Als Maler im Reisegewerbe |
Irisanna
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von jonas kuckuk
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Die Reisegewerbeskeptiker (Das geht doc gar nicht- viel zu aufwendig! usw) sollten mal selber losgehen und Aufträge sammeln - das klappt total klasse.
Gerade mit Reisegewerbekarte kann sich der Bürger von deiner persönlichen zuverlässigkeit überzeugen. |
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Dem kann ich mich nur anschließen. Auch ich übe ein Handwerk im Reisegewerbe aus- erfolgreich und hauptberuflich. Auch als Reisegewerbstätiger kann man sich einen Namen machen.
Es sind zudem nicht nur die Privathaushalte, denen ich "klinkenputzend" meine Dienste anbiete- es sind auch die Gewerbebetreibenden, sprich, die Standgewerbe. Auch hier erhalte ich Aufträge.
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21
26.06.2010 11:22 |
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Solon
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Corinna Bitzka
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Hallo zusammen,
nach Rücksprache mit der HWK vor einiger Zeit wurde mir erklärt, dass der Maler alle Malutensilien bereits dabei haben muss. Wünscht der Kunde eine bestimmte Farbe, die man nicht dabei hat, hat sich das erledigt. Der Maler darf nicht mal eben einkaufen und zurückkommen.
Auch (nur am Rande) darf das Auto keine Werbung tragen.
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22
28.06.2010 13:04 |
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Solon
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J. Neu
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Zitat: |
Original von Corinna Bitzka
nach Rücksprache mit der HWK vor einiger Zeit wurde mir erklärt, dass der Maler alle Malutensilien bereits dabei haben muss. Wünscht der Kunde eine bestimmte Farbe, die man nicht dabei hat, hat sich das erledigt. Der Maler darf nicht mal eben einkaufen und zurückkommen. |
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Äußerst bedenkliche Aussage. Sie widerspricht nämlich der Beschlusslage des Bundesverfassungsgerichts.
Das mit der Werbung am Auto ist allerdings korrekt -> nicht zulässig. Durch ein solches Werbeschild wird beim Durchschnittsverbraucher der irreführende Eindruck erweckt, dass ein stehendes Gewerbe rechtmäßig ausgeübt werde (OLG Jena, 26.11.2008 - 2 U 438/08 - GewArch 2009, 208).
Viele Grüße
J. Neu
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28.06.2010 16:57 |
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Irisanna
Grünschnabel
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Ich schließe mich J.Neu an. Der Begriff der "sofortigen Leistungsbereitschaft" wird mit diesem Urteil zugunsten der Reisegewerbebetreibenden geklärt. Der Beginn der “Sofortigen Leistungsbereitschaft“ kann auch eine vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise Aufmaß nehmen, sein. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein Reisegewerbetreibender im Interesse des Kunden auch später mit der Leistung beginnen kann. Der Reisegewerbebetreibende muss nicht mehr Material als üblich sofort bereit halten.
Die HWK sind "schlechte Ansprechpartner" für Fragen zum Reisegewerbe.
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24
06.07.2010 20:13 |
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