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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Der Stacker » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Der Stacker 5 Bewertungen - Durchschnitt: 8,205 Bewertungen - Durchschnitt: 8,205 Bewertungen - Durchschnitt: 8,20
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Meike
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Hallo Dieter,

lies doch bitte die §§ vollständig.

Ist eine Zulassung notwendig?
Wo dürfen die Automaten aufgestellt werden?
Wer entscheidet im Zweifelsfall?
Darf der Aufsteller entscheiden / festlegen, dass es sich hier um ein "Geschicklichkeitsspiel" handelt?

Ich persönlich, wenn ich Aufsteller wäre und würde irgend einen Automaten kaufen wollen,
auf dem ein Hinweis auf §5 a SpielV steht, dann würde ich sicherheitshalber bei den zuständigen
Behörden nachfragen.

Vielleicht hat auch bereits der Hersteller die zuständigen Behörden kontaktiert und kann eine
entsprechende schriftliche Bestätigung vorlegen.- da müsstest Du, wenn Du Interesse hast, mal nachfragen.

Dann wäre man auf der sicheren Seite.

Gruß
Meike
41 07.10.2008 18:57 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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sunrise sunrise ist männlich
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Der Stacker ist in keiner Weise ein Geschicklichkeitsspiel.
Der Aufsteller kann einstellen wie oft oder ob überhaupt der Hauptgewinn erreicht wird.
Dem Spieler wird suggeriert er hätte eine Chance, wenn er sich geschickt genug anstellt - eigentlich ist es einfach nur Betrug.

Es grüßt sunrisewut
42 09.10.2008 22:25 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
Solon
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Meike
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Hallo Sunrise,

herzlichen Dank für die Erläuterung der Einstellmöglichkeit eines Gewinns.

So etwas stellt quasi ein Ausschlußkriterium dar für ein Geschicklichkeitsspiel,
denn dabei muss der Durchschnittsspieler maßgeblich durch eigenes Geschick
in der Lage sein, den Spielausgang zu beeinflussen.



Daher @ Dieter und alle,

bitte nicht nur den kleinen Aufklebern vertrauen, egal ob "§5a-konform", "§6a-konform" oder "nur Einsatzrückgewähr"
drauf steht. - Die haben keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Nehmt doch sicherheitshalber die zuständigen Stellen in Anspruch, denn das Aufstellen und der Betrieb
von nicht SpielV-konformen Spielgeräten fällt immer zu Lasten des Aufstellers / Betreibers und in Deutschland
haben wir leider bis heute keinen Absatzim §284 oder der GewO (kenne zumindest keinen) in dem auch Hersteller
und Verkäufer in die Pflicht genommen werden können, wenn z.B. festgestellt würde, dass offensichtlich eine
technische Einrichtung eingebaut wurde, welche dem Charakter des vielleicht sogar werkseits
angebrachten Aufklebers zu 100% widersprechen.


Gruß
Meike

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 10.10.2008 04:18.

43 10.10.2008 03:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Sunrise, dann erkäre diese Einstellmöglichkeit doch mal genau !

Mir wurde gesagt man kann die Geschwindigkeit dieses 'Lauflichts' einstellen, von Anzahl oder Häufigkeit der Gewinne war da nicht die Rede.
44 10.10.2008 04:40 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Zitat:
Original von Meike



Nehmt doch sicherheitshalber die zuständigen Stellen in Anspruch, denn das Aufstellen und der Betrieb
von nicht SpielV-konformen Spielgeräten fällt immer zu Lasten des Aufstellers / Betreibers und in Deutschland
haben wir leider bis heute keinen Absatz im §284 oder der GewO (kenne zumindest keinen) in dem auch Hersteller
und Verkäufer in die Pflicht genommen werden können, wenn z.B. festgestellt würde, dass offensichtlich eine
technische Einrichtung eingebaut wurde, welche dem Charakter des vielleicht sogar werkseits
angebrachten Aufklebers zu 100% widersprechen.


Gruß
Meike


Also Dein Wort "leider" in diesem Zusammenhang finde ich nicht nachvollziehbar !

