Diskjockey im Reisegewerbe? |
Bernd B.
Grünschnabel
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Diskjockey im Reisegewerbe? |
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Hallo,
bin mir nicht ganz sicher ob dies möglich ist: Diskjockey und mobile Diskothek im Reisegewerbe???
Schaustellerähnlich?
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1
29.01.2008 11:50 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Diskjockey im Reisegewerbe? |
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"wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung"
Will der DJ dann abends von Disco zu Disco ziehen und fragen ob er Musik machen darf???
Ich gehe mal davon aus, dass er nur nach Absprache tätig wird und für seine mobile Disco auch Werbeanzeigen schalten wird. Normales stehendes Gewerbe.
Ach ja, auf dieser Seite findet sich eine brauchbare Definition für Schausteller / nach Schaustellerart.1.2.1
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2
29.01.2008 12:11 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Diskjockey im Reisegewerbe? |
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Freunde der elektronischen Musik,
ein DJ der von seiner Kunst lebt und seine Leistungen an Diskotheken anbietet ist Gewerbetreibender. Da die Engagements in der Regel vorher vereinbart werden, handelt es sich hier um stehendes Gewerbe.
Ein Reisegewerbe liegt z.B. dann vor, wenn der DJ seine Leistung ohne vorherige Bestellung einer Disco anbietet. Da die Veranstaltungen in ein Programm eingebunden werden müssen, dürfte diese Variante sehr selten sein.
Gemeint ist wohl eher, dass der DJ selbst eine Veranstaltung organisiert, z.B. Räume anmietet, um dort mit Eintrittsgeldern auf seine Kosten zu kommen. Dies wäre Reisegewerbe nach Schaustellerart. In diesem Fall braucht er eine Haftpflichtversicherung, wohl durchaus sinnvoll.
Das Betreiben einer Gaststätte oder Disco im Reisegewerbe ist seit der Änderung des Gaststättengesetzes und der GewO möglich. Derzeit aber bei Alkoholausschank wenig sinnvoll, da es noch keine Landes-Gaststättengesetze gibt und für diese Gastronomie nach wie vor § 1 Abs. 2 und § 12 GastG gelten. Die RGK-Freiheit ergibt sich ggf. aus § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO (neue Fassung).
Hail Hail Rock & Roll
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
29.01.2008 18:00 |
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