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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » 15 II GewO - 15 I GastG » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen 15 II GewO - 15 I GastG
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Gregor84 Gregor84 ist männlich
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15 II GewO - 15 I GastG

Hallo, ich habe eine Frage.

Ich bin gerade dabei, ein Rechtsgutachten zu verfassen. Es geht darum, dass die Stadt X dem Gaststättenbetreiber Y zunächst seine Betriebserlaubnis für die Gaststätte widerruft (15 II GastG) und dann noch die Einstellung des Betriebs verfügt (15 II GewO). Y will seinen Betrieb weiterführen und setzt sich per Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Wehr, da die Behörde den Sofortvollzug beider Maßnahmen angeordnet hat. Er will gerichtlich erwirken, dass er den Betrieb weiterführen kann.

Meine Frage: Gegen welche der beiden Maßnahme setzt sich Y zur Wehr? Gegen die Schließung nach 15 II GewO, oder gegen den Widerruf? Oder gegen beides?

Muss ich in der Prüfung parallel die beiden Verwaltungsakte "anfechten"? oder baue ich das über die Prüfung des 15 II GewO auf, wobei ich dann in der Begründetheit inzident den 15 II GastG als Voraussetzung zum 15 II GewO prüfe?

Ich hoffe, ich habe das verständlich beschrieben, ich würde mich über Antworten freuen. Es handelt sich hier sicherlich um einen Standardfall aus dem Gewerberecht, aber als Student weiß man da manchmal nicht, wie man das am besten aufbauen soll :-)

vielen dank im voraus!

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Gregor84: 03.09.2008 22:30.

1 03.09.2008 22:26 Gregor84 ist offline E-Mail an Gregor84 senden Beiträge von Gregor84 suchen
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RE: 15 II GewO - 15 I GastG

hier nur ein Lösungshinweis, es soll ja auch noch eigene Arbeit im Ergebnis stecken:

Entscheidend ist das Rechtsmittel gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Eine Betriebsschließung nach § 15 II GewO kann nur erfolgen, wenn ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird. Solange die Erlaubnis wirksam ist, gibt es auch keine Betriebsschließung.

Das Rechtsmittel ist daher gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu richten.



__________________
Thomas Kirchhammer
2 04.09.2008 10:29 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Gregor84 Gregor84 ist männlich
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Hallo! Vielen Dank für die schnelle Antwort. So was ähnliches habe ich mir auch schon gedacht, aber ich bin mir bezüglich des Aufbaus nicht sicher. Hier ein kurzes Schema, wie ich das eigentlich aufbauen wollte, mit der Frage ob das auch so Sinn macht.

(Zur besseren Darstellung habe ich die Prüfungspunkte des Gewerberechts BLAU, die des Gaststättenrechts ROT markiert)

Schließung, 15 II GewO

Voraussetzungen für die Schließung:

1. (stehendes) Gewerbe (+)
2. Zulassungsbedürftigkeit, §§ 2, 31 GastG (+)
3. Betrieb ohne Zulassung

War Y ohne Zulassung?
Y war ohne Zulassung, wenn der Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis rechtmäßig war; § 15 II GastG.
a. Formelle Rechtmäßigkeit liegt vor. (+)
b. Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand des § 15 II GastG.
i. Unzuverlässigkeit, § 4 GastG (+)!
wenn (-), dann Widerruf nicht rechtmäßig aber trotzdem wirksam (?)
ii. Nach Erlaubniserteilung eingetreten
iii. Allgemeine Grundsätze: Geringstmöglicher Eingriff, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung (+)
Kann bereits bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit erfolgen.
Widerruf war rechtmäßig; Betrieb ohne Zulassung (+)

4. Ermessen: kaum. („materielle“ Illegalität)
Verhältnismäßigkeit (+)
5. Ergebnis: Schließung war rechtmäßig. (+)


Ich baue das ganze also über den 15 II GewO auf, und prüfe den 15 II GastG inzident als "Tatbestandsmerkmal des Betriebs ohne Zulassung" innerhalb des 15 II GewO.

dieser Aufbau erscheint mir am logischsten, da er genau dem gerecht wird, was du gesagt hast, nämlich der 15 GastG als Tatbestandsmerkmal des 15 GewO. Und wenn der 15 GastG vorliegt, dann geht die Prüfung des 15 GewO durch. Wenn nicht, dann ist die Prüfung zu ende und die Schließung war rechtmäßig.

Vielen Dank, wäre schön wenn jemand über diesen Aufbau was sagen könnte. smile

Gruß, Gregor

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gregor84: 04.09.2008 14:19.

3 04.09.2008 14:04 Gregor84 ist offline E-Mail an Gregor84 senden Beiträge von Gregor84 suchen
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15 II GewO

Gregor,

das Aufbauschema ist grundsätzlich richtig.

Anmerkungen:
Bei persönlicher Unzuverlässigkeit, die nach Erlaubniserteilung eintritt, ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt, ist allein zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit vorliegt. Ermessen und Verhältnismäßigkeit können hier nicht geprüft werden, da nur eine Entscheidung möglich ist.