Habe ich das jetzt so richtig verstanden:
Du bedauerst also, daß der Hersteller von Geräten nicht nach dem StGB oder der GewO "in die Pflicht genommen wird", wenn der Aufsteller manipuliert ?

Ich bringe mal ein einfaches Beispiel aus dem Automobilbereich:
Der Hersteller stattet mein Kfz mit 100 PS aus.
Ich baue aber einen anderen Motor ein. Dieser hat 200 PS.
Dafür soll dann der Hersteller des Kfz verantwortlich gemacht werden ?

Ich bringe mal ein weiteres Beispiel aus dem Automatenaufstellbereich:
Der Hersteller des GSG stattet ein GSG mit einer bestimmten Software aus.
Der Aufsteller schafft es - über einen zwischengeschalteten Rechner mit einer speziellen Software - den Spieleraufwand des GSG zu erhöhen und damit die Einnahmen aus dem GSG zu manipulieren.
Dafür soll dann der Hersteller des GSG verantwortlich gemacht werden ?

Ich führe Deine Wort "LEIDER" mal auf die frühe Postingzeit zurück !
Mittlerweile komme ich mir wie ein "Langschläfer" vor.

Grüße

__________________
gmg
45 10.10.2008 07:56 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Ich denke meike meint hier herstellerseitige Einbauten ?
46 10.10.2008 08:30 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Sie wird es uns schon erläutern !

Grüße

__________________
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47 10.10.2008 08:51 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Guten Morgen gmg,

das Wort "Leider" meine ich auch so und muss aufgrund Deiner Beiträge nun mal mit einigen Mythen und Mähren aufräumen.

Den von Dir für einige gewährte Vertrauensschutz ist eventuell ein Negativanhängsel von Herbstmessen, Schnittchenveranstaltungen,
inhouse-Beschulungen oder ähnlichem,
aber eigentlich sollten alle nach dem Gleichheitsgebot handeln und somit nun

1. Mythos
"Die Maschine ist von Natur aus gut!"

Da wir nun mittlerweile mit sehr vielen unterschiedlichen Aufstellern hier gepostet haben,
müsste nun auch dem Letzten klar sein, dass eventuell einer von 500 tatsächlich Ahnung
von den Spielgeräten hat, d.h. welche technischen Möglichkeiten bieten sie.
Und wenn jmd. keine technische Ahnung hat, dann kann er z.B. auch nicht plötzlich
"Zufallsgeneratoren" programmieren
oder Hinterlegungsspeicher programmieren mit denen Punkte gewonnen werden können,
welche zur Gewinnauszahlung genutzt werden können.

Im Rahmen der Gewerbeordnung §33 c ff und der SpielV muss nach den technischen Möglichkeiten
geschaut werden.

Wer anderer Auffassung ist, soll den entsprechenden §§ posten.

Also wäre nur die logische Konsequenz bei ständiger Zuwiderhandlung, d.h. dass ständig Spielgeräte
in der Aufstellung vorgefunden werden (und mit der Fungameproblematik ärgern wir uns nun auch schon verdammt lange rum),
welche nicht der GewO und SpielV entsprechen,
welche offensichtlich ab Werk so gebaut wurden (der Nachweis ist nicht schwer zu führen, da viele Hersteller nette Begleischreiben versenden),
dass die GewO, SpielV und letztlich auch der §284 StGB als verwaltungsakzessorische Strafbestimmung, etwas erweitert wird, um den Hersteller mit in die Pflicht zu nehmen.


2. Mythos
"Der Aufsteller setzt Unterhaltungsgeräte missbräuchlich ein!"

Natürlich könnte man auch über einem Flipper ein Schild aufhängen "Ab 150.000 gibt es 100,-€ Gewinn".
- Habe ich persönlich aber so noch nie gesehen.-

Spielgeräte, welche mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten auch wenn dieser "nur" vermittelt durch ein Punktekonto
dargestellt wird, benötigen vor Aufstellung eine Zulassung der PTB.
- so sieht es nun mal das Bundesverwaltungsgericht in fortlaufender Rechtsprechung seit 2005 -

Die Gewerbeordnung regelt nun mal die Aufstellung, auch wenn es jmd. gerne anders gehabt hätte.

