ausspuckt, oder in Einzelfällen eben doch die PTB-Bescheinigung verlangt werden.

Was halten Sie von den Vorschlägen?
Sorry, ist was länger geworden!!

Gruß aus Bonn,
Ulrich Erken.
1 01.02.2006 11:48 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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RE: Nachweis unzulässiger Fun Games

Hallo aus Frankfurt.

Also ich sehe die Sache mal so:

Sog. "Fun-Game-Geräte" die noch Token ausgeben sind sowieso unzulässig.

Ansonsten sind die ganzem Dinger m.E. auch zu entfernen, wenn es sich um "alte" Geräte handelt, bei denen lediglich die Tokenausgabe abgeschaltet wurde.

Wie bereits schon mal erwähnt vertrete ich die Auffassung, dass es sich bei den entsprechenden Geräten um zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte handelt, die bisher ohne Zulassung betrieben wurden.
Darüber hinaus wurden diese zulassungspflichtigen Geräte durch die Abschaltung des Tokenauswurfes in ihrem Spielablauf verändert.

Jedes zugelassene Gerät hätte damit seine Zulassung verloren, erst recht dann doch wohl zulassungspflichtige Geräte ohne Zulassung.

Im Übrigen ist mir allerdings auch noch nicht ganz klar, was denn ein zugelassenes Fun-Game sein soll.
Wenns zugelassen ist, ist es ja wohl ein Gewinnspielgerät und kein zulassungsfreier Unterhaltungspieler mehr oder?

Soll das Ding aber als zulassungsfreies Unterhaltungsspielgerät betrieben werden müssen mir die Hersteller/Aufsteller erst mal den Spielverlauf darlegen.

Was passiert mit den erspielten Punkten?
Wann gibt es Freispiele?
usw.

Bei den Fun-Games alter Prägung kann ich die Höhe des Einsatzes und z.B. dadurch meine Gewinnchancen erhöhen/beeinflussen.

Und last but not least..

Der Umstand, dass die Unterhaltungspieler tatsächlich noch mit Token gefüttert werden dürfen trifft zwar zu, allerdings macht das für mich - sollte das ein Aufsteller tatsächlich beabsichtigen - absolut keinen Sinn.

Das bedeutet doch mehr Aufwand. Geld in Token tauschen.

Oder wird da schon wieder an anderen Dingen gebastelt??

Weiter viel Spaß
2 01.02.2006 12:43 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
Solon
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Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Hallo,

danke für die Antwort.
Nur: wie ich eingangs erwähnte, bin ich nicht der Auffassung, dass wir mit der Untersagung ehemals als FUN Games mit Tokenauswurf betriebener Geräte durchkommen, ohne zwischen solchen zu unterscheiden, die noch auswerfen und solchen, die dies nicht mehr tun. Das ist meines Erachtens der Versuch, einen Sachverhalt, der nicht leicht überprüfbar ist, vorschnell zu klären. Und dies birgt die große Gefahr erfolgreicher Schadenersatzforderungen.
Meiner Überzeugung zufolge ist ein Fun Game, das keine Token oder kein Geld mehr auswirft, nicht (mehr) unzulässig. Es richtet vor dem Hintergrund der Eindämmung des Spieltriebes nicht mehr Schaden an, als dies ein "normales Unterhaltungsgerät" tut. Daher auch meine bewusst gewählte Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games.
Ich hoffe, meine Anfrage ist dadurch deutlicher geworden!?

Gruß,
Ulrich Erken
3 01.02.2006 12:56 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Hallo Herr Erler.

In seinem Beschluss 11 TG 175/05 vom 23.03.2005 führt der Hess. VGH u.a. aus:

"Bei den aufgestellten Spielgeräten mit Ausgabe von Weiterspielmarken handelt es sich um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
Weiter heisst es:
Die aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bedürfen der Zulassung durch die PTB.
Diese Zulassung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Geräte so verändert werden, dass sie dann nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen.
Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfallen.
Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist.
Die nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines gem. § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spilegerätes zu treffen.
Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Gerätes noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der PTB."

Vieleicht hilft das ja weiter

Gruß aus Frankfurt
4 01.02.2006 13:17 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Den Ausführungen des Kollegen GewO kann ich mich nur anschließen!

