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Sabine Küch   Zeige Sabine Küch auf Karte Sabine Küch ist weiblich
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Unterrichtungsnachweis

Hallo aus Hamm,

bei mir möchte jemand eine Erlaubnis nach § 34 a beantragen. Das Problem ist der Antragssteller besitzt nur einen Unterrichtungsnachweis für Unselbständige. Die nächste Prüfungsmöglichkeit ist erst im März um den Unterrichtungsnachweis für Selbständige abzulegen.
Gibt es die Möglichkeit durch Auflagen eine solche Erlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt zu erteilen oder ist der Unterrichtungsnachweis unabdingbar. Kopfkratz

Gruß aus Hamm

Sabine Küch
1 31.01.2006 09:02 Sabine Küch ist offline E-Mail an Sabine Küch senden Homepage von Sabine Küch Beiträge von Sabine Küch suchen
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
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RE: Unterrichtungsnachweis

Einen schönen guten Morgen aus Euskirchen,

meiner Meinung nach ist der Unterrichtungsnachweis unabdingbar.

Allerdings regelt § 5 der Bewachungsverordnung die Anerkennung anderer Nachweise.
Lt. Absatz 2 bedürfen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 (also bisher Unselbständige), die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen (also selbständig tätig werden wollen), keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Dies kann man sich ja durch eine Bescheinigung (Lohnnachweis, Arbeitsbescheinigung oder so) vom bisherigen Arbeitgeber nachweisen lassen.

Freundliche Grüße aus Euskirchen.

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
2 31.01.2006 09:31 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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