Gewerbeanmeldung für Heilerzieungspfleger auf Honorarbasis |
Klosi
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Gewerbeanmeldung für Heilerzieungspfleger auf Honorarbasis |
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Hallo,
als Neue im Forum habe ich gleich mal eine Frage. Muss ein Heilerzieungspfleger, der auf Honorarbasis behinderte Kinder in und durch den Unterricht begleitet eine Gewerbeanmelung haben oder fällt das unter § 6 GewO?
Für eine baldige Antwort wäre ich dankbar.
Klosi
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14.05.2008 10:19 |
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Solon
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Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
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RE: Gewerbeanmeldung für Heilerzieungspfleger auf Honorarbasis |
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aus Hamm.
Heilerzieher/innen sind sozialpädagogische Fachkräfte der Behindertenhilfe. Ich würde sagen, die Fallen nicht unter den § 6 der Gewerbeordnung. Es ist kein Heilberuf und mit der Erziehung von Kindern gegen Entgeld hat das auch nicht direkt etwas zu tun.
Ich hoffe ich liege mit meiner Einschätzung richtig.
Grüße aus Hamm
Thomas
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2
14.05.2008 12:46 |
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Solon
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
ein Heil(hilfs)beruf ist es in der Tat nicht. Diese sind - abschließend - aufgezählt:
* Hebammen und Entbindungspfleger,
* Krankenschwestern und Krankenpfleger,
* Altenpflegerinnen und Altenpfleger
* Rettungsassistenten /-innen,
* pharmazeutisch-technische Assistenten /-innen,
* Ergotherapeuten /-innen,
* Logopäden /-innen,
* Diätassistenten /-innen,
* Masseure /-innen und medizinische Bademeister /-innen sowie
* Physiotherapeuten /-innen.
Es könnte sich allerdings um "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" i.S.v. § 6 GewO handeln.
Hierzu "Fiauf - Kommentar zur GewO":
Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt muss, soll die separate Erwähnung des Unterrichtswesens Bedeutung haben, einen anderen Gegenstand als den Unterricht haben ... ist Erziehung jede darüber hinausgehende Einwirkung auf die Persönlichkeit.... damit erfasst § 6 Abs. 1 S. 1 insbes. die Tätigkeiten von Pflegepersonen und Pflegeeinrichtungen. Für sie gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 44-49 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Die Bestimmungen der GewO sind daneben unanwendbar, ohne dass es von Bedeutung wäre und geprüft werden müsste, ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger und gewinnorientierter Erziehungseinrichtungen wird so vermieden.
Viele Grüße
J. Neu
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14.05.2008 13:40 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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Guten Morgen aus Thüringen,
Das Berufsbild des Heilerziehungspflegers läßt sich wie folgt charakterisieren:
Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen bzw. Heilerzieher/innen haben die Aufgabe, geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderte Menschen aller Altersgruppen zu pflegen, erziehen, fördern und zu unterstützen sowie sie bei der sozialen und beruflichen Eingliederung zu begleiten, vgl.
Der Meinung der Kollegen, dass es sich um keinen Heilberuf bzw. Heilhilfsberuf handelt, schließe ich mich an.
Auf eine Gewerbeanmeldung würde ich nur verzichten, wenn für die Tätigkeit eine Erlaubnis i. S. d. §§ 43, 44 SGB VIII erforderlich ist (§ 6 GewO).
Zitat: |
§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr
als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will
(Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
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Für die Frage, was unter betreuen i. S. d. Vorschrift gemeint ist, würde ich mich mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen. Hier bei uns, sind das die Jugendämter.
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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15.05.2008 08:49 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Nach kurzem Studium meines Lieblingskommentars (Landmann / Rohmer zum § 6 Rd.-Nr. 62) und der selbst gesammelten Erfahrungen im Bereich "Ausübung der Heilkunde" bei Erlaubnisverfahren für Psychotherapeuten etc. in der Vergangenheit könnte ich mich durchaus auch dafür begeistern, diese Tätigkeit unter § 6 GewO zu subsumieren. Denn nach dem Kommentar ist der Bereich "Ausübung der anderen Heilberufe" wohl sehr weit zu fassen.