Der wirksame Widerruf der Erlaubnis (Sofortvollzug oder Bestandskraft) ist eine Voraussetzung, aber kein "Tatbestandsmerkmal" des § 15 II GewO. Für den Tatbestand ist nur entscheidend, dass ein erlaubnisbedüftiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird. Ob die Erlaubnis nicht beantragt, nicht erteilt oder widerrufen wurde, spielt keine Rolle. Allerdings sind hier die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze zu prüfen, da es sich um eine Ermessensentscheidung (..kann..) handelt.

Ein rechtswidriger, aber vollziehbarer Widerruf der Gaststättenerlaubnis könnte zwar vollstreckt werden, sobald aber der Widerruf vom Gericht kassiert wird, ist auch die Schließung aufzuheben. Die Behörde müsste dann Schadenersatz leisten. Entscheidend beim Fall ist daher die Prüfung der Zuverlässigkeit und die richtige Subsumption, alle anderen Entscheidungen sind nur eine Folge der Unzuverlässigkeit.

Soweit, so gut, es soll ja immer noch noch etwas Eigenleistung übrig bleiben.



__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 04.09.2008 14:33.

4 04.09.2008 14:28 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Danke für deine Antworten und für deine Mühe! smile

Eine kleine Anmerkung zum Thema Ermessen und Verhältnismäßigkeit: trotz des Wortlauts ist auch § 15 II GastG dem verfassungsrechtlich geschützten Übermaßverbot unterworfen, so steht es zumindest in verschiedenen Kommentaren. Ein Fall, wo ein Widerruf unverhältnismäßig wäre, ist zum Beispiel wenn ein Gastwirt seit Jahren sein Lokal ohne Probleme und ohne Beanstandungen betreibt. Aber ich werde mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, sondern gewissenhaft die Zuverlässigkeit prüfen und subsummieren, wie du gesagt hast.

Gruß, Gregor
5 04.09.2008 16:40 Gregor84 ist offline E-Mail an Gregor84 senden Beiträge von Gregor84 suchen
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§ 15 Abs. 2 GastG

Student der Rechtswissenschaften.

Du bist schon auf dem richtigen Weg zum Verwaltungsrichter. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 15 Abs. 2 GastG gehört zum Tatbestand, Ermessen gibt es nur bei der Rechtsfolge.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Unzuverlässigkeit" ist auslegungsbedürftig. Unzuverlässig ist, wer nicht mehr die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Im Rahmen der anzustellenden Prognose über das künftige Verhalten muss auch der langjährige, unbeanstandete Betrieb berücksichtigt werden. Wenn sich aus der gut überlegten Prognose ergibt, dass trotz der langjährig guten Führung künftig mit einer Störung der Rechtsordnung zu rechnen ist, und auch mit anderen, milderen Maßnahmen (Auflagen, Bußgelder etc.) keine Änderung herbeigeführt werden kann, muss die Erlaubnis widerrufen werden.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 2 GastG, sondern aus Art. 12 GG, dem Rechtsstaatsprinzip und dem System der Gewerbeordnung, z.B. § 35 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Weiterhin viel Erfolg, der Einstieg ins Gewerberecht ist schon gelungen.


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Thomas Kirchhammer
6 04.09.2008 17:04 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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hehe!

wow, das hast du echt gut erklärt. Jetzt macht es Sinn! smile

vielen dank nochmal!
7 04.09.2008 19:06 Gregor84 ist offline E-Mail an Gregor84 senden Beiträge von Gregor84 suchen
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Professor Kirchhammer halt. Noch wie was von ihm gehört?

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Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
8 05.09.2008 10:14 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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nein, aber ich werds mir im hinterkopf behalten großes Grinsen
9 05.09.2008 12:23 Gregor84 ist offline E-Mail an Gregor84 senden Beiträge von Gregor84 suchen
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§ 15 II 1 GewO i.V.m. § 2, 32 GastG

Hallo Zusammen,

ich bastel gerade an meiner ersten Ordnungsverfügung zu diesem Thema.

Der Kunde betreibt eine Gaststätte, die formell (fehlende bzw. unzureichende Unterlagen) und materiell (Baurecht, Barrierefreiheit) nicht genehmigungsfähig ist.

Ich will den weiteren Betrieb untersagen, mit sofortiger Vollziehung und Zwangsgeldandrohung.

Bevor ich jetzt das Rad neu erfinde... hat da vielleicht jemand ein Muster an dem ich mich ein wenig langhangeln kann/darf?

Vielen Dank im Voraus.

__________________
Wir haben alle nur einen Zeitvertrag für dieses Leben... Lesen
10 08.03.2010 11:34 Holger.Schmidt ist offline E-Mail an Holger.Schmidt senden Homepage von Holger.Schmidt Beiträge von Holger.Schmidt suchen
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aus Thüringen,

schauen Sie einmal in den nicht öffentlichen Bereich unter "Musterbescheide". Da werden Sie was finden.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
11 08.03.2010 13:37 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
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