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Zum Ende der Seite springen § 38 GewO
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Meyer   Zeige Meyer auf Karte Meyer ist männlich
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§ 38 GewO

Moin ,
im Zuge der diskutierten Änderung des Gaststättengesetzes mit Überprüfung der Gastwirte im Rahmen des § 38 GewO fiel mir wieder eine "bestehende Ungerechtigkeit" ein. Hierzu Auszug aus einem Ergebnisprotokoll einer Sachbearbeiterbesprechung bei der (inzwischen aufgelösten) Bezirksregierung aus dem Jahre 2000:
"Die Bevorteilung von Personen, die ihrer Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug nicht nachkommen, weil in diesen Fällen die Gewerbebehörde von Amts wegen diese Zeugnisse einholt, lässt sich nicht vermeiden. Eine Gebühr kann die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO zuständige Gewerbebehörde nicht erheben. Hierfür gibt es keine gebührenrechtliche Grundlage."
Meines Wissens hat sich hieran bis jetzt nichts geändert. Die Ungerechtigkeit könnte natürlich dadurch behoben werden, dass alle Auszüge von Amts wegen eingeholt werden. Dies stellt jedoch enormen Aufwand dar und ist nicht im Sinne der Vorschrift (..hat der Gewerbetreibende ...zu beantragen). Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob das Bundeszentralregister mit dieser Vorgehensweise einverstanden wäre (Gebühren). Die andere Möglichkeit, nämlich die konsequente Beantragung der Auskünfte, direkt bei Gewerbeanmeldung ist nur schwer umzusetzen. Wer nicht beantragen will, der beantragt eben nicht.
Wie wird dieses Problem anderorts gelöst? Oder sehe ich da ein Problem, welches eigentlich nicht existiert? Scheint zumindest bisher kein großes Problem gewesen zu sein.

Viele Grüße
S. Meyer
1 06.01.2006 10:29 Meyer ist offline E-Mail an Meyer senden Beiträge von Meyer suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: § 38 GewO

Hallo,

also, ganz ehrlich gesagt, ist das bei uns tatsächlich kein Problem. Anlässlich der Gewerbeanmeldung fordern wir die Leute auf, ein FZ und ein GZR zu beantragen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer gewissen Frist nachkommen, formulieren wir die Aufforderung noch einmal schriftlich. Das klappt sehr gut, in der Regel (ca. 95 % der Fälle) kommen die Leute dieser Verpflichtung nach.

Ich hatte sogar schon einmal den Fall, dass ein Gewerbetreibender freiwillig ein FZ beantragt hat, obwohl er wissen musste, dass ihm das Gewerbe untersagt wird, sobald das FZ vorliegt. Das eingehende FZ umfasste 13 Seiten und war das umfangreichste, das ich jemals gesehen habe.

Wie gesagt, kein Problem (Gott sei Dank).smile

Schöne Grüße aus Meppen
Antonia Thien
2 06.01.2006 11:00 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Solon
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Gewerbeordnung Arnsberg   Zeige Gewerbeordnung Arnsberg auf Karte Gewerbeordnung Arnsberg ist männlich
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Hallo aus dem Sauerland.

Auch wir händeln das so, dass die Kollegen der Bürgerbüros bei einer entsprechenden Gewerbeanmeldung direkt auf die Erfordernis des FZ und GZR hinweisen Lesen und den Antrag direkt entgegennehmen.

Zu Problemen ist es hierbei bisher nicht gekommen Zeigefinger . Wenn ein Gewerbetreibender Probleme damit hat, erfolgt direkt über das Bürgerbüro eine telefonische Kontaktaufnahme mit uns. Bisher ist es uns in solchen Gesprächen (Gott sei dank) immer noch gelungen, den widerspenstigen Gewerbetreibenden davon zu überzeugen schimpf , dass er den Antrag besser sofort selbst stellt.

So werden wir das auch demnächst handhaben. Falls sich aber jemand partout weigerlich verhält und bevor wir dadurch mit großem Aufwand anbeten hinter ihm herlaufen müssen, werden wir lieber die Auskünfte von amtswegen einholen. Höchstwahrscheinlich wird man in dem Fall dann sowieso sofort ein Untersagungsverfahren einleiten müssen weil entsprechende Eintragungen vorliegen.

Ansonsten: Weisse Flagge schönes Wochenende allerseits.
3 06.01.2006 11:44 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
Uwe Hastenteufel
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§38

Hallo aus Bad Kreuznach,
wir sagen den Gewerbetreibenden direkt bei der Anmeldung, dass Sie die erforderlichen Unterlagen beantragen müssen. Danach notiere ich mir in meinem Terminkalender den Vorgang. Sollte nach ca. 10 Tagen noch kein Führungszeugnis oder Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht eingegangen sein, frage ich beim EMA nach, ob beantragt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein (was allerdings ganz selten vorkommt), schreibe ich die jeweilige Person an und erinnere noch mal daran.
Bisher gab es noch keine Schwierigkeiten anbeten anbeten
4 11.01.2006 15:45
SEberhagen SEberhagen ist weiblich
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Ich habe eine Gewerbeanmeldung von dem Jahr 2000 vorliegen. Es handelt sich um überwachungsbedüftiges Gewerbe.

Hier fehlt das Führungszeugnis. Das zuständige Gewerbeamt teilt mit als Fachaufsicht mit, dass die Einholung dessen von Amts wegen problematisch sei, da die Gewerbetreibende über 80 Jahre alt ist und nicht im Einwohnermeldeverzeichnis verzeichnet.

Wie würden Sie hier vorgehen? Da ich die Stelle erst seit ein paar Wochen besetze, bin ich um jeden Hinweis dankbar. Danke smile smile smile
5 21.12.2017 09:17 SEberhagen ist offline E-Mail an SEberhagen senden Beiträge von SEberhagen suchen
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