Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
Anika Bergmann
Jungspund
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Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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In unserer Stadt findet jeden Dienstag und Freitag der Wochenmarkt statt.
Vor der Innenstadtsanierung im letzten Jahr, konnten die Markthändler ihre Stände auf dem größeren Willy- Brandt- Platz und in der Innenstadt aufbauen. Der Alte Markt, der ja eigentlich als Marktplatz immer vorgesehen war, wurde nicht in Anspruch genommen. Während der Innenstadtsanierung fand der Wochenmarkt allerdings auf dem Alten Markt statt, einigen Marktbeschickern, auf Grund seiner Lage, zuwider. Eine bei den Bürgern der Stadt durchgeführte Umfrage ergab eine Paktsituation. Die eine Hälfte wollte den Markt auf dem Alten Markt, die andere Hälfte wollte ihn gerne wieder auf dem Willy- Brandt- Platz und in den Innenstadt zurück haben.
Derzeit findet der Wochenmarkt auf dem Alten Markt statt und ein kleiner Teil zieht sich bis in die Innenstadt.
Einige Markthändler sind mit dieser Entscheidung nicht ganz einverstanden, da Sie der Meinung sind, aufgrund ihres anderen Stellplatzes nun Nachteile zu haben.
Ein Marktbeschicker kommt seit 50 Jahren auf den hiesigen Wochenmarkt und wehrt sich vehement gegen die neue Stellplatzsituation. Auch ist er immer einer der ersten, der am Meckern ist.
Eine Umsetzung seines Wagens, um zu sehen, ob er dort besser gelaunt ist, sieht die Verwaltungsleitung hier allerdings nicht vor. Vielmehr haben Sie nun uns gefragt, ob die Möglichkeit bestehen würde, diesen Händler, der seit 50 Jahren den hiesigen Markt beschickt, des Platzes zu verweisen.
Meine Frage nun, ob das so einfach überhaupt geht. Ich bin neu im Gewerbeamt und auch im Forum und hoffe auf zahlreiche Erfahrungen und Anregungen.
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14.07.2008 09:29 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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und willkommen im Forum.
Hier handelt es sich wohl eher um ein menschlich / politisches als ein juristisches Problem. Wenn der Wochenmarkt festgesetzt ist, ergibt sich Ort und Zeit des Marktes aus der Festsetzung (§ 69 Abs. 1 GewO). Er hat nach § 70 GewO nur einen Anspruch auf Zulassung zum Markt und darauf, dass der Markt überhaupt durchgeführt wird (§ 69 Abs. 2 GewO).
Wenn die Gemeinde den Platz mit Zustimmung der Festsetzungsbehörde verlegt (§ 69 b Abs. 1 GewO) kann der Markthändler mit dem Markt umziehen, oder fernbleiben. Der Anspruch, dass der Markt überhaupt zur festgesetztenZeit durchgeführt wird soll sowohl den Anbietern als auch den Kunden Planungssicherheit geben. Weitere Ansprüche, auch von "Dauerbeschickern" bestehen nach der GewO nicht.
Es ist also allein Sache der Gemeinde, über den Ort des Marktes zu entscheiden. Die Festsetzung oder Verlegung könnte nur dann abgelehnt werden, wenn der vorgesehende Platz für den Markt aus Sicherheitsgründen nicht geeignet ist.
Ein Mitspracherecht steht den Marktbeschickern bei der Wahl des Platzes oder der Zuweisung des Standplatzes nicht zu. Eine Satzung über die Benutzung der Wochenmärkte oder allgemeine Geschäftsbedingungen regeln nur das Zulassungsverfahren und die Ordnung auf dem Markt.
Ansprüche können sich nur ergeben, wenn die Gemeinde völlig willkürlich handelt und dadurch die Interessen der Gewerbebetriebe vorsätzlich ignoriert. Denkbar wäre dies, wenn bei der Platzvergabe langfristige Bindungen eingegangen werden und der gewohnte Standplatz auf dem Markt willkürlich verlegt wird. Aus einer Verlegung des gesamten Marktes ergeben sich keine Ansprüche, denn eine solche vertragliche Regelung widerspräche der GewO.
