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Zum Ende der Seite springen Die PTB reagiert: Fragen zur Umsetzung der BMWI-Erlasse
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Die PTB reagiert: Fragen zur Umsetzung der BMWI-Erlasse

@ alle:

Im Moment ist wirklich sehr viel los:

Gefunden bei der PTB unter Aktuelles:


PTB-8.5 14. Januar 2008
Fragen zur Umsetzung der jüngsten Erlasse des BMWi vom 22.8.2007 und
17.10.2007 und zu aktuellen Nachträgen zu Zulassungen
Stehen die neueren Nachträge zu Bauartzulassungen, die seit Ende 2007 in größerer
Anzahl veröffentlicht wurden, im Zusammenhang mit den Erlassen des BMWi?
Nein, diese Nachträge stehen im Zusammenhang mit neueren Erkenntnissen zur spielverordnungskonformen
Funktion, meist im Bereich der Geldtechnik, oder zur Manipulationsfestigkeit
der Geräte. Die Spielfunktionen sind ursächlich nicht betroffen. Wir gehen davon aus,
dass die Hersteller ihre Kunden entsprechend informieren.
Warum werden bei einer Reihe von Nachträgen die alten Softwareversionen zu einem
bestimmten Termin für ungültig erklärt und bei anderen nicht?
Alte Softwareversionen werden für ungültig erklärt, wenn neuere Entwicklungen oder Bewertungen
dazu führen, dass die Einhaltung der Spielverordnung als nicht mehr gegeben oder
als nicht mehr ausreichend sicher beurteilt wird. Eine solche Teilrücknahme der Zulassung
muss nicht ausgesprochen werden, wenn verbesserte Sicherheitsmaßnahmen bzw. Fehlerbeseitigungen
freiwillig durchgeführt oder rein präventiv gefordert werden.
Wie ist zu beurteilen, wenn Geräte mit ungültigen Softwareversionen weiter betrieben
werden würden? Können solche Geräte eine Bescheinigung und Plakette gemäß § 7
SpielV erhalten?
In einem solchen Fall handelt es sich um eine unzulässige Aufstellung. Solche Geräte sind aus
dem Verkehr zu ziehen bis der zulassungskonforme Zustand hergestellt ist. Eine
Verlängerung gemäß §7 SpielV kann nicht bzw. erst dann erteilt werden, wenn der
zulassungskonforme Zustand hergestellt ist.
Wie erfolgt die erforderliche Information bei Zulassungsnachträgen, insbesondere im
Zusammenhang mit Teilrücknahmen?
Der Inhaber der Zulassung (Hersteller) ist dafür verantwortlich, dass nur zugelassene Geräte
in Verkehr gebracht werden. Entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass Informationen über
den Ablauf von Gültigkeiten weitergegeben bzw. entsprechende Umtausche vorgenommen
werden.
Die PTB veröffentlicht zudem alle Zulassungen und Nachträge auf ihren Web Seiten
(www.ptb.de/spielgeraete).
Es wird mit steigender Anzahl veröffentlichter Zulassungen zunehmend schwieriger, die
gewünschten Informationen auf den Web Seiten der PTB zu finden.
Die Übersichtlichkeit der Veröffentlichungen wird in nächster Zeit verbessert werden.
Die Gültigkeit der ersten Bauartzulassungen auf der Basis der ab 1.1.2006 gültigen
Spielverordnung ist bis 1.1.2008 befristet. Später sind alle Zulassungen bis zum 1.1.2009
befristet. Bleibt dieser Unterschied bestehen?
Nein, die Gültigkeit der ersten Zulassungen ist auf Antrag ebenfalls bis zum 1.1.2009 verlängert
worden. Damit gilt für alle Bauarten, die nicht die Vorgaben der jüngsten BMWi-Erlasse
erfüllen, eine einheitliche Gültigkeitsfrist.
In letzter Zeit werden die Bauartnamen immer weniger aussagekräftig. Auch differieren
häufig Bauartname und Spielbezeichnungen.
Ja, dass trifft (leider) zu und trägt nicht zur Übersichtlichkeit bei. Das ist jedoch zum Teil eine
Folge des Angebotes vieler verschiedener Spielsysteme in einer Bauart. Im Übrigen sind die
Hersteller frei bei der Vergabe von Bauartnamen. Es gibt dazu keine Einschränkungen.
Hinweis: Der gültige Bauartname ist derjenige, der im Gerätekennzeichnungsfeld angegeben
ist. Andere Bezeichnungen, auch wenn sie größer sind oder eine größere Leuchtkraft besitzen,
haben keine amtliche Bedeutung.
Welche Auswirkungen haben die BMWi-Erlasse auf die gemäß § 7 SpielV mögliche
