Freizeitlärmrichtlinie |
C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 971
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.688.664
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Meine Frage gehört nicht direkt in diesen Bereich, aber im weitesten Sinne.
Wir haben bei uns einen Festplatz auf dem verschiedene Veranstaltungen (Kirmes, Zirkus u.a.) stattfinden.
Anlässlich einer Veranstaltung (Messe im Zelt + Kirmes draußen) finden seit einigen Jahren zur Belebung auch Musikveranstaltungen im Zelt statt.
Immer wieder gibt es hier im Hause Uneinigkeit dahingehend welche Lärmrichtwerte gelten.
M.E. gilt sowohl für den Festplatz (Kirmes) als auch für die Musikveranstaltung ( 3 Tage bis spät in die Nacht) die Freitzeitlärmrichtlinie.
Eigentlich hätte die Klärung der Frage noch Zeit, aber jetzt soll auf unserem Festplatz ein Brauchtumsfeuer abgebrannt werden (mit Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 LImSchG NRW) und dazu soll eine Rockband (bis 22.00 Uhr) spielen.
Welche Werte sind wohl anzusetzen? Freizeitlärmrichtlinie oder VDI 2058 (oder muss ich sogar noch an die TA Lärm denken).
Dazu noch eine Frage: Wie hoch sind bei euch die Gebühren für Genehmigungen Feuer bzw. Lärm.
Bei Lärm nehmen wir für Tonwiedergabegeräte allg. 25,00 € und für Nachtruhestörung zusätzlich 30,00 €. Feuer hatten wir noch nie.
|
|
1
25.01.2006 15:39 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Boshamer
Haudegen
Dabei seit: 15.06.2005
Beiträge: 660
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Regierungspräsidium
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.546.945
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Freizeitlärmrichtlinie |
|
Hallo Frau Kollegin,
im Prinzip richten sich diese Sachen tatsächlich nach dem LImschG. Brauchtumsfeuer nach § 7? Ich weiß nicht, wie großzügig das bei Ihnen abgehandelt wird. Das OVG Münster hat da was zu Brauchtumsfeuern entschieden.
Wegen der Rockband 22.00 Uhr kann ich nur sagen, dass ist absolut human. Meistens dauert das eh länger, so dass man bis 00.00 Uhr einkalkulieren sollte.
Ich würde, wenn alle Stricke reißen
> entweder in die 16. BImSchGVO gucken oder
> Auflagen wegen der maximalen Lautstärke erlassen.
Dazu müßte man aber beim Soundcheck messen.
Zu den Gebühren: Beim Osterfeuer genehmigen wir fast alles, alles andere kosten 20 EURO pro Feuer, beim Lärm würde ich schon höher gehen; es kommt auf die Veranstaltung an.
Achtung: Sarkasmus!!!
Zum Feuer: Wie werden denn dann im OWL die Speisen zubereitet, wenn Sie noch nie Feuer hatten
Viele Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
|
|
2
25.01.2006 15:57 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Gert Lindke unregistriert
|
|
RE: Freizeitlärmrichtlinie |
|
Hallo aus Osnabrück,
grundsätzlich würde ich hier die Freizeitlärmrichtlinie heranziehen, da zumindestens in Nds. diese Veranstaltungsorte in der Richtlinie explizit erwähnt worden sind und immissionsschutzrechtlich wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der TA Lärm 98 behandelt werden.
Entsprechend der TA Lärm kann man das Spielen der Rockband als seltenes Störereignis bewerten, somit darf am nächsten Einwirkungsort bis 22.00 Uhr- am Wochenende ggfls. bis 23.00 Uhr- 70 dB(A) "ankommen". Ich würde mich allerdings davor hüten, dieses im Wege einer Anordnung zuzulassen.
Hilfreich ist hier, dem Veranstalter ein Schreiben zukommen zu lassen mit dem Hinweis, wie sich sich die lärmrechtliche Situation darstellt und empfehlen, protokollierte Lärmmessungen vornehmen zu lassen. Dann muss man nicht selbst messen.
Viel Spass
Gert Lindke
|
|
3
25.01.2006 16:54 |
|
|
Hubert Steinmetz
Routinier
Dabei seit: 14.02.2005
Beiträge: 277
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.941.945
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Moin,
ich habe gestern in Berlin (sehr interessantes Gewerberechtseminar!)
ein Urteil des Hess. VGH vom 25.02.2005, abgedruckt im Gewerbearchiv 2005/10 Seite 437, zum Thema Lärm bei Volksfesten und der Freizeitlärmrichtlinienverordnung (die natürlich keine rechtlich verbindliche Mess- oder Beurteilungsregelung ist) erhalten, dass sich genau damit befasst.
Einfach mal reinschauen, steht denke ich alles wichtige drin!
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
|
|
4
26.01.2006 10:11 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 6.662 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.612.697
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|