Ob man auf die Argumente des "Stammbeschickers" eingeht, ist nur eine Frage der politischen oder rechtlichen Ermessensausübung. Die Gewerbeordnung stellt allen potentiellen Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung, am Markt teilzunehmen. Wenn einem Beschicker der Platz des Marktes nicht mehr gefällt, ist er nicht gezwungen dort anzubieten. So lange die Verlegung nicht nur deswegen gemacht wurde, um den Beschicker loszuwerden, hat er keinerlei rechtliche Ansprüche. Ob er es schafft, seine Belange auf politischem Weg durchzusetzen, wird sich zeigen.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 14.07.2008 13:02.
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14.07.2008 12:55 |
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Solon
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Anika Bergmann
Jungspund
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RE: Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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Vielen Dank für die Nachricht!
Ich denke auch, dass es sich weniger um ein juristisches Problem handelt. Sondern man will eigentlich die ewige Meckerziege, die jedesmal für Schlagzeilen in der örtlichen Presse sorgt, loswerden und vom Markt schmeißen. Nur kommen mir da echte Zweifel, ob man ihn auf diesem Wege den Zutritt um Markt aus diesen Gründen verwehren kann. Er tut offen seine Meinung kund und verbreitet sie und hetzt alle gegeneinander auf, sodass nach der ganzen Marktverlegungsgeschichte im Prinzip keine Ruhe einkehren kann, weil immer wieder was neues aufgebauscht wird. Aber geht das einfach so?
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14.07.2008 13:48 |
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Ingolstadt
König
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RE: Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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fragende Kollegin.
Allein wegen Meckerns kann man den Marktbeschicker natürlich nicht vom Markt verweisen. Offenbar kennt er die Spielregeln, denn juristisch hat er keine Handhabe, da bleibt nur das Jammern übrig.
Solange die Marktverwaltung keine Verstöße gegen die Marktordnung (Benutzungssatzung etc.) nachweisen kann, gibt es keinen Grund, die ((Dauer)Zulassung zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern. Nur wenn er mit seiner Agitation den Marktfrieden dauerhaft stört und damit die Durchführung des Marktes erheblich erschwert, wäre es möglich, ihn nicht mehr zum Markt zuzulassen.
Ein Wochenmarkt ist grundsätzlich für alle Anbieter von Lebensmitteln zugänglich. Der Zulassungsanspruch ergibt sich aus § 70 GewO. Wenn Platz frei ist, müsste man auch einen Händler, der erst zum Marktbeginn erscheint, zulassen. Dies entspricht dem Charakter eines Wochenmarktes. In diesem Rahmen hat natürlich auch der Querulant einen Zulassungsanspruch.
Es ist daher sehr schwierig, den Quertreiber vom Markt zu vertreiben, so lange er nur die Marktverwaltung ärgert, ansonsten aber seinen Verpflichtungen auf dem Markt nachkommt.
Viel Spaß beim Streitschlichten, im Notfall hilft nur noch ein psychologischer Berater.
__________________ Thomas Kirchhammer
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14.07.2008 15:45 |
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Volker K.
Grünschnabel
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RE: Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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Hallo und Gruß aus dem schönen Gütersloh,
zu dem Thema wollte ich mal fragen, ob es in Ihrer Kommune nicht eine Wochenmarktsatzung oder so etwas ähnliches gibt. Meistens gibt es nämlich sowas, nur keiner erinnert sich daran...
Vielleicht wäre es ansonsten gut und hilfreich mal darüber nachzudenken, ob Sie sich nicht mal eine "basteln". Ich könnte -wenn Bedarf besteht- unsere Satzung mal zum Download bereitstellen.
Da steht immer auch so Einiges drin von wegen Verhalten auf dem Wochenmarkt und Zuweisung von Standplätzen, Anordnungen durch die Marktaufsicht, etc.
Wenn der Markthändler dann mal ein offizielles Schreiben kriegt mit Rechtsgrundlagen aus der Satzung und leichter Androhung von Konsequenzen dann merkt er vielleicht, dass es ernst wird und wird ein bisschen geschmeidiger. So jedenfalls meine Erfahrung.
Dann noch frohes Schaffen..
__________________ [b]LG[/b]
[b]Volker K.[/b]
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5
15.07.2008 08:27 |
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Ingolstadt
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RE: Wochenmarkt: Treuen Marktbeschicker nach 50 Jahren des Platzes verweisen? |
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vom Wochenmarkt.
Eine solche Satzung haben wir auch in Ingolstadt. Sie eignet sich allerdings auch nicht dazu, unliebsame Kritiker oder Querulanten vom Markt fernzuhalten. Hier ist nicht die Rechtswissenschaft, sondern die Psychologie gefragt.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
15.07.2008 08:40 |
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