Wenn man einmal die Begründung der Entscheidung des VGH Kassel zu den "alten Tokenschluckern" (s. Gewerbearchiv 2005 / S. 255) liest, und zwar insbesondere den zweitletzten Absatz, wird doch ganz deutlich, dass wir, die Gewerbesachbearbeiter oder der Außendienst etc. doch gar nicht in der Lage sind, festzustellen, ob die alten "FUN-Games" nunmehr den Anforderungend es § 6a SpielV entsprechen. Denn ich glaube kaum, dass einer von uns die entsprechende Qualifikation dazu hat, oder??

Dass die Spielhallenbetreiber und Aufsteller behaupten, dass die alten FUN-Games aufgrund der (vielfach selbst) vorgenommenen Umrüstung nunmehr den gesetzlichen Anforderungen des § 6 a SpielV entsprechen, ist doch klar. Als Aufsteller oder Spielhallenbetreiber würde ich auch versuchen, die seinerzeit teuer gekauften Geräte so lange wie möglich zu nutzen.

Nur, wie gesagt, ist die Entscheidung des VGH Kassel zu den FUN-Games (11 TG 175/05) klar und deutlich. großes Grinsen

Der oben vom mir genannte zweitletzte Absatz lautet auszugsweise: Die von der Antragstellerin aufgestellten, hier streitbefangenen Spieolgeräte mit Gewinnmöglichkeit bedürfen der Zulassung der PTB. Diese Zulassung kann nicht dadruch umgangen werden, dass diese Geeräte so verändert werden, dass sie dann nach Auffassung der Antragstellerin nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen. Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflicht nicht entfallen. Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist. Die nach § 33 c Abs. 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines gemäß § 33 c Abs.s 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgerätes zu treffen. Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Gerätes noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der PTB. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aussteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal. Heul

Dieser klaren Aussage ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Damit darf ich als Mitarbeiter der zuständigen Behörde nicht einmal testen, ob tatsächlich noch Token rauskommen oder nicht; geschweige denn selbst entscheiden, dass es sich nun um zulassungsfreie Geräte handelt.

Alle diese Fun-Games, die schon seit langer Zeit in den Spielhallen stehen, sind somit (Entscheidung des VGH) illegal und müssen nach meiner Auffassung 'raus.

(@ GewO = da hackt man wie ein Weltmeister in die Tasten und muss dann feststellen, dass auch andere Kollegen die Mittagspause für solche Dinge nutzen)

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5 01.02.2006 13:29 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Daumen hoch! SpielV neu

Danke aus Delmenhorst,
habe erst seit kurzem Internetanschluss und bin gleich auf das Gewerbeforum gestoßen. Tolle Sache und ich bedanke mich schon mal bei den Eifrigen, welche sich um schnelle Umsetzung der neuen SpielV bemüht haben. Davon konnte ich schon gut partizipieren. Hatte in der letzten Zeit außer der einen oder anderen Spilehallenerlaubnis nicht mehr so viel damit zu tun und wusste gar nicht mehr, wie es in den H(ö)allen so aussieht. Finde es immer noch etwas verwirrend, dass immer wieder von Fun-Games geschrieben wird und immer unterschiedliche Arten gemeint sind. Habe mir aber wohl jetzt "hoffentlich" -dank eurer Hilfe- den Grundstock angeeignet.
Gruß aus der DelmeStadt und bis demnächst

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der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
6 01.02.2006 15:23 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
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RE: SpielV neu

Hallo Herr Nachbar aus Delmenhorst,

noch mehr Informationen über Spielhallen gibt es am 27.03.2006 beim Studieninstitut in Oldenburg. Da kommt Jörg Wiesemeier aus Hamm. Mit dem können wir deann ordentlich unsere Probleme durchdiskutieren und einen netten Erfahrungsplausch machen. Nach Auskunft des Studieninstitutes sollen noch genügend Plätze frei sein.

