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Zum Ende der Seite springen Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person?
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Fragezeichen Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person?

Diese Frage taucht im Gewerberecht spätestens dann auf, wenn bei der Erstattung der Gewerbeanzeige einer jur. Person (z.B. einer GmbH) ausnahmsweise nicht der im Handelsregisterauszug ausgewiesene Geschäftsführer, sondern ein Prokurist oder eine mit Generalhandlungsvollmacht ausgestattete Person im Gewerbeamt vorspricht.

Hier stellt sich für den Sachbearbeiter einerseits die Frage, wer denn nun in das Beiblatt zur Gewerbe-Anmeldung aufzunehmen ist, andererseits natürlich, wer – bei Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung – hinsichtlich der gewerblichen Zuverlässigkeit zu prüfen ist.

Unstrittig ist sicherlich, dass die im Handelsregisterauszug benannten Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der juristischen Person im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei Erlaubniserteilungen zu berücksichtigen sind. Wie verhält es sich aber mit dem Prokuristen (vgl. § 48 bis 53 HGB) oder dem Inhaber einer Generalhandlungsvollmacht (vgl. § 54 HGB)?

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
1 09.06.2005 21:27 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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RE: Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person?

Tag, Herr Kollege ....... und ein freundliches Moin von meiner sonnigen Terrasse!

Hier sitze ich mit meinem Notebook und möchte mal meine Meinung zu dem Thema äußern, ohne detailliert auf entsprechende Rechtsgrundlagen (oder meinen Lieblingskommentar) zurückgreifen zu können.

Wenn ich alles, was ich in diesem Zusammenhang mal gelernt und gehört habe, richtig auf einen Nenner bringe, handelt es sich bei der Gewerbeanzeige um eine "höchstpersönliche" Pflicht (ähnlich wie im Melderegister), die der Gewerbetreibende zu tätigen hat. Ist, wie in diesem Fall der Gewerbetreibende eine juristische Person, kann diese ja nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln (ich meine hier nicht "Träger von Rechten oder Pflichten sein") und die die sich aus § 14 GewO ergebende Verpflichtung erfüllen.

In den jeweiligen speziellen Gesetzen (z. B. GmbH-Gesetz u. a.) hat der Gesetzgeber m. E. in seiner unerschöpflichen Weisheit und Weitsicht auch ja gesagt, wer dieses juristische Gebilde namentlich vertritt. Diese Person(en), z. B. der oder die Geschäftsführer bei einer GmbH, der Vorstand bei einer AG oder einer eingetragenen Genossenschaft etc. sind die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person und vertreten diese (aber erst nachdem die juristische Person im Handelsregister eingetragen wurde). Bis zu diesem Zeitpunkt, sind ja die Gesellschafter nach gängier Rechtsprechung die Gewerbetreibenden.

Dierses wird ja auch in den Gewerbeanzeige-Verwaltungsvorschriften (sowohl der Mustervorschriften) als auch der speziellen Ländervorschriften (ich beziehe mich auf die in Niedersachsen) noch einmal ausdrücklich ausgeführt. In diesem Zusammenhang wird ja auch noch einmal deutllich gemacht, dass z. B. bei der AG auf die persönlichen Angaben der vertretungsberechtigen Personen verzichtet werden kann und bei der Zweigniederlassung einer GmbH auf die Angaben der vertretungsberechtigten Gesellschafter (hier muss m. E. der oder die Geschäftsführer/in gemeint sein) verzichtet werden.

Bei einem Prokuristen oder einem Generalbevollmächtigten handelt es sich m. E. nicht um einen gesetzlichen, sondern um einen gewillkürten Vertreter, den der Gewerbetreibende selbst bestimmt hat. Er muss sich das Verhalten dieses Vertreters (soweit er innerhalb seiner Bevollmächtigung handelt) so zurechnen lassen, als wenn er selbst die Erklärung abgegeben oder die Handltung vorgenommen hat. Er hat hier m. E. keine rechtliche Möglichkeit der Ausrede.

Wenn also ein Gewerbetreibender (wie z. B. häufiger bei ausländischen Firmen = z. B. Ltd.) einen Bevollmächtigten beruft, und diesen ausdrücklich ermächtigt, (z. B. durch die Generalvollmacht) für ihn die Gewerbeanzeige zu tätigen, muss er es sich zurechnen lassen.