Auch unterliegt meines Wissens die Überwachung der Pflege von behinderten Mitmenschen (durch die Pfleger) und der Heime etc. dem Gesundheitsamt, so dass auch hier eine Fachaufsicht gewährleistet ist, die Gewerbebehörde also gar keine Überwachungsaufgaben vornehmen muss.
Desweiteren wird z. B. unter dem Berufsbild des Logopäden (
ausgeführt, dass diese eben mit sprach-, sprech-, stimm- und hörgeschädigten Menschen, vor allem auch Kindern arbeiten und deren Aufgabe es ist durch eine gezielte Behandlung die Kommunikationsfähigkeit von Patienten aller Altersstufen (Säuglinge, Vorschul- und Schulkinder, Jugendliche und Erwachsene) aufzubauen, zu verbessern oder wiederherzustellen.
In einem nicht unerheblichen Teil sind die Aufgaben eines "HEP" auch in diesen Bereichen zu finden (s. Link des Kollegen Odnungsandy). Hierbei ist immer der Grad der Behinderung und die Integration der Behinderten durch gezielte Maßnahmen im Auge zu behalten. Auch gehört nach dem Berufsbild eine gewisse Pflege und Grundversorgung der behinderten Menschen (auch wenn diese mal krank sind = Erkältung, Grippe pp.) zu den Aufgaben, weshalb auch eine entsprechende Schulung in medizinischer Hinsicht erfolgt. Denn der Name "Heilerziehungspfleger" beinhaltet m. E. aus gutem Grund das "Heil-" von heilen und "pflege" von pflegen.
Wenn man dann auch noch die Aufgaben im Bereich der Altenpflege hinzuzieht und auch hier Vergleiche anstellt, kann man, ohne dass man einen der genannten Berufe in irgendeiner Form abqualifizieren oder heraufqualifizieren will, auch zu dem Ergebnis kommen, dass man den HEP im jeweils konkreten Einzelfall durchaus unter § 6 GewO subsumiert und eine Gewerbeanzeigenpflicht verneint.
Aus diesem Grunde würde ich mich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen und klären, ob dieser Mensch von dort überwacht wird. Wenn dieses bestätigt wird, würde ich sagen: kein Gewerbe.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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6
15.05.2008 13:19 |
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Klosi
Mitglied
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Themenstarter
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Ich bin ja richtig begeistert von Ihren Antworten.
Nach einem erneuten Gespräch mit dem möglichen Gewerbetreibenden und dem Gesundheitsamt kann ich meine Entscheidung dann mit gutem Gewissen treffen.
Klosi
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15.05.2008 13:28 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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zusammen,
ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen, denn leider bin ich mir unsicher. Einiges sprich für die Anwendung der GewO (z.B. dass es sich zwar um eine vielschichtige Ausbildung handelt, aber eben nicht um eine therapeutische Ausbildung) und einiges dagegen (nämlich das Berufsbild vom Inhalt her als solches)
Bei mir kommt noch dazu, dass die Heilerziehungspflegerin behinderte Kinder mit speziell dafür ausgebildeten Hunden "Therapieren" will.
Wie haben sie sich denn damal entschieden?
Liebe Kollegen in Deutschland, habt ihr denn noch kein Heilerziehungspfleger vor die Nase bekommen? Angemeldet oder doch nicht?
Ich weis wirklich nicht weiter, dass Internet ist schon recht widersprüchlich.
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22.10.2009 17:29 |
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pmcolonia
Routinier
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Wenn es denn ein einheitliches Berufsbild für diese Tätigkeit gibt, dann sollte das dem Gesundheitsamt bekannt sein. Denn genau dieses Amt hat dann die Tätigkeit zu überwachen. Wird die Überwachung von dort geleistet, dann zieht § 6 GewO und aus die Maus mit § 14 GewO.
Also warum sich den Kopf zerbrechen, wenn mir jemand - vielleicht auch zuständigkeitshalber - die Antwort geben kann.
Ist dies kein Beruf, der vom Gesundheitsamt überwacht wird, dann aus die Maus mit § 6 GewO und § 14 GewO zieht wieder.
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9
23.10.2009 19:37 |
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