Verlängerung aufgestellter Spielgeräte, deren Bauart bereits zugelassen ist oder bis
30.6.2008 unter den derzeitigen Bedingungen noch zugelassen wird?
Zunächst gibt es keine Einschränkungen. Im laufenden Jahr 2008 haben die BMWi-Erlasse
keine Auswirkungen auf die Überprüfungen gemäß §7 SpielV. Welche Auswirkungen sie für
Überprüfungen im Jahre 2009 oder später haben, wenn dann die Gültigkeit der
Verlängerungen in das Jahr 2011 hinein bzw. darüber hinaus reicht, ist noch Gegenstand von
Erörterungen.
Können im Rahmen von Nachträgen zu bestehenden Bauarten andere Spielprogramme
hinzugefügt werden, z.B. solche, die die jüngsten Vorgaben des BMWi erfüllen?
Nein, eine Änderung von Spielangeboten kann in bestehenden Zulassungen nicht vorgenommen
werden. Wenn in einer bestehenden Bauart neue Spiele frei geschaltet werden, dann waren
sie auch bereits Bestandteil der erteilten Zulassung.
Wer kann darüber entscheiden, welche Spielangebote einer Bauart frei gegeben werden?
Das ist zwischen Hersteller und Aufstellunternehmer zu vereinbaren. Wenn eine selektive
Freigabe von Spielen vorgesehen ist, werden alle Spiele und der Mechanismus der
Freischaltung zum Gegenstand der Bauartzulassung. Insofern gibt es von Seiten der
Zulassung keine Einschränkungen, wer die Freigabe vornimmt.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Logistik beim Austausch der derzeitig bzw. der noch
bis Jahresende 2008 aufgestellten Geräte durch Geräte, die ab 1.7.2008 auf der
Grundlage des BMWi-Erlasses vom 17.10.2007 zugelassen werden, zu unterstützen?
Das BMWi hat in Abstimmung mit der PTB das Modell einer so genannten Anschlusszulassung
entwickelt, das im Rahmen der Umsetzung der BMWi-Anweisung an die PTB vom
17.10.2007 angewendet werden kann. Das Modell soll das Ziel des BMWi fördern, dass ab
dem 01.01.2011 nur noch Geräte entsprechend den Vorgaben der o.g. Weisung auf dem
Markt vorhanden sind und bietet gleichzeitig eine gewisse Entspannung für den Übergang.
Anschlusszulassungen sind neue Bauarten, die neben dem Spielangebot einer bereits vor dem
1.7.2008 zugelassenen Bauart gemäß Technischen Richtlinie, Version 3.3 (TR 3.3), auch
Spielangebote enthalten, die der zukünftigen Technische Richtlinie, Version 4.0, (TR 4.0)
entsprechen. Diese Bauarten müssen eine technische Sicherung enthalten, so dass Spielprogramme
nach TR 3.3 nicht über 2010 hinaus benutzt werden können. Diese Sicherung ist Bestandteil
der Bauartzulassung.
Das Modell ist bis zum Ende des Jahres 2010 anwendbar. Eine Anschlusszulassung ist an eine
existierende Bauartzulassung nach TR 3.3 gebunden. Die Ausgabe der Zulassungsbelege
erfolgt im Umtauschverfahren zu ausgegebenen Belegen der Bezugsbauart.
Das Modell ist geeignet, Geräte einer nach TR 3.3 zugelassenen Bauart umzubauen, so dass
sie in zulässige Nachbaugräte der zugehörigen Anschlussbauart umgewandelt werden.
Anschlusszulassungen werden wie andere Zulassungen vom Hersteller bei der PTB beantragt.
Nur Hersteller sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Ebenso sind die Hersteller
verpflichtet dafür zu sorgen, dass nur Geräte, die baugleich zur zugelassenen Bauart sind, in
Verkehr gebracht werden. Das trifft insbesondere für den Umbau von Geräten einer
Bezugsbauart zu einem Gerät der entsprechenden Anschlussbauart zu. Aufstellunternehmer,
die ein aufgestelltes Gerät in ein Gerät einer Anschlussbauart umgewandelt haben möchten,
wenden sich bitte an den jeweiligen Hersteller.
Das Modell entspricht den Vorgaben der BMWi-Anweisung vom 17.10.2007. Es erlaubt ab
1.7.2008 nicht das Inverkehrbringen neuer Spielangebote, die nicht den jüngsten Vorgaben
(umgesetzt in TR 4.0) entsprechen, sondern nur den befristeten Weiterbetrieb von
Spielangeboten, die bereits vor dem 1.7.2008 zugelassen worden sind.

Grüße

__________________
gmg
1 14.01.2008 18:27 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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