Ebenso dürfte auch die "Einzelvollmacht", in der z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person einen Sachbearbeiter ausdrücklich bevollmächtigt, für ihn die entsprechenden Gewerbeanzeigen (z. B. bei Lidl / Aldi o. a. Filialisten) zu tätigen, diese für die Gewerbeanzeige ausreichen. Natürlich muss die entsprechende Bevollmächtigung (z. B. Prokuraeintrag im Handelsregister mit dem Umfang der Prokura oder aber die Generalvollmacht) vorgelegt werden.

Die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit würde ich immer auf die antragstellende Person abstellen. Ist dieses eine juristische Person, müssen die gesetzlichen Vertreter zuverlässig sein. Ob die gewillkürten Vertreter zuverlässig sind, ist m. E. erst dann von Bedeutung, wenn diese einen Betrieb tatsächlich (mit-) leiten sollen. Dann würde ich, z. B. unter Beachtung der Ausführung im Kommtar Landmann-Rohmer zu § 34 c oder von § 35 GewO weitergehende Prüfungen anstellen.

Also, ganz kurz gesagt: die gesetzlichen Vertreter können m. E. nur die in den speziellen Rechtsnormen (z. B. GmbH-Gesetz) ausdrücklich genannten Vertreter sein.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 22.06.2005 07:30.

2 21.06.2005 20:43 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person?

Hei aus Hamm!

Recht hast du.

Der Generalbevollmächtigte oder der Prokurist ist im Rahmen von Gewerbemeldungen grundsätzlich erst mal uninteressant.
Spannend wird die Sache, wenn einer solchen Person die komplette Gewerbeausübung nach § 35 GewO untersagt wurde.
Diese Person ist dann "mit der Leitung des Betriebes beauftragt" und muss von dem Posten entfernt werden.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 24.06.2005 06:50.

3 23.06.2005 07:11 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Hallo Herr Wiesemeier,

genau das ist dann immer ein Problem. Wir als kreisangehörige Stadt bekommen zwar die Durchschriften der Gewerbeuntersagungen. Aber die werden nur abgeheftet und dann kommt es auf mein Erinnerungsvermögen an, damit ich ggf. bei Vorlage des HR-Auszuges den Kreis benachrichtigen kann. Warum gibt es eigentlich keine allg. zugängliche Übersicht über § 35 Fälle?

Gruß aus Löhne
Claudia Komnick
4 23.06.2005 11:24 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Tja, das wär klasse,

aber wie der Weise aus dem Moin -Land schon sagte:
Der Gesetzgeber in seiner Weitsicht etc..

Nur hörte die Weitsicht genau bei diesen Problemen (Gewerbeunteragung einer anderen Gemeinde, unberechtigte Handwerksausübung usw.)auf.

Leider wird ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug nur bei besonders erlaubnispflichtigen oder bei vertrauenswürden Gewerben verlangt.

So kann es nun mal vorkommen, das da einer durchschlüpft. Ist zwar peinlich, aber nicht zu ändern.

Wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit werden solche Anfragen auch weiterhin grundsätzlich nicht erfolgen dürfen (würde auch ein personelles Problem beim Generalbundesanwalt).

Und - ein offenes bundesweites Register mit unzuverlässigen Gewerbetreibenden - würde die kleinste datenschutzrechtliche Prüfung nicht bestehen.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 24.06.2005 06:50.

5 23.06.2005 11:55 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Tag Frau Komnick! .... und ein freundliches Moin .... aus Cloppenburg!

Weil man dieses offensichtlich nicht kann oder will!

So habe ich schon vor mehr als 15 Jahren bei einer Besprechung der Gewerbesachbearbeiter in der damaligen Bez.-Reg. Oldenburg auf diese Problematik hingewiesen. Meine Anregung, grundsätzlich von jeder Gewerbeanmeldung eine Ausfertigung an das Gewerbezentralregister zu senden (also das GZR in den Verteiler nach § 14 aufzunehmen), um dann von dort bei Untersagungs- oder Widerrufsverfahren pp. zumindest eine Information an die meldende Gewerbebehörde geben zu können, wurde vom Vertreter des Landes kategorisch mit verschiedenen Begründungen abgelehnt. Eine davon war, man könne ja einen GZR-Ausdruck anfordern, "wenn einem etwas komisch" vorkommt. Eine andere war, "wir sind kein Polizeistaat" usw.

