Abmeldung GmbH i.G. |
thommy555
Grünschnabel
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rn
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Abmeldung GmbH i.G. |
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Hallo,
wer kann mir bei besagtem Thema weiterhelfen.
Angemeldet ist eine GmbH i.G. mit zwei Gesellschaftern. Diese haben die anmeldung gemeinsam vorgenommen.
Wer ist bei der Abmeldung anzeigepflichtig? Beide Gesellschafter oder kann einer allein die GmbH i. G. abmelden?
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1
22.01.2008 08:30 |
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Solon
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Stadt-Roth
Grünschnabel
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Nachdem ja wahrscheinlich beide Personen in der GmbH geschäftsführende Funktion haben und jeder aus einzeln das Recht hat, die GmbH nach außen zu vertreten, so kann auch einer allein die GmbH abmelden.
Das die Anmeldung von beiden vorgenommen wurde ist an sich nicht entscheidend, hätte auch einer allein machen können.
In erster Linie musst Du wohl davon ausgehen, dass der Wille zum Abmelden der GmbH bei beiden Personen besteht.
Stadt Roth
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2
22.01.2008 09:22 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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Zitat: |
Angemeldet ist eine GmbH i.G. mit zwei Gesellschaftern.
Wer ist bei der Abmeldung anzeigepflichtig? |
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Wurden bei der Anmeldung beide als geschäftsführende Gesellschafter erfasst oder ist einer Geschäftsführer und der andere "nur" Gesellschafter?
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3
22.01.2008 10:43 |
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4X4
Doppel-As
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Zitat: |
Es handelt sich um zwei Gesellschafter aber nur einer von beiden ist Geschäftsführer. Der Geschäftsführer will besagt GmbH i.G. abmelden. Der zweite Gesellschafter ist nicht auffindbar
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Vielleicht begründet sich darin das Eintragungshindernis beim Handelsregister;-)
In Analogie zur Verwaltungsvorschrift bei der Anmeldung:
Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister ein-getragene juristische Person (z.B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmel-den soll.
wird es natürlich schwer, wenn der Gesellschafter derzeit unauffindbar ist. Wobei die Vollmacht bei der Anmeldung aus haftungsrechtlichen Gründen der Beteiligten bei der Vorgeselllschaft gefordert wird.
Neben entsprechenden Recherchen zum Verbleib der Person würde ich meinen Außendienst aber auch die Betriebsstätte der GmbH i.G. überprüfen lassen. Ein kurzer Anruf beim Handelsregister kann auch hilfreich sein...
Ansonsten gilt immer noch §15 Abs. 1 GewO...
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5
22.01.2008 12:21 |
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ULF
Eroberer
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Abmeldung einer GmbH i.G. |
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Zuersteinmal herzlich willkommen im forum thommy 555,
bei einer GmbH i.G. handeln die Gründungsgesellschafter und diese haften privat mit ihrem Vermögen.
Wird die GmbH i.G. in eine GmbH "umgewandelt", so gilt bei mir der § 14 GewO. Denn die GmbH ist in ihrer Rechtsform etwas anderes. Sie ist eine juristische Person des Privatrechts in Deutschland (Siehe dazu die Ausführungen in Wikipedia - Definitionen bitte eingeben u. suchen lassen).
Die Gesellschafter einer GmbH kommen durch ihren Notarvertrag ins Handelsregister - hier besteht die Möglichkeit sich von Amts wegen im Netz anzumelden unter www. handelsregister (Bund oder/und Land eingeben u. anmelden)
Ist der eine Gründungsgesellschafter nicht auffindbar und der andere meldet diese GmbH i.G. ab, so würde ich den zweiten Gesellschafter von Amts wegen abmelden.
Der Abmeldegrund ist aber bekannt?? Oder gibt es keine Hinweise?? Unbedingt nachfragen.... u. dann handeln.
Viele Grüße aus der sonnigen Börde
__________________ U.L.F
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22.01.2008 12:48 |
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loeba01
Eroberer
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Jeder der Geschäftsführer kann die GmbH in Gründung abmelden.
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7
29.01.2008 15:46 |
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Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
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Ich würde mir einfach einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen lassen. Falls die GmbH dort noch nicht eingetragen ist, würde ich die GmbH i. Gr. nur dann abmelden, wenn das Gewerbe vollständig aufgegeben worden ist. In diesem Fall müssten meines erachtens beide "Geschäftsführer" das Gewerbe abmelden. da die GmbH i. Gr. keine juristische Person ist.
Grüße aus Hamm
Thomas
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8
12.02.2008 08:56 |
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