Ein sehr schönes Urteil, auch von der Ausführlichkeit der Begründung, wie der Richter auf viele "Mythen" eingegangen ist, kann man nachlesen unter:
Urteil des VG Ansbach 4. Kammer, vom 28.08.2008, AN 4K 07.03530.

Man beachte das Datum des Urteils (2,5 Jahre nach Einführung der neuen SpielV) und nun das Zitat aus dem Urteil:

"Soweit Verbände bzw. Firmen aus der Spielgerätebranche die Auffassung vertreten
(vgl. etwas die von Klägerseite in Bezug genommenen Schreiben des Vereins...für...in Europa e.V.,
..., vom 13.12.2007, Gerichtsakte Bl. 52, sowie das Schreiben der Firma...., vom 20.02.2006, Gerichtsakte Bl.66),
die Geräte vom Typ "Magic Games" seien auf Grund von Updates im Einklang mit den Bestimmungen
der zum 1.01.2006 neugefassten Spielverordnung, handelt es sich hierbei um private Rechtsmeinungen,
die für das erkennende Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind."


3. Mythos
"Der Hersteller darf in seiner Gewerbefreiheit nicht eingeschränkt werden!"

Warum man für den Hersteller Freiheiten fordert, welche für den Aufsteller nicht vorgesehen sind,
mag auch etwas mit der Diskrepanz zwischen "Vertrauensschutz" und "Gleichbehandlungsgebot" zu tun haben.

Wer solche Auffassungen vertritt, zeigt aber leider, dass er weder Rechtsprechung, noch Historie kennt, geschweige denn Staatsmonopole versteht.

Das schönste Parallelbeispiel aus der Geschichte des Spielrechts ist die Neuregelung des §33 e GewO, vom 20.12.1993. Nachzulesen in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Zivilgerichte und im Bundesgesetzblatt I Seite 2254.

Im "alten" §33 e GewO fehlte der Versagungsgrund für die Zulassung der anderen Spiele, wenn diese durch einfache Veränderung der Spielbedingungen / Spieleinrichtungen zu Glücksspielen in Sinne des §284 StGB werden.
Das BKA hatte aufgrund der alten Zulassungsvoraussetzungen UBs für sogenannte "Kugelbeobachtungsspiele"
(der ein oder andere erinnert sich vielleicht an die Opta-Tische)
erteilt, welche sich dann im praktischen Einsatz als Roulettespiele gem. §284 StGB herausstellten.
Daraufhin zog das BKA die Zulassungen zurück und wollte keine neuen mehr erteilen.
Dann zogen Hersteller vors Gericht und das Bundesverwaltungsgericht enstchied nach den damals geltenden Gesetzen.
Daraufhin nahm das BKA Einfluß auf den Gesetzgeber und der § 33 e GewO wurde geändert.

Ein Hersteller wollte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gg. die BRD erwirken, weil
er sich u.a. in seinen Grundrechten als freier Unternehmer beschnitten sah, weil das BKA auf den Gesetzgeber
eingewirkt hatte, damit dieser eine Gesetesänderung vornimmt.

Im Beschluss des OLG Frankfurt 1. Zivilsenat vom 04.11.1998, 1 W 45/98 kann man dazu schön nachlesen,
Zitat:
".... war es legitim, dass das Bundeskriminalamt durch Einflußnahme auf die gesetzgebenden Körperschaften versuchte,
eine Gesetzesänderung entsprechend seinen kriminalpolitischen Vorstellungen durchzusetzen.
Darin kann man nur ein sinnvolles kriminalpolitisches Vorgehen des Bundeskriminalamts sehen, nicht aber eine Handlung,
die auf eine Schädigung des Klägers gerichtet ist."

In diesem Sinne

Gruß
Meike
48 11.10.2008 06:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

Zitat:
das Wort "Leider" meine ich auch so


oK, verstanden.