So wird es in diesem unserem Lande auch weiterhin so laufen, dass die "gewerberechtlichen" Ganoven nur den Ort oder Landkreis wechseln müssen, um dann dort erneut ein Gewerbe anzeigen zu können. Der Sachbearbeiter, der ja nichts von der Untersagung weiss oder ahnt, bestätigt die Anzeige und da ja auch die Untersagungsbehörde (weil andere Kommune oder LK und damit außerhalb von § 14 Abs. 5 GewO) hiervon keine Kenntnis erhält, bleibt nur "Kommissar-Zufall", um von einem rechtskräftigen "Gewerbeverbot" zu erfahren. In diesem Zeitraum werden aber wieder vielfach die Vertragspartner der unzuverlässigen Gewerbetreibenden, die Finanzbehörden u. a. andere geschädigt.

Wenn hier also eine andere Regelung, auch politisch gewünscht und für erforderlich gehalten wird, könnte man dieses ganz einfach über eine Änderung von § 14 GewO Abs. 5 GewO machen. In den Zeiten von EDV und Datenaustausch dürfte dieses nicht einmal mit immensen Kosten verbunden sein, auch wenn sicherlich beim GZR einige Arbeitsplätze neu geschafft werden müssten. Aber allein die Vermeidung des wirtschaftlichen Schadens sowohl für die Allgemeinheit als auch evtl. Vertragspartner unseriöser Personen (und damit im Endeffekt wieder der Allgemeinheit) würde diese Kosten um ein mehrfaches aufwiegen.

So ist mir bekannt, dass einem absolut unseriösen Gewerbetreibenden, der u. a. auch eine vollständig Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO hatte, kurze Zeit nach der Wende neben anderen Objekten eine ehemalige Mülldeponie im Osten für die berühmte "1-DM" verkauft wurde und dieser Mensch dann als großer Wirtschaftswundertäter nicht nur in Berlin sondern auch in Funk, Fernsehen und Presse im Osten gelobt wurde. Ein paar Jahre später war er wieder in der Presse, dann aber als jemand, der auf dieser alten Mülldeponie illegal Sondermüll entsorgt hatte. Auch hier hätte ein zeitnaher GZR-Auszug / Ableich beim Bundeszentralregister (z. B. bei der Gewerbeanmeldung) sicherlich wahre Wunder gewirkt und erheblichen Schaden von der Allgemeinheit ferngehalten. Diese hat dann nicht nur Fördergelder etc. in den Sand gesetzt, sondern auch noch bei der Sanierung der Deponie draufgezahlt. Die von ihm "übernommenen" und als "neu" angekündigten Arbeitsplätze gab es selbstverständlich nicht bzw. nur für eine ganz kurze Zeit.

Also, dieses soviel zu dem Thema: "warum gibt es nicht eine zentrale Stelle, wo derartige Informationen gesammelt und ausgewertet werden". Eine zentrale Stelle ist mit dem Gewerbezentralregister schon seit vielen Jahren vorhanden und sammelt ja auch die gewerberechtlich relevanten Daten.

Sicherlich würden aber auch die "Datenschützer", die ja vor allem auch die Daten der seriösen Unternehmer und ehrlichen Menschen zu schützen und zu wahren haben, einen Heidenaufstand machen, wenn eine solche bundesweite Datenbank entstehen würde. Diese könnte ja tatsächlich dazu beitragen, legal erfasste Daten auf legalem Wege an legal und ordnungsgemäß arbeitende Behörden weiterzuleiten, damit diese den illegal tätig werdenden Personen welche auf die Finger geben können.

Also, vermutlich bleibt es deshalb alles wie gehabt.....und deshalb auch....

__________________
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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 23.06.2005 13:28.

6 23.06.2005 12:08 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Zeitmaschine: Erbitte Sprung zu März 2016!

Oh, ist ja tatsächlich immer noch so...

Und wird weiter so bleiben...

Obwohl die HighSpeed-Leitungen deutlich flinker und besser geworden sind seit 2005 und jede Popelgemeinde auf dem Berg einen schnellen Onlinezugang hat.

Ich spring mal weiter zum Jahr 2026, befürchte aber, dass...

PLOP!!!

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7 16.03.2016 11:18 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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