Gruß
Siegfried Bluhm
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7 01.02.2006 15:48 LK Oldenburg ist offline E-Mail an LK Oldenburg senden Homepage von LK Oldenburg Beiträge von LK Oldenburg suchen
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RE: SpielV neu

Moin Kollege vom LK Ol,
den Termin habe ich auch schon gesehen. Wir sind hier noch am überlegen, ob es nicht ein bißchen spät ist, wenn wir bis Ende März warten. Die Problemchen sind aktueller. Außerdem ist bei uns der Aussendienst für Kontrollen vorgesehen. vielleicht wird der Kolelge auch auf einSeminar geschickt. Vielleicht schon am 10.02. nach Hamm, wenn noch Plätze frei sind. Mal sehen, wie sich das entwickelt.
großes Grinsen netten Gruß von nebenan

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Zitat:
Original von Ulrich Erken
Hallo,

danke für die Antwort.
Nur: wie ich eingangs erwähnte, bin ich nicht der Auffassung, dass wir mit der Untersagung ehemals als FUN Games mit Tokenauswurf betriebener Geräte durchkommen, ohne zwischen solchen zu unterscheiden, die noch auswerfen und solchen, die dies nicht mehr tun. Das ist meines Erachtens der Versuch, einen Sachverhalt, der nicht leicht überprüfbar ist, vorschnell zu klären. Und dies birgt die große Gefahr erfolgreicher Schadenersatzforderungen.
Meiner Überzeugung zufolge ist ein Fun Game, das keine Token oder kein Geld mehr auswirft, nicht (mehr) unzulässig. Es richtet vor dem Hintergrund der Eindämmung des Spieltriebes nicht mehr Schaden an, als dies ein "normales Unterhaltungsgerät" tut. Daher auch meine bewusst gewählte Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games.
Ich hoffe, meine Anfrage ist dadurch deutlicher geworden!?

Gruß,
Ulrich Erken


Vielleicht sollte man sich hierzu mal die Funktionsweise dieser Fun-Games selber anschauen (so habs ich zumindest gemacht). Das Problem ist folgendes (auch wenn keine Token mehr ausgeworfen werden): Bei den Fun-Games schmeiß ich z. B. 1 € ein was ein Wert von 100 Punkten ist. Für jedes Spiel zieht es dann einen Punkt ab und wenn ich gewinne bekomm ich wieder Punkte dazu. Das heißt, dass ich theoretisch mehr als 6 Freispiele gewinnen kann und von daher das ganze nach § 6 a SpielV verboten ist (für mich sind das nämlich "Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen"). Für die Betreiber macht das keinen Unterschied zu den Token. Anhand der Spielstände können die dann ggf. die Punkte in Geld "umtauschen" und den Punktestand danach irgendwie löschen. Im Endeffekt das selbe Spiel. Von daher sind wir da knallhart und lassen jedes Fun-Game ob mit oder ohne Token entfernen.
Gruß aus Bayern

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Gruß
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9 01.02.2006 16:47 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Na, ob ich dann als Betreiber einer solchen Spielhalle die "nette.tante" noch nett finde, ich weiß nicht! Kopfkratz

Mir ist sie mit ihren Ausführungen zu dem Thema jedoch auf Anhieb ans Herz gewachsen! großes Grinsen großes Grinsen

@Kollegen aus der Nachbarschaft!

Tut euch doch zusammen und fahrt nach Hamm. Viel länger als ich fahrt ihr auch nicht. Ich kann euch die Veranstaltung auf jeden Fall (ob nun in OL oder in Hamm) ans Herz legen, wobei wahrscheinlich das Seminar in Hamm im Augenblick hilfreicher sein könnte. (s. auch meine anderen Kommentare in dieser Hinsicht!)

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10 01.02.2006 18:51 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
Na, ob ich dann als Betreiber einer solchen Spielhalle die "nette.tante" noch nett finde, ich weiß nicht! Kopfkratz

Mir ist sie mit ihren Ausführungen zu dem Thema jedoch auf Anhieb ans Herz gewachsen! großes Grinsen großes Grinsen


Angetan sind meine Spielhallenbetreiber von mir nicht, aber das stört mich weniger Spitze! .

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Gruß
nette.tante
11 02.02.2006 09:22 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Hallo,

um die Sache noch was komplizierter zu machen, hier die Kopie einer mail von Herrn Schönleiter (BMWi), die mich heute erreicht hat.
Besonders interessant finde ich dabei die Ausführungen zum Abschluss des ersten Absatzes!!

Gruß,
Ulrich Erken.


