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Forum-Gewerberecht » Medienschau » Sportwetten/Glücksspiel » Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008
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Text Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008

Pressemitteilung des OVG NRW vom 27.02.2008
Quelle: http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2008/p080227.htm

Zitat:
Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2008 entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 13 B 1215/07


__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 27.02.2008 15:57 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008

Moin Moin aus Thüringen,

den Beschluss den OVG NRW vom 22.02.2008 - Az. 13 B 1215/07 gibt's nun hier im Volltext:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 28.02.2008 06:53 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2008

Pressemitteilung des OVG NRW vom 13.03.2008
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_w..._2008/index.php


Zitat:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. März 2008 entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW auch nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols den Betrieb privater Wettbüros vorerst unterbinden dürfen.

Der in NRW ansässige Antragsteller betrieb ein Wettbüro und vermittelte Sportwetten an einen privaten Veranstalter im europäischen Ausland. Bereits im Jahre 2005 untersagte ihm die Antragsgegnerin diese Tätigkeit. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag hatte keinen Erfolg. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes des Landes am 1. Januar 2008 begehrt der Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung des 4. Senats über das vorläufige Rechtsschutzbegehren keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Diesen Antrag hat der 4. Senat abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die gegen die neuen Rechtsvorschriften erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwände nicht durchgreifen. Dabei bezog sich der Senat u. a. auf den Beschluss des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, mit dem ein Werbeverbot für Sportwetten im Internet untersagt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2008 ).

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 298/08


__________________
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3 13.03.2008 15:30 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2008

Hallo, wie ist jetzt eigentlich der allgemeine Stand zu den Thema Wetten bzw. Wettbuden ?

Ich habe naemlich heute verwundert festgestellt, dass in unserer kleinen Stadt wohl just jetzt ein neuer Laden aufmacht, steht goalbetter.com dran ?!?
gruss

__________________
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
4 27.05.2008 09:42 eric ist offline E-Mail an eric senden Beiträge von eric suchen
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RE: Sportwetten - OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2008

Zitat:
Original von eric
Hallo, wie ist jetzt eigentlich der allgemeine Stand zu den Thema Wetten bzw. Wettbuden ?

Ich habe naemlich heute verwundert festgestellt, dass in unserer kleinen Stadt wohl just jetzt ein neuer Laden aufmacht, steht goalbetter.com dran ?!?
gruss


Hallo @eric,

in Hamburg auch. Da sollen sogar Polizisten unregelmäßig Besuche abstatten und nach Jugendlichen und Rauchern Ausschau halten.

Was aber noch viel interessanter dabei ist, ist ein erhaltener Hinweis: "Mindestens ein Anbieter begrenzt die Auszahlungen je "Vorgang" auf 12.500 €. Ein Anderer leistet unbegrenzt.

Welche staatliche Stelle kontrolliert zum Schutz der Bürger die Wettabwicklung?

Wie hoch sind die staatlichen Abgaben gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes für diese Art von Glücksspiel? Müssen diese Anbieter ensprechend der Auflagen von Oddset leisten?

Was sagt uns das nun?

Es fehlt zu einer Rechtssicherheit weiterhin das nationale Glücksspielgesetz ohne Ausnahmen!
5 06.09.2008 19:35 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,

Deine Forderung nach einem, nennen wir es mal "Spielgesetz", in dem alles Rund um das Thema Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel mit den Abgrenzungsfällen Erlaubt/Owi/Straftat einheitlich in Deutschland geregelt ist, stimme ich zu 100% zu.


Zur Zeit haben wir es aber leider noch nicht und hinzu kommt die unterschiedliche Rechtsprechung der OVGs.

Eric, hattest Du Dich schon selbst oder über Deinen Verband an den zuständigen Ansprechpartner in Niedersachsen gewandt?

Denn es geht ja nicht nur um die "Wettbude" vor Ort, sondern vor allem
um das Wettangebot im Internet, bzw. via Internet des überörtlich agierenden Anbieters.

