Reisegewerbe für GmbH |
Vogel
Grünschnabel
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Frage an die erfahrenen Gewerberechtler zum Thema Reisegewerbe.
Nachdem aus dem § 55 nunmehr der Tatbestand "in eigener Person"
herausgenommen wurde, darf somit auch einer juristischen Person eine
RGK erteilt werden.
Weiter darf ein unselbständig tätiger Reisegewerbetreibender eine Kopie oder Zweitschrift seines Arbeitgebers zur Legitimation mitführen.
Insoweit ok dass ein als Arbeitnehmer tätiger Reisegewerbetreibender nicht mehr unnötigerweise in der Gewerbedatei erfasst werden muß.
Was aber, wenn eine GmbH & Co KG (z.B. Fleischer mit entsprechenden
Verkaufsfilialen eine RGK für Verkaufswagen haben möchte. Eigentlich ist diese Rechtsform ja eine Personengesellschaft. Anzeigepflichtig als
Gewerbetreibender ist der Komplementär, also die GmbH. Auf wen würde man die RGK ausstellen ?
Meine Auffassung wäre, sie der GmbH & Co KG auszustellen, da der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH in der Regel Verwaltungsaufgaben erfüllt, während der tatsächliche Handel das Tätigkeitsmerkmal der Co KG ist.
Sehe ich da etwas falsch ? Wer kann mir mit seinen Erfahrungen oder
Auffassung weiter helfen.
Freundliche Grüße aus Thüringen
Der Gewerbevogel
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1
29.01.2008 10:32 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Reisegewerbe für GmbH |
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Hi,
ich sehe das anders. Eine GmbH & Co.KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Erlaubnisträger sein. Die Erlaubnis ist daher auf die Komplementärin auszustellen!
Das machen Sie doch bei z.B. Gaststättenerlaubnissen und Maklererlaubnissen auch so, oder?! Oder schreiben Sie in die Maklererlaubnis statt "Vermittlung ... von Darlehen" "Verwalten von Beteiligungen" oder stellen Sie sie der GmbH & Co.KG aus? Nein, oder?!
Viele Grüße
A. Thien
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2
29.01.2008 11:14 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Reisegewerbe für GmbH |
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Ich verweise mal auf die bereits in diesem Beitrag verlinkte Musterverwaltungsvorschrift:
Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO Betriebsinhaber eine Perso-nengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG), ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekar-te zu erteilen.
Die Vorgabe bezieht sich noch auf die Schausteller, aber die VwV wurde ja auch noch nicht geändert...
Auch bei der GmbH & Co. KG besteht die (sicherlich seltene) Möglichkeit, dass es weitere Komplementäre (und damit weitere Gewerbetreibende) gibt, von daher:
ich würde die Karte auf die GmbH (mit Verweis auf die Co.KG) ausstellen.
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3
29.01.2008 11:16 |
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Vogel
Grünschnabel
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RE: Reisegewerbe für GmbH |
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Vielen Dank,
das Argument mit dem Erlaubnisträger ist natürlich völlig richtig und wird auch so gehandhabt.
In der Gewerbeanzeige wird aber auch die Co KG eingetragen, vertreten durch den Komplementär mit beiden Handelsregistereinträgen
und der Tätigkeit der Co KG, das Problem stand nur einfach nicht. Durch die Regelung "in eigener Person" konnte einer GmbH eben keine RGK erteilt werden.
Es erscheint halt nur wenig logisch, wenn für die GmbH Feilbieten von..
eingetragen wird. Halten wir uns also ans Gesetz und erteilen dem Komplementär die RGK.
Freundliche Grüße aus Thüringen nach Niedersachsen
W. Pfau
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4
29.01.2008 14:16 |
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Vogel
Grünschnabel
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RE: Reisegewerbe für GmbH |
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Danke nach NRW, der Verweis ist eine gute Idee und beseitigt den Widerspruch bezüglich der Tätigkeit des Komplementärs, aber die ist aus der RGK ohnehin nicht zu erkennen.
Freundliche Grüße aus Thüringen
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29.01.2008 14:35 |
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