Zitat:
Den von Dir für einige gewährte Vertrauensschutz ist eventuell ein Negativanhängsel von Herbstmessen, Schnittchenveranstaltungen,inhouse-Beschulungen oder ähnlichem


1) Ich gewähre niemandem einen Vertrauensschutz.
2) Ich spreche aber mit den Menschen, bevor ich mir ein Urteil bilde.
3) Ich lasse mir auch Sachen vorführen.
4) Ich habe nämlich keine Spielhalle zur Verfügung, an der ich mal eben etwas austesten kann.
5) Möchtest Du mal mit zu so einer Schnittschenveranstaltung ? Du bist recht herzlich eingeladen ! Ich möchte Dich aber jetzt schon darauf hinweisen, dass es keine Schnittchen gibt. Nur Probleme, die angesprochen werden.
6) Natürlich werde ich auch im nächsten Jahr versuchen, wieder mindestens zwei Tage auf der IMA zu verweilen, die neuesten Entwicklungen der Herstellerbranche zu erkunden, und viiiiiiele Gespräche zu führen. Auch dazu bist Du recht herzlich eingeladen. Man kann da nämlich Kontakte zu MENSCHEN knüpfen. Menschen aus allen Teilen der Branche: Hersteller, Verbände und Automatenaufsteller. Und man kann mit diesen Menschen SPRECHEN !!
Ich freue mich schon drauf !

Zitat:
Da wir nun mittlerweile mit sehr vielen unterschiedlichen Aufstellern hier gepostet haben, müsste nun auch dem Letzten klar sein, dass eventuell einer von 500 tatsächlich Ahnung
von den Spielgeräten hat, d.h. welche technischen Möglichkeiten bieten sie.


Glaubst Du das wirklich im ERNST, dass Du hier mit vielen unterschiedlichen Aufstellern gepostet hast ??

Zitat:
Also wäre nur die logische Konsequenz bei ständiger Zuwiderhandlung, d.h. dass ständig Spielgeräte in der Aufstellung vorgefunden werden welche nicht der GewO und SpielV entsprechen,
welche offensichtlich ab Werk so gebaut wurden dass die GewO, SpielV und letztlich auch der §284 StGB als verwaltungsakzessorische Strafbestimmung, etwas erweitert wird, um den Hersteller mit in die Pflicht zu nehmen.


1) Mir sind keine ständigen Zuwiderhandlungen bekannt. Dabei handelt es sich doch aber um Dein Aufgabengebiet. Du hast mich ja häufig genug darauf hingewiesen. Sind Dir ständige Zuwiderhandlungen bekannt ? Informationen kannst Du mir gerne per PN zusenden !
2) Mir ist der PTB-Prüfbericht mit dem entsprechenden - bewiesenen - Vorgang bekannt, aus dem nach meiner Auffassung nicht alle entsprechenden Schlüsse gezogen worden sind. ABER WIE BEREITS GESAGT, DAS IST DEINE BAUSTELLE, NICHT MEINE !
3) Mit ist bekannt, dass der/die Täter die damaligen Handlungen bereut.
4) Mir ist bekannt, dass das Verfahren abgeschlossen worden ist.


Und ja, ich gebe jedem Täter eine Chance auf einen NEUEN ANFANG !
In der Bundesrepublik Deutschland gilt nun mal die UNSCHULDSVERMUTUNG bis zum BEWEIS DES GEGENTEILS !!

Wenn Du das BÖSE, welches sich in dieser einen Herstellervernetzung ja wohl versteckt halten muss, weiter problematisieren möchtest, empfehle ich Dir, eine fundierte Anzeige zu erstellen, und den Vorgang strafrechtlich durch die zuständigen Kollegen verfolgen zu lassen.

Oder Du lässt Dir die Angelegenheit mal vor Ort vorführen. Wie gesagt: Die Einladung steht !

