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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Eintritt zu Volksfesten/Jahrmärkten (§ 71 GewO) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Eintritt zu Volksfesten/Jahrmärkten (§ 71 GewO)
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Schöni   Zeige Schöni auf Karte Schöni ist weiblich
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Eintritt zu Volksfesten/Jahrmärkten (§ 71 GewO)

Allemann,

Seit Jahren versuchen die Veranstalter für die Abhaltung unseres Stadtfestes ein festes Eintrittsgeldes erheben zu dürfen.
Seit Jahren stemmen wir uns dagegen. Meist wurde vom Veranstalter über einen sogenannten "Anstecker-Verkauf", dessen Erwerb freiwillig war, versucht etwas Geld zu bekommen.
Nun will der Veranstalter für die Abendbühnenshow (3 Tage) ab 18:00 Uhr Eintrittsgeld erheben. Ich soll die Veranstaltung nun folgendermaßen behandeln. Bis 18:00 Uhr soll die Festsetzung für das Volksfest gemacht werden und ab 18:00 Uhr soll die Abendveranstaltung als, na ja, seperate Veranstaltung (private Showveranstaltung) betrachtet werden.
Der Veranstaltungsort ist insgesamt keine örtliche Einheit, so dass die Schausteller (Fahrgeschäfte) optisch auf einem etwas anderen Platz stehen, als die Getränke-, Imbiss- und vereinzelte andere Stände und die Bühne. Um diesen Bereich soll ein Zaun gezogen werden, der den Platz vom restlichen Veranstaltungsgeschehen ausnimmt. Am Tage soll der Zugang jedoch offengehalten werden und eintrittsfrei sein.
Die Schausteller werden aber auch nicht 18:00 Uhr auf ihrem Platz Schluss machen, so dass die Zeitenfestsetzung auch örtlich unterschiedlich sein wird.
Ich weis, dass anderswo zu den Abendprogrammen die Erhebung von Eintritt zugelassen wird, wir werden ständig darauf hin gewiesen, aber nach meinem Rechtsverständnis ist die Veranstaltung als einziges "Volks"- Fest zu betrachten, welches von einem einzigen Verein veranstaltet wird und aus dessen Anlass auch die Abendshow auf dem selben Veranstaltungsplatz, mit den selben Getränke- und Speisenanbietern stattfindet. Nur weil ich bildlich gesprochen ein Bein vom Körper schneide, wird es kein anderer Körper.
Ich finde so etwas schlimm.

Wie seht Ihr das?

A. Schöneberg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schöni: 31.03.2008 13:38.

1 31.03.2008 13:36 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
Solon
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Schöni   Zeige Schöni auf Karte Schöni ist weiblich
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Ja, ja, lasst mich man alle im stehen. Hab mir schon selbst geholfen (püh!).

Awer nu was anneres:

Vieleicht erbarmt sich jemend, ... irgendjemand, ... irgendwo, ... irgendwie und kann mir den
Beschluss des "VGH Kassel, Beschluss vom 20.04.2007 - 8 TG 647/07" oder hilfsweise auch
des VG Kassel, "Beschluss vom 08.03.2007 - 3 G 407/07" zu Verfügung stellen.
Leider hab ich auf die Rechtsprechungsdatenbank keinen Zugriff.
Darin ging es um die Flohmärkte, die nicht als Spezialmärkte festgesetzt werden können.

Da-ha-nke, Danke

Schöni
2 09.04.2008 09:01 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Mit dem Urteil oder der Entscheidung kann ich zwar nicht dienen, möchte an dieser Stelle aber auf die Hinweise in Rd.-Nr. 2 zu § 71 GewO in meinem Lieblingskommentar verweisen.

Danach wird für Messen (§64), Ausstellungen (§65), Großmärkte (§66 und Spezialmärkte (§ 68 Abs.s 1) keine Regelung über die dem Veranstalter zustehende Vergütung in § 71 getroffen. Bei diesen Veranstaltungen kann und darf der Veranstalter frei darüber befinden, von wem und wofür er ein Entgelt verlangt. Somit kann dort auch ein Eintritt verlangt werden.

