Vergnügungssteuer von Spielautomatenbetreibern zu Recht erhoben
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat heute die Klagen eines Spielautomatenaufstellers gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer abgewiesen.
Die Stadt Leipzig erhebt für den Betrieb von Geldspielautomaten Vergnügungssteuer i.H.v. 7,5 % des Spieleinsatzes. Grundlage hierfür ist die am 1.10.2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung. Mehrere Spielautomatenaufsteller haben hiergegen Klage erhoben. Sie halten die Vergnügungssteuersatzung für rechtswidrig. Die Bemessung der Steuer anhand der Spieleinsätze, also ohne Abzug der ausgezahlten Gewinne sei nicht sachgerecht und habe erdrosselnde Wirkung.
In zwei Musterverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Urteilen vom heutigen Tag die Klagen abgewiesen. Sie hält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für rechtmäßig. Die Entscheidungsgründe im Einzelnen liegen noch nicht vor.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
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