"Sehr geehrter Herr Erken,

wie während unseres Telefonats vor ein paar Tagen versprochen, übermittle ich anbei die Erlasse aus Bayern und Baden-Württemberg, die zur neuen Spielverordnung ergangen sind. NRW will sich offensichtlich in dieser Sache noch etwas zurückhalten. Gleichwohl halte ich es für die Kommunen unbedenklich, wenn sie auf der Linie dieser Erlasse vorgehen. Allerdings wird von der Kanzlei Redeker bestritten, dass entsprechend dem Urteil des VGH Kassel umgebaute Fun Games zunächst abzuräumen sind und dann von der PTB auf ihre Prüfpflichtigkeit gemäß § 13 SpielV zu untersuchen sind. Diese Maßgabe wird man auch faktisch unterlaufen können, indem der Betreiber behauptet, dass das jeweilige Fun Game ein von ihm (gebraucht) angeschafftes Gerät sei, das er "gerade" neu aufgestellt hat. Soweit die Vollzugsbehörden hier nicht vorab einen Bestand aufgenommen haben, wird es schwer sein, diese Behauptung zu widerlegen.

Nichtsdestoweniger hat sich die PTB auf unser Betreiben bereit erklärt, hier helfend bei der Beurteilung der umgebauten Fun Games mitzuhelfen. Ich will die PTB noch dazu bewegen, die Ergebnisse in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen, wobei ich unterstelle, dass die in Rede stehenden Fun Games standardisiert mit von der Industrie gelieferten Kits umgebaut werden, so dass nicht eine Einzelprüfung erforderlich ist. Ansonsten wäre die PTB überfordert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen habe; falls Sie Fragen haben, können sich mich gerne im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schönleiter"
12 02.02.2006 09:59 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Hallo und guten Morgen,

mir ist da gerade was auf den Tisch geflattert, was vielleicht ganz interessant ist.
Ich habe gerade ein Schreiben incl. CD bekommen mit dem Tenor: Automatenaufsteller informieren Behörden. Dort wird nochmals auf das Thema Fun-Games eingegangen. Diese Information läuft darauf hinaus, dass das Fun-Games effektiv illgeal sind und die bloße Abschaltung der Ausgabe von Weiterspielmarken sowie des Hinterlegungsspeichers nicht ausreicht, damit diese Geräte der neuen Spielverordnung entsprechen.
Auch wurden 5 Seiten mit Bildern von verbotenen Fun-Games und Jackpot-Systemen mitgeschickt.
Da dieser Zusammenschluss von Automatenaufstellern allerdings Angst vor Repressalien seitens andere Aufsteller hat, sind diese gezwungen anonym zu bleiben. Respekt

Ich würde die Daten auch gerne per e-mail schicken, das würde aufgrund der Größe aber die Postfächer sprengen.

Wer interesse an der e-mail-Adresse hat kann sich gerne bei mir melden.

Schönen Tag noch bin eingeschneit

Susanne Balczynski
13 02.02.2006 10:09 Susanne Balczynski ist offline E-Mail an Susanne Balczynski senden Homepage von Susanne Balczynski Beiträge von Susanne Balczynski suchen
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Hallo,

das wird nicht nötig sein, weil wir die alle bekommen haben/noch bekommen werden.

Grüße,
Ulrich Erken.
14 02.02.2006 10:12 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Wieso weiß ich nichts von einem Erlass aus Bayern?wut

Zitat:
...Diese Maßgabe wird man auch faktisch unterlaufen können, indem der Betreiber behauptet, dass das jeweilige Fun Game ein von ihm (gebraucht) angeschafftes Gerät sei, das er "gerade" neu aufgestellt...


Wie kommt der auf so eine Aussage?Kopfkratz

__________________
Gruß
nette.tante
15 02.02.2006 10:22 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Fragezeichen Prüft bzw. hilft die PTB wirklich???

