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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Geeignetheitsbestätigung für eine Trinkhalle? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Geeignetheitsbestätigung für eine Trinkhalle?
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Jessica   Zeige Jessica auf Karte Jessica ist weiblich
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Fragezeichen Geeignetheitsbestätigung für eine Trinkhalle?

Hallo zusammen!

Habe hier den Antrag eines Automatenaufstellers liegen, der gerne eine Geeignetheitsbestätigung nach §33c Abs. 3 GewO von mir hätte.

Es handelt sich dabei um eine Wiedereröffnung einer "Trinkhalle". Ich setze das deswegen in " weil ich mir gar nicht so sicher bin, ob es überhaupt noch eine Trinkhalle ist. Die Konzession davor lief aber unter der Bezeichnung.

Das Ding hat zwei Räume wovon einer eine Verkaufstheke hat, da da auch noch ein Kiosk mit drin ist. Der andere Raum ist alleine für den Verzehr von Getränken und Speisen eingerichtet. Es sind auch Toiletten vorhanden und es wird an der Verkaufstheke eine Getränkeschankanlage betrieben.
Meiner Meinung nach hat das mit der Definition einer Trinkhalle nicht mehr viel gemein, sondern ist eher schon als Gaststätte einzustufen.

Jetzt aber zu dem eigentlichen Problem:
Eine Trinkhalle ist ja lt. §1 Abs. 2 Nr.1 SpielV nicht als Aufstellungsort für Geldspielgeräte geeignet.
Bekomme ich also ein Problem, wenn ich die Konzession auf eine "Trinkhalle" ausstelle und die Bestätigung nach §33c GewO trotzdem erteile? Wie gesagt...meiner Meinung nach handelt es sich schon gar nicht mehr unbedingt um eine Trinkhalle, es wird aber seit jeher so geführt und wurde auch bei der Baunutzungsänderung so bezeichnet.

Was würdet ihr machen? Geeignetheitsbestätigung erteilen oder nicht? Weißnicht

Danke für alle Antworten!

Gruß
Jessica
1 02.04.2008 11:14 Jessica ist offline E-Mail an Jessica senden Beiträge von Jessica suchen
Solon
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J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

in der gewerberechtlichen Praxis sind die Unterschiede zwischen Trinkhallen (Aufstellung verboten) und Imbissbetrieben (Aufstellung grundsätzlich erlaubt) auf Grund ihrer baulichen Ausgestaltung oftmals nicht mehr klar erkennbar.

Sofern der Behörde keine Hinweise vorliegen, dass der Betrieb vorwiegend von Kindern und Jugendlichen frequentiert wird, sollte auf die Möglichkeit einer Änderung der Betriebsart hingewiesen werden, um die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zu ermöglichen.

BTW: Solche Anfragen wären vielleicht im geschlossenen Teil des Forums besser aufgehoben.


Viele Grüße
J. Neu
2 03.04.2008 11:46 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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