Bei Volksfesten etc. ist dieses jedoch lt. § 71 GewO nicht zulässig und durch die zuständige Behörde ggf. zu unterbinden und wenn der Veranstalter dieses nicht akzeptiert, die Festsetzung für die Veranstaltung nicht zu erteilen bzw. bei einer Dauerfestsetzung aufzuheben.

Die Trennung einer Veranstaltung in zwei oder noch mehr Teile ist meines Erachtens weder opportun noch zulässig, da man ja lt. gängiger Rechtsprechung eine Handlung immer von Beginn bis zum Ende zu betrachten hat. Und wenn danach im Rahmen eines Stadtfestes (dieses beginnt m. E. mit der Eröffung und endet mit dem Feuerwerk, Konzert oder was weiß ich) Konzerte gegeben werden, gehören diese halt mit zu der Veranstaltung insgesamt und der Veranstalter muss sich Gedanken machen, wie er dieses finanziert. In aller Regel tragen die Betreiber der Getränke- und Speisestände den größten Teil der Kosten, weil diese halt auch den größten Gewinn machen und die anderen Beteiligten werden anteilsmäßig zur Finanzierung herangezogen.

Eine Umlage auf die Besucher durch Eintrittsgelder usw. wäre m. E. rechtswidrig, aber auch nicht sinnwoll. Denn wenn ich neben z. T. erheblich überteuerten Speisen und Getränken auch noch Eintritt bezahlen soll, gehe ich irgendwann irgendwo nicht mehr hin, weil ich zum Einen das Gefühl nicht mag, abgezockt zu werden und zum anderen auch nur eine bestimmte Menge Geld zum Ausgeben für derartige Dinge zur Verfügung habe.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 09.04.2008 09:21 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

@Schöni

vielleicht hast Du ja Zugang zum Gewerbearchiv:

Heft 8, v. 13.08.2007, S. 341 da findest Du das Urteil vom 20.04.2007 - 8 TG 647/07 aus Kassel.

__________________







Kirsten Venz




Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von ve-ru: 09.04.2008 09:45.

4 09.04.2008 09:43 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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Dankeschön nach Cloppenburg,

dies ist mein Reden schon seit Jahren, nur dass es eben niemand bestätigt und in manchen Behörden doch mit schöner Regelmäßigkeit zugelassen, geduldet, was auch immer wird.
Meine Stellungnahme und Wertung des Falles, brachte genau dieses Ergebnis (Kernaussage ist: Die Veranstaltung als solche ist nicht teilbar) und wurde freundlicherweise durch meine Fachaufsicht inzwischen auch bestätigt. Dennoch steht uns der Ärger schimpf mit der Durchsetzung (auch im eigenen Hause) noch bevor, weil wir stets zu hören bekommen, dass es woanders schließlich auch so gemacht wird. Da ist das Argumentieren schwer und man fängt an, an sich selbst zu zweifeln. Ich erhoffte mir, dass es zumindest einige Kollegen gib, die meiner Ansicht sind, um das Gefühl loszuwerden, dass es wirklich überall geht, nur nicht bei uns.

Meine zuletzt geäußerte Bitte (die Urteile von Kassel) betreffen einen anderen Fall, nämlich das Trödel- und Flohmärkte keine Spezialmärkte sind.

Tschü
5 09.04.2008 09:54 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
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Hallo Ve-ru,

aus dem GewArch hab ich es ja her, aber dass ist nicht der Beschluss selbst, sondern nur der
wesentliche Inhalt. Ich habe aber Interesse an der ganzen Begründung.

Danke

und Tschü
6 09.04.2008 09:58 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
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Zitat:
Heft 8, v. 13.08.2007, S. 341 da findest Du das Urteil vom 20.04.2007 - 8 TG 647/07

Hat jemand das Urteil zwischenzeitlich auf PC und kann es hier ohne großen Aufwand einstellen?

Vorab mein Dank!

Kay Löffler

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7 10.03.2010 10:46 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Hallo aus Helmstedt,

@ Kay Löffler

Sie haben Post.
8 19.03.2010 09:48 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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