Zur Erinnerung, die einzelnen Bundesländer haben Ausführungsgesetze zum Lotteriestaatsvertrag.
Darin sind die Zuständigkeiten geregelt. Das ist leider auch nicht einheitlich.


Gruß
Meike
6 07.09.2008 12:57 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo anders,

Deine Forderung nach einem, nennen wir es mal "Spielgesetz", in dem alles Rund um das Thema Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel mit den Abgrenzungsfällen Erlaubt/Owi/Straftat einheitlich in Deutschland geregelt ist, stimme ich zu 100% zu.


Zur Zeit haben wir es aber leider noch nicht und hinzu kommt die unterschiedliche Rechtsprechung der OVGs.

Eric, hattest Du Dich schon selbst oder über Deinen Verband an den zuständigen Ansprechpartner in Niedersachsen gewandt?

Denn es geht ja nicht nur um die "Wettbude" vor Ort, sondern vor allem
um das Wettangebot im Internet, bzw. via Internet des überörtlich agierenden Anbieters.

Zur Erinnerung, die einzelnen Bundesländer haben Ausführungsgesetze zum Lotteriestaatsvertrag.
Darin sind die Zuständigkeiten geregelt. Das ist leider auch nicht einheitlich.


Gruß
Meike


Hallo Meike,

es spielt doch schon keine Rolle mehr, mit welcher Wortwahl man zu einer Rechtssicherheit kommt. Wichtig sind aufgrund der letzten Jahre doch nur noch klare Strukturen und da darf sich keiner mehr hinter einem angeblichen Bestandsschutz verbergen. Gesetze müssen auch vorhandene und erkennbare Fehler regeln.

Die vermeintlich „Listigen“ haben in Deutschland doch schon aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen gegenüber dem redlichen Gewerbetreibenden in der Glücksspielbranche gesiegt, indem sie zumindest (teilweise) auf monopolistischer und gesetzlicher Grundlage private Spielbanken betreiben dürfen.

Bei Lotto- und Sportwetten hat man sechzehn kostenträchtige Ländergesellschaften, obwohl eine nationale schon reichen würde. Man stelle sich nur einmal vor, wie viel Mehreinnahmen für soziale Zwecke frei würden, wenn es nur eine Dachgesellschaft im Lotto und Toto geben würde. An der Technik kann es ja wohl nicht liegen, denn dann würde Bwin, etc. ja nicht länderübergreifend tätig sein können.

Die Entwicklung zeigt doch schon wieder, dass es ohne ein zentrales und nationales Glückspielrecht/-gesetz ohne Ausnahmen jeglicher Art in Deutschland überhaupt nicht geht.

Nur ein nationales Glücksspielrecht ohne Ausnahmen, das alle gewollten und genehmigten Glücksspiel- und Wettarten und –formen einschließlich der Gewerbebedingungen detailiert beinhaltet, schafft nicht nur Rechtssicherheit für die betroffenen Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sondern auch für Gewerbetreibenden und was noch viel wichtiger ist, es entsteht oder besteht erstmalig ein kompletter und vorbildlicher Spieler- und Verbraucherschutz.

Da muss Herr Seehofer sich nicht mehr, wie ein dummer Junge bettelnd hinstellen und die Unternehmen bitten, Eigenverantwortung zu zeigen und auch Herr Schäuble hat dann das Problem mit dem Datenschutz nicht mehr, denn das wäre schon mit zur Sicherheit der „Spieler“ in dem nationalen Gesetz enthalten!

Was bringt ein NRW-Urteil, wenn noch fünfzehn Ansichten und mögliche Urteile ausstehen?

Für Wettangebote, etc. auch im Internet können doch die Grundlagen und Erfahrungen aus Amerika 1 zu 1 ohne Ausnahmeregelungen voll übernommen werden. Das geht doch über Nacht.
Wenn die Banken sich in Deutschland bei entsprechenden Überweisungen mit strafbar machen, dann wollen wir doch einmal sehen, wie lange der „Zirkus“ wohl noch weitergeht!

Eine komplette Neuordnung ist weiterhin gefragt!

Gruß
anders
7 07.09.2008 16:15 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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