gebundener Makler? |
Kay-m
Jungspund
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gebundener Makler? |
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Hallo alle zusammen!
Folgender Fall:
Bei mir möchte ein Herr ein Gewerbe anmelden und zwar meint er nach § 34c GewO. Ich habe natürlich eine Erlaubnis von ihm verlangt. Jetzt meint er aber, dass er dieser nicht bedarf, weil er ein gebundener Makler ist. Geht das bei dem 34c überhaupt? Mir war das nur bei dem 34d bekannt.
Bausparverträge laufen doch garnicht über den 34c, oder?
Danke für Eure Hilfe
__________________ Kay-m
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1
04.02.2008 11:12 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
eine Befreiung nach § 34 c GewO und KWG als gebundener Agent (§ 2 Abs. 10 KWG i.V. mit § 34 c Abs. 5 GewO) greift, wenn der Kapitalanlagevermittler die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung (eines beliebigen Finanzinstruments) ausschließlich für Rechnung unter unter Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland bzw. EU-Ausland (siehe § 53 b KWG) oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer solcher Unternehmen betreibt und eine entsprechende Anzeige dieses Sachverhalts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch eines dieser haftungsübernehmenden Institute/Unternehmen erstattet ist.
Es ist allerdings nicht möglich, als gebundener Agent, der die vorgenannte Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 10 S. 1 KWG in Anspruch nimmt, gleichzeitig unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG erlaubnisfrei die Anlage- und Abschlussvermittlung (bezogen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen) zwischen den Kunden und den in dieser Vorschrift bezeichneten Unternehmen, die nicht mit dem haftenden Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 10 S. 1 KWG identisch sind, zu betreiben. Das bedeutet, dass eine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmevorschriften nicht zulässig ist.
Man beachte: Die Vermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile) und von öffentlich angebotenen GmbH- oder KG-Anteilen bleibt auch bei der Betätigung als gebundener Agent erlaubnispflichtig nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO).
Viele Grüße
A. Thien
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2
04.02.2008 11:46 |
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