kurzfristiges Vermieten von Zimmern |
Andrea Feiertag
Jungspund
Dabei seit: 17.06.2008
Beiträge: 22
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 126.793
Nächster Level: 157.092
|
|
kurzfristiges Vermieten von Zimmern |
|
Hallo zusammen,
hab mal wieder ein Problem.
Es werden durch eine Person in dessen Privathaus (Nebengebäude) immer wieder kurzfristig Zimmer an Handwerker für mehrere Tage oder Wochen vermietet. Dabei wird Frühstück und Reinigung in Rechnung gestellt. Er sagt aber ausdrücklich, dass er keine Ferienwohnungen vermietet.
Allerding will er jetzt damit auch werben, dass er kurzfristig Zimmer an Handwerker vermietet.
Die Gemeinde und ich überlegen jetzt, ob es sich hier um ein stehendes Gewerbe handelt oder nicht, da ja das Vermieten nicht unter Gewerbe fällt, außer wiederum bei Ferienwohnungen.
, aus Rosenheim
__________________ Andrea Feiertag
|
|
1
08.07.2008 15:12 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.542.718
Nächster Level: 3.609.430
|
|
RE: kurzfristiges Vermieten von Zimmern |
|
Sonnige Grüße aus NRW,
ich würde das schon als Gewerbe einstufen.
Es handelt sich ja hier um ständig wechselnde Mieter und nicht, wie bei normalen Mietwohnungen, um mehr oder weniger dauerhafte Mieter.
Insofern würde ich das nicht anders sehen, als die Zimmervermietung in einem Hotel - sprich, es handelt sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb von der Nutzungsdauer her.
Den Gewerbebegriff sehe ich auch als erfüllt an: auf Dauer angelegte Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sind gegen, verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Ich würde zur Gewerbeanmeldung auffordern.
Schöne Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
2
08.07.2008 16:23 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.563
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Kollegin Feiertag,
ist es nicht genau umgekehrt? Die langfristige Vermietung ist doch tendenziell eher Verwaltung eigenen Vermögens.
Wenn aber wie hier, kurzfristig vermietet wird und zudem noch ergänzende Leistungen erbracht werden (Frühstück; vielleicht Reinigung), haben wir es doch fast mit einem pensionsähnlichen Betrieb zu tun, der zweifelsohne ein Gewerbe darstellt und entsprechend angezeigt werden muss.
Frank Schuster
|
|
3
08.07.2008 16:26 |
|
|
Petra Mohnes
Tripel-As
Dabei seit: 29.07.2005
Beiträge: 248
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.690.666
Nächster Level: 1.757.916
|
|
Hallo Frau Feiertag,
ich sehe es ebenso wie Frau Bresgen und Herr Schuster.
Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, da zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände, wie hier ein ständiger Wechsel und/oder Serviceleistungen (Frühstück/Reinigung), hinzukommen.
Beste Grüße
Petra Mohnes
|
|
4
08.07.2008 17:39 |
|
|
Andrea Feiertag
Jungspund
Dabei seit: 17.06.2008
Beiträge: 22
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 126.793
Nächster Level: 157.092
Themenstarter
|
|
das hat mir schon sehr weitergeholfen.
__________________ Andrea Feiertag
|
|
5
09.07.2008 09:03 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 11.983.452
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Bei der Privatzimmervermietung in Feriengebieten wird in aller Regel nicht nur die bloße Vermögensnutzung vorliegen. Der typische Privatzimmervermieter bietet sein/e Zimmer einem wechselnden Personenkreis zur kurzfristigen Nutzung an, er sorgt dafür, dass sein Angebot im Zimmerverzeichnis/-nachweis erscheint und einem breiteren Publikum bekannt wird. Er etnfaltet damit eine tätigkeit, die wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß erheblich überschreitet und außerdem häufig noch mit persönlichen Arbeitsleistungen wie Frühstück oder Reinigung der Wäsche verbunden ist.
Der Bundesfinanzhof hat dazu übrigens mal festgestellt, dass die Vermietung eienr Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb dann begründet, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechelnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde. Andererseits hat das BVerwG (GewA 1977, S. 62) auch schon entschieden, dass die Vermietung einer einzeln gelegenen Ferienwohnung im Feriengebiet, die weder hotelmäßig genutzt noch hotelmäßig zur Vermietung angeboten wird, noch keinen Gewerbebetrieb begründet. Ein häufiger Wechsel der Mieter reicht allein nicht aus, um einen Gewerbebetrieb anzunehmen. Die Verwaltungsarbeit, auf die der häufige Mieterwechsel hinweist, hält sich noch im Rahmen intensiver Vermögensverwaltung.
Vielleicht so: Die kurzfristige Vermietung von Zimmern und Wohnungen kann noch nicht als gewerblich angesehen werden, wenn nicht mehr als 8 Betten vermietet werden und außer einer etwaigen Bereitstellung von Geschirr, Bettzeug und Endreinigung keine zusätzlichen Leistungen wie Frühstück oder Zimmerreinigung erbracht werden.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
6
09.07.2008 10:15 |
|
|
oderländer
Grünschnabel
Dabei seit: 25.10.2008
Beiträge: 5
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
beim Finanzamt
Level: 20 [?]
Erfahrungspunkte: 28.165
Nächster Level: 29.658
|
|
|
7
29.12.2010 22:18 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 267.469 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.947.460
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|