Ich habe heute morgen gegen 10.00 Uhr mit Herrn Prof. Dr. Richter in Berlin gesprochen, der mir erklärte, dass die PTB weder die personellen noch die technischen Kapazitäten habe, um "umgerüstete Fun-Games" zu prüfen. Im Anhang habe ich das Antwortschreiben der PTB an Gauselmann, die auch zu diesem Thema bei der PTB angefragt hatten, angefügt. Dieses hat mir Herr Prof.Dr. Richter freundlicherweise zugemailt.
Also was nun?? Prüfung durch PTB ja oder nein?
Herrn Schönleiter vom Bundeswirtschaftsministerium habe ich telefonisch leider noch nicht erreichen können (immer besetzt).
Schönen Gruß vom Niederrhein an alle Verwirrten.
Schön, dass es im Gewerberecht nie langweilig wird.
[Mod on]
EDIT by webmaster, 03.02.2006, 19:04: Der Dateianhang wurde aus Gründen des Urheberrechts entfernt. Bitte ggf. den Verfasser des Posts per email oder PN kontaktieren.
[Mod off]
16 02.02.2006 11:04 Corinna Engfeld ist offline E-Mail an Corinna Engfeld senden Homepage von Corinna Engfeld Beiträge von Corinna Engfeld suchen
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Hallo,

na prima, das hatte ich befürchtet! Womit wir wieder zu meiner Eingangsfrage kommen:

Wenn wir die Betreiber zur Entfernung der Geräte auffordern, bis eine PTB-Zulassung vorgelegt wird, diese aber von der PTB de facto nicht oder nicht zeitnah erteilt werden kann, dann hagelt es doch nicht zu Unrecht demnächst Schadenersatzklagen!!?

Gruß,
Ulrich Erken
17 02.02.2006 11:38 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Moin aus Delmenhorst,
ist ja herrlich, je länger man wartet um so "durchsichtiger" Kopfkratz wird die Angelegenheit. Noch so ein paar Meldungen und man muss sich überlegen, ob Kontrollen mit Sanktionen durchgeführt werden müssen, um die Sache wieder von Gerichten entscheiden zu lassen. Wenn die Behörde dann Recht bekommt, gibt es keinen Schadensersatz, wenn man aber Pech hat sieht man alt Heul aus.
Gruß von der Delme

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der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
18 02.02.2006 11:48 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
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Nun mal ganz langsam!

1. Wenn ich als großer Automatenhersteller die PTB frage, ob ein Unterhaltungsgerät nach § 6a SpielV geprüft werden muss, dass ist die Antwort natürlich "nein". Würde die Frage lauten, ob bislang illegal betriebe Geldspielgeräte nach § 33c GewO, die jetzt umgebaut wurden, geprüft werden, würde und müsste die Antwort ganz anders aussehen.

2. Das jetzt gewisse Rechtsanwaltskanzleien monumentale Schriftsätze an die Behörden verschicken, ist durchaus normal und sollte nicht zu Unruhe führen. Die verdienen schließlich ihr Geld damit.

3. Das anonyme Schreiben "Automatenaufsteller informieren Behörden" habe ich auch erhalten und in den Reißwolf gesteckt. Die dort gemachten Aussagen kennen wir, die Liste ist mit Vorsicht zu genießen, weil keine Prüfquellen angegeben sind, ebenso vorsichtig sollte man mit der Rückmeldung per Email sein. Wenn wir uns da melden, dann wissen wir nicht, bei wem. Es könnte auch ein Hersteller sein! Keine Probleme hätte ich, wenn dieser Verein sich mit Anschrift und Telefonnummer gemeldet hätte, aber anonym? Ne, ne!

4. Lasst euch nicht wild machen, die SpielV ist gut und der Gesetzgeber hat gewollt, dass die Fun-Games und die Jackpots verschwinden. Deshalb empfehle ich, dass wir nach der Feststellung, dass noch Fun-Games oder Jackpots in der Halle sind, eine Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes und der Anordnung der sofortigen Vollziehung eund einer kurzen Frist. Dann kann im Eilverfahren immer noch ein Dritter, nämlich das Verwaltungsgericht, feststellen, dass unser Kurs richtig war.

Wie ich aus anderen Städten höre, klappt das da mit dem Abbau!

Dass die Automatenher- und aufsteller dringend daran interessiert sind, die Fun-Games zu behalten, ist zwar verständlich aber jetzt nicht mehr möglich.

Also: NO PANIC!

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Jörg Wiesemeier
19 02.02.2006 12:32 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Da kann ich dem Kollegen Wiesemeier nur voll und ganz zustimmen.Applaus
Die Fun-Games sind nicht zulässig. Aus. Ich verstehe nicht, wie manche Leute da irgendwas anderes reininterpretieren können...Kopfkratz

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Gruß
nette.tante
20 02.02.2006 13:28 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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