Abschließend noch eines:

Zitat:
Natürlich könnte man auch über einem Flipper ein Schild aufhängen "Ab 150.000 gibt es 100,-€ Gewinn". - Habe ich persönlich aber so noch nie gesehen.-


Ist eine denkbare Möglichkeit, Dein Lieblingsgerät aus der Aufstellung zu nehmen.Wenn dieser fiktive Sachverhalt festgestellt würde.

Wenn ich immer dieses Gerede um den Flipper höre ! Darin unterscheidest Du Dich in keinem Punkt im Wissensstand von Verantwortlichen. Der Flipper nimmt man - wenn es unbedingt sein müsste - nach § 6 a SpielV aus der Aufstellung ! Problemlos ! Frage mal Deine Informanten.

Grüße

__________________
gmg
49 11.10.2008 20:27 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo gmg,

damit Du nicht "besprochen" oder "vorgeführt" wirst,
auch für Dich der Hinweis, den ich schon Stocrunner gegeben hatte.

Schau mal ab und zu beim Deutschen Patentamt vorbei, wenn Du etwas nicht verstehst
oder glaubst etwas Innovatives zu sehen.



Gruß an alle, die sich vielleicht auch mal den für jederman öffentlich zugänglichen
Recherchemöglichkeiten widmen wollen,

als Warnung gleich vorweg:
Es kann einem eventuell gewisse Illusionen rauben,
wenn man sich mit technischen Vorgängen trocken auseinander setzt und nicht die
Menschen und Gespräche hat, die einem etwas vorführen.

über DEPATISnet beim www.dpma.de

gibt es Recherchemöglichkeiten für Einsteiger - Profis

Wenn Ihr einen Treffer habt, müsst Ihr die entsprechende Pdf aufrufen und dann nicht nur das "Deckblatt"
lesen, sondern in der oberen Leiste die einzelnen Blätter abrufen.
Dort erhaltet Ihr hervorragende Detailinformationen.

Wer z.B. "Gutachter" sucht, könnte dort über die Recherchemöglichkeit "Erfinder" nachschauen,
ob die Person bei bestimmten Fragestellungen zu
z.B. "Token oder ähnlichen Zahlungsmittel betätigbare Geldspielgeräte"
nicht in "Gewissenskonflikte" geraten könnte.


Wem nicht klar ist, wie "player-tracking" bzw. individuelles Auszahlverhalten aussehen könnte,
versteht es eventuell besser, wenn er auf Bl. 2/5 des Patents DE 43 37 277 B4 liest, Zitat:
"Damit jeder Spieler einen individuellen, nur von ihm gefüllten und auslösbaren Jackpot erhält,
identifiziert sich jeder Spieler mit einem tragbaren Datenträger, den er der Datenträgerlesevorrichtung am Unterhaltungsautomaten zuführt."


Wer z.B. die "Anfänge" der Fungames nachvollziehen möchte, bzw. Auszahlmöglichkeiten
über Punkte, versteckte Tasten im Inneren des Spielautomaten und Fernbedienungen erfahren möchte,
sollte sich die Patentschrift DE 3501187 C2, Anmeldetag 16.01.1985 in Ruhe durchlesen.

Titel: "Gewinn-in-Aussicht-stellender Spielautomat"


Wer bis heute glaubte, dass die Fernwirkung auf das Geldmanagement innovativ ist,
wird in den nachfolgenden Schriften eines besseren belehrt:

Gebrauchsmuster Rollennummer G 88 05 643, vom 28.04.1988
"Einrichtung zur fernsteuerbaren Kreditierung von Unterhaltungsgeräten"

Patent DE 199 60 213 A1, vom 14.12.1999
"Verfahren zum Information- und Datenaustausch zwischen einem münzbetätigten Automaten und einer Mobilfunkstation"

Zur Anmerkung: Sehr lesenswert auch mit seinen Folgepatenten, wenn man sich mit
separaten SMS-Gewinnspielen beschäftigt.


Patentschrift P 4337 277.5, vom 02.11.1993
"Verfahren zur Registrierung von Zählerständen von Guthabenzählern in einer einem Mikrocomputer umfassenden Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit einer Schreib- Leseeinrichtung für einen tragbaren Datenträger in Form einer Chipkarte."

usw......


