Nachhilfelehrer |
*noob*
Doppel-As
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Hallo !
Folgender Sachverhalt:
Habe einen Nachhilfelehrer, der beim Studienkreis GbR (vgl. www.nachhilfe.de ) auf Honorarbasis tätig ist. Der Betreffende ist Student des Lehramtes (Biologie / Informatik Sekundarstufe II) und unterrichtet lt. dem Vertrag zwischen ihm und dem Studienkreis monatlich jew. 10 Stunden Mathe und Englisch sowie 13 Stunden Biologie und erhält hierfür 18 € je 90 Minuten.
Der Nachhilfelehrer möchte kein Gewerbe anmelden. Er und sein Arbeitgeber sind der Meinung, dass hier eine Tätigkeit vorliegt, die nicht zur Gewerbeanmeldung gebracht werden muss. Die beiden beziehen sich hier auf § 6 Abs. 1 GewO – Unterrichtswesen bzw. das hier ein freier Beruf vorläge sodass eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig sei. Keiner der beim Studienkreis beschäftigten Lehrer ist hier angemeldet.
Ich bin der Meinung (aufgrund des Urteils des BVerwG v. 01.07.1987) das hier keine freiberufliche Tätigkeit und insbesondere keine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 GewO vorliegt, sodass hier eine Anmeldung aller Nachhilfelehrer des Studienkreises zu erfolgen hat.
Liege ich denn damit richtig oder habe ich irgendetwas nicht bedacht?
Würde mich über Meinung, Erfahrungen oder Ratschläge freuen...
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1
22.08.2008 11:45 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
der Nachhilfeunterricht ist zweifelsfrei ein Gewerbe.
Bei uns sind diese Institute (Betriebe) alle angemeldet. Die einzelnen Lehrer sind m.E. keine Gewerbetreibenden, da sie ihre Leistung dem Institut anbieten und nicht der Öffentlichkeit. Sie sind zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne, aber dem Institut gegenüber weisungsgebunden und insofern abhängig. Der Gewerbetreibende ist somit das Institut als Nachhilfeorganisation.
Viele Grüße
A. Thien
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2
22.08.2008 12:06 |
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Solon
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*noob*
Doppel-As
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Themenstarter
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Hallo!
für die schnelle Antwort. Konnte krankheitsbedingt leider bisher noch nicht antworten.
Der Inhalt des mir vorliegenden Honorarvertrags schließt gerade die Unabhängigkeit des Nachhilfelehrers meiner Meinung nach aus. So heisst es unter anderem:
"Der Lehrbeauftragte übernimmt als freier und selbstständiger Mitarbeiter Förderunterricht,...".
"Die Studiengruppen setzen sich sowohl aus vom Studienkreis als auch von den Lehrbeauftragten vermittelten Schülern zusammen".
"Etwaigen Aufwand [...] übernimmt der Lehrbeauftragte".
"Bei der Wahrnehmung und Gestaltung des Unterrichts unterliegt der Lehrbeauftragte keinen Weisungen,auch nicht in Bezug auf Fächerwahl, Fächerwechsel,...".
Dagegen sind die Unterrichtsfächer und die Zeiten vertraglich festgeschrieben.
Ist so ein Vertrag für meine Bewertung überhaupt maßgeblich? Im Rahmen eines Telefonates hat der Betreffende geäußert tatsächlich doch zu festgelegten Uhrzeiten Unterrichten zu müssen.
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3
27.08.2008 11:57 |
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Sigi2910
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Zitat: |
Original von *noob*
Dagegen sind die Unterrichtsfächer und die Zeiten vertraglich festgeschrieben.
Im Rahmen eines Telefonates hat der Betreffende geäußert tatsächlich doch zu festgelegten Uhrzeiten Unterrichten zu müssen. |
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Also für mich ist das keine selbständige Tätigkeit des Lehrers. Da ist (des Instituts) Wunsch wohl Vater des Gedankens.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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4
28.08.2008 15:46 |
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