Preisauszeichnung auf Trödel-, Jahr- und sonstigen Märkten |
Hartmut Fries
König
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Preisauszeichnung auf Trödel-, Jahr- und sonstigen Märkten |
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Hi aus Herzogenrath,
ich habe mal wieder ein Brett vor dem Kopf, wie sieht's mit der Preisauszeichnung bei o.g. Märkten aus?
Müssen die Beschicker, die Neuwaren verkaufen, ihre Waren wie in § 4 PAngV vorgesehen auszeichnen?
Ich habe in der Kommentierung Landmann/Rohmer nicht gefunden.
Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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1
23.07.2008 12:20 |
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Solon
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J. Neu
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Hallo,
Ausnahmen von der Preisangabenpflicht nach § 4 PAngV sind in § 9 Abs. 7 PAngV geregelt. Ausnahmen von der PAngV als Ganzes ergeben sich nach § 9 Abs. 1 PAngV.
Eine Pflicht zur Preisangabe besteht für folgenden Personenkreis:
§ 1 PAngV
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Gehören die Beschicker zum genannten Personenkreis und gilt keine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 oder 7, müssen die Waren entsprechend der PAngV auf den genannten Märkten ausgezeichnet werden.
Viele Grüße
J. Neu
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2
23.07.2008 12:58 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Preisauszeichnung auf Trödel-, Jahr- und sonstigen Märkten |
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Hallo aus Schwentinental,
SI
diese Marktbeschicker bieten dem Endverbraucher gewerbs- oder regelmäßig (auf diesen Märkten) ihre (Neu)Waren an und unterliegen damit der PangV ( § 1 )
§ 4 der PangV bestimmt eben ausdrücklich, dass u.a. Waren, die auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen sind .
Da der Begriff der Waren nicht eingeschränkt ist, sind eben alle Waren gemeint, egal, ob alt oder neu. Nun und auch ein Klapptisch kann danach ein Verkaufsstand sein.
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3
23.07.2008 12:59 |
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Hartmut Fries
König
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Themenstarter
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RE: Preisauszeichnung auf Trödel-, Jahr- und sonstigen Märkten |
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Hi aus Herzogenrath,
@ Manfred
mich hat die Broschüre des MUNLV NRW etwas stutzig gemacht, da hier auf die Waren die außerhalb des Verkaufsraum z.B. auf Ständern ausgestellt sind, auszuzeichnen sind; also genau die Waren die vor den Geschäften ausgestellt sind.
@ J.Neu
also Umkehrschluss, alle sind erfasst, die nicht explizit ausgenommen sind.
Gruß
Hartmut Fries
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Hartmut Fries
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4
23.07.2008 13:17 |
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J. Neu
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Richtig !
Zitat: |
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren ... anbietet |
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Nur für die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 oder 7 gilt die Auszeichnungspflicht nicht.
Viele Grüße
J. Neu
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5
23.07.2008 13:46 |
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