Und alle, die wie gmg offensichtlich die Worte "Prävention" oder "gegen Veränderungen nach dem Stand der Technik gesichert gebaut sein"
nicht kennen, kann ich gerne Quellen zum Nachlesen senden.


Gruß
Meike
50 12.10.2008 07:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Das es zu diesen Dingen Patente gibt, heisst doch nicht, dass es heute auch noch hier und so angewendet wird. Schau mal auf das Jahr der Patentanmeldungen.

'Münzbetätigte Automaten' , Was ist daran verwerflich, wenn sich jemand mit seiner Handynummer identifiziert umd eine DVD aus einem Automaten auszuleihen ?

Wenn etwas früher möglicherweise erlaubt war, bzw. nicht verboten, was sagt dir, dass es nach Inkrafttreten der neuen SpVO auch angewendet wird ?

Das weise bitte mal nach !

Kokaextrakt gehörte früher zum Grundrezept von CocaCola, wird es deswegen heute noch verwendet ?

Ausserdem bauen inländische Hersteller auch Geräte für das Ausland, Features, die dort möglich sind, aber hier entwickelt wurden, werden natürlich auch hier patentiert.


gmg : Warum können Flipper nach §6a aus dem Verkehr gezogen werden, da müsste doch die 6 Freispiele Ausnahme gelten ?
51 12.10.2008 09:14 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Zitat:
Original von dieter116


gmg : Warum können Flipper nach §6a aus dem Verkehr gezogen werden, da müsste doch die 6 Freispiele Ausnahme gelten ?


Du bist auf dem richtigen Weg Dieter.
Ich möchte dieses Thema hier aber nicht vertiefen !

Grüße

__________________
gmg
52 12.10.2008 13:49 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo dieter,

auf die Erklärung von gmg zum Flipper wäre ich auch sehr gespannt. Da ich die einschlägigen Urteile
zum Flipper und den Freispielen kenne,- die es übrigens seit Jahrzehnten gibt-, müsste es ja ganz
neue Erkenntnisse geben.


Den Hinweis auf die Patente und die technischen Möglichkeiten hatte ich u.a. deswegen gegeben, damit der ein oder andere,
der eine Mentalität wie die symbolischen "drei Affen" an den Tag legt, endlich die technischen Möglichkeiten,
um die es nunmal in jedem Zulassungsverfahren geht, sieht.



Weiß denn jemand, ob von der PTB schon mal die nachfolgenden od. ähnliche Frage an den Hersteller
/ Antragsteller im Zulassungsverfahren versandt wurden:

"Wie verhindern Sie Veränderungen nach dem Stand der Technik ?"

"Wie verhindern Sie, dass keine Spielzustände, sowohl in wertähnlichen Darstellungen, als auch in €-Beträgen
aus dem Geldspielgerät exportiert werden, im Rahmen der Vernetzung, wenn die ständigen Auslastungs-
analysen der Geldspielgeräte für die Zentrale erfolgen?"



Gruß an alle,

es geht hier übrigens bei den Fungames, mit denen die Ordnungsbehörden täglich zu tun haben,
nicht ständig um Reimporte oder Auslandsprodukte.

Auch die netten Schreiben von Aufstellerverbänden und Herstellern, wie im VG Ansbach Urteil zitiert,
waren nicht fürs Ausland bestimmt.

Dass gmg plötzlich keine ständigen Zuwiderhandlungen gegen GewO und SpielV kennt, finde ich erstaunlich.

War nicht tfis z.B. derjenige, der den Behörden Untätigkeit vorgeworfen hatte, weil sie sich nicht um die Magic Games kümmern.


Um nun den Dreh zum "Stacker" zurück zu bekommen:

Stellt Euch vor, dass dieser Stacker nicht SpielV-konform ist .
- ich schreibe bewusst im Konjunktiv, da ich bis jetzt keins der Spielgeräte in Echt gesehen habe-

Also gehen wir hier von der Darstellung von sunrise aus

und der Aufsteller macht nun das, was der Hersteller empfiehlt, d.h. stellt ihn auf und gibt Gewinne an Spieler heraus.

Was hätten wir denn dann ?

Was würde dem Aufsteller "passieren" und was würde dem Hersteller "passieren".

Wo würde die Kausalkette beginnen?

Wer hätte die Arbeit, die Kosten und den Ärger?

Wer hätte den Profit?


Gruß
Meike
53 13.10.2008 05:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Original von Meike
Hallo dieter,

auf die Erklärung von gmg zum Flipper wäre ich auch sehr gespannt. Da ich die einschlägigen Urteile
zum Flipper und den Freispielen kenne,- die es übrigens seit Jahrzehnten gibt-, müsste es ja ganz
neue Erkenntnisse geben.


Die Erklärung kommt nicht von mir ! Musst Du Dir schon selbst einen Kopf drüber machen. Du wirst es schon rausbekommen. Bist ja ein schlauer Kopf. Auch ohne Urteile.

Wie hast Du mir mal anderweitig mitgeteilt:
"Es gibt keine guten und keine schlechten U-Geräte."

Na dann > schlachte die Flipper !
Ich nicht !


Zitat:
Dass gmg plötzlich keine ständigen Zuwiderhandlungen gegen GewO und SpielV kennt, finde ich erstaunlich.


Ich sprach von Geldspielgeräten ( Prüf-Bericht ), nicht von anderen Geräten in der Aufstellung.

Grüße

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gmg
54 13.10.2008 17:24 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo gmg,

Du hattest die Behauptung der angeblichen Probleme des Flippers mit der SpielV gepostet, -nicht ich.



Ist zwar off topic, aber das angebliche Zitat von mir hast Du falsch wieder gegeben.

Ich hatte mal gesagt:

Es gibt keine guten oder schlechten Fungames.

Und dies war in dem Zusammenhang eines Mehrplatz-Roulettetischs.

Da es immer noch einige Menschen gibt, die glauben, dass ein Einzelplatz-Roulette Fungame oder
Multigambler Fungame, welcher u.a. Roulette anbietet etwas fürs OA ist (weniger "böse" ) und
sobald es sich um ein Mehrplatz-Fungame handelt, etwas für die Polizei ist.

Da muss man aber eine klare rechtliche Linie fahren, d.h.bis zu welchem Punkt man noch eine Owi hat
und ab welchem Punkt den Verdacht einer Straftat.

In diesem Sinne

Gruß
Meike
55 13.10.2008 18:53 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Gruß an alle Aufsteller,

hattet Ihr Euch die Fragen selbst beantwortet?


Zu welchem Ergebnis kommt Ihr?



Oder wollt Ihr das lieber nicht posten, weil dann langsam auch dem letzten klar werden würde,
wie das "große Spiel" funktioniert und die meisten die Aussprüche, wie: "das hab ich nicht gewusst",
doch sehr zur eigenen Seelenmassage und ihre "Pöstchen" brauchen?


Gruß
Meike
56 18.10.2008 06:29 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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HalloFormulier

Auf Seite 15 sind die Einstellmöglichkeiten aufgeführt.

Es grüßt Sunrise

Dateianhang:
pdf Stacker_Club_Manual.pdf (2 MB, 980 mal heruntergeladen)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sunrise: 22.10.2008 22:05.

57 22.10.2008 21:59 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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Hallo Sunrise,

danke, jetzt müsste es jeder verstanden haben.


Gruß
Meike
58 23.10.2008 04:59 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von sunrise
HalloFormulier

Auf Seite 15 sind die Einstellmöglichkeiten aufgeführt.

Es grüßt Sunrise


Danke Sunrise.

Grüße

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gmg
59 23.10.2008 11:15 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Approx. = ungefähr

es wird also die Schwierigkeit eingestellt, mit einer wahrscheinlichen Gewinnerwartung.

Allerdings nicht voreingestellt, wie oft Gewinne 'gegeben' werden.
60 23.10.2008 21:21 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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