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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Neue Technische Richtlinie der PtB » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Neue Technische Richtlinie der PtB
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Meike
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Neue Technische Richtlinie der PtB

Gruß an Alle,

wer von euch durfte sich zu den neuen technischen Richtlinien der PtB, welche z.Zt. offensichtlich entstehen (siehe das eingestellte Schreiben von David) , äußern, bzw. wurde zur Stellungnahme aufgefordert?

Welche Ministerien, außerhalb des BMWI, wurden involviert?

Als kleine kritische Anmerkung, falls jemand erklärt, was originäre Zuständigkeiten sind:

Wenn eine Oberbehörde von erlaubten und unerlaubten Rückwirkungen sprechen würde, ohne diese exakt zu definieren, dann könnte dies im Fall der Fälle erhebliche Auswirkungen auf ein mögliches Strafverfahren haben.

Wenn eine Oberbehörde von Einwirkungsmöglichkeiten auf das Geldmanagement sprechen würde, ohne dies wiederum exakt zu definieren, dann könnte das erhebliche Auswirkungen auf den Finanzresort haben.

Wenn eine Oberbehörde wieder mal das Wort "Verfügungsgewalt" benutzen würde, ohne die zivilrechtliche Definition des BGH, bzw. die Erläuterung des Bundesverwaltungsgerichts zu übernehmen, dann klappt das wieder nicht mit dem §13 SpielV.

Ich fände es klasse, wenn ein Entwurf, falls vorhanden, auf die Seite der PtB eingestellt würde und jeder Interessierte / Betroffene sich per mail, wie beim Ideenmanagement dazu äußern könnte.

Und falls jetzt der Aufschrei kommt "Oh Gott, wer soll das lesen" oder "wir können technische Richtlinien doch nicht basisdemokratisch entscheiden", sollte dran denken, wieviel Geld/Beschwerden/Arbeitskraft die letzten gekostet haben.


Gruß Meike
1 08.12.2007 07:15 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Meike
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Gruß an Alle,

nachdem ich "einen" Entwurf der "Neuen Technischen Richtlinien" privat zum Lesen erhielt, hier einige Anmerkungen meinerseits, - nicht abschließend, weil tagesprogrammfüllend-

Es wäre schön, wenn jemand, der hier mitliest und zur "Gruppe der Eingeweihten" gehört, sich äußert, ob dies tatsächlich so "verabschiedet" werden soll.

Wenn ja, gehe ich persönlich davon aus, dass wir in ca. 6-9 Monaten, mit dem selben "Spiel" wieder von vorne beginnen.

Ich will jetzt erstmal nur einen Punkt, den ich persönlich als äußerst wichtig betrachte, aufgreifen.
- Rest kommt, sobald ich Zeit habe.-

Seite 5
1.4 Schutz vor Veränderungen und Eingriffen / 1.5 Rückwirkungsfreiheit der Bauart
im Abgleich mit Seite 17
2.9 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät

Dort steht:
"Jede Art von Geräten, Komponenten, Infrastruktureinrichtungen oder andere Bauteile, die nicht zur Bauart gehören, üben keine Wirkungen auf Spielabläufe, Spielsteuerung, Kontrolleinrichtung oder Geldbewegungen aus."

In der Fußnote ist erklärt:
"Geldbewegungen verstehen sich hier als Einsatzleistungen und Gewinnabgaben"

Dann heißt es weiter:
"Anschlüsse an das Geldspielgerät, insbesondere Datenübertragungsvorrichtungen, sind so gesichert, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Benutzung der Anschlüsse ausgeschlossen sind."

und unverändert ist geblieben:
"Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie nachweislich keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben.)

Meine persönliche kritische Anmerkung:
1.
Das Wort Geldmanagement ist wieder nicht definiert.
Die Definition der Geldbewegungen bezieht die Entnahmen nicht mit ein und schließt diese im Umkehrschluß von der Bauart aus.
Somit würden Veränderungen und Komponenten, die auf die Entnahmen Einfluß nehmen, nicht zu einer Erlöschung der Bauart führen und im weiteren Verlauf nicht zu einem Strafverfahren.

Frage: Wer hat das vorgeschrieben?

2.
Es ist ja ganz niedlich, wenn man sagt, dass die Anschlüsse für die Datenfernübertragung nicht gleichzeitig zur Ferneinwirkung genutzt werden dürfen.
Aber da man wieder mal versäumt hat, mit klaren Definitionen und unter Festlegung von Standarts zu arbeiten, bietet es wieder Lücken ohne Ende.

Mit Verlaub, aber die Industrie braucht hier wahrlich keine Lücken zu suchen. Das zieht sich wie ein roter Faden durch den Entwurf.



Gruß Meike
2 15.12.2007 07:33 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Meike
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Gruß an Alle,

heute widme ich den Beitrag den fehlenden Definitionen / den Wortspielen. Aufgrund der Komplexität der fehlenden Definitionen werde ich nur einige nennen.

1. die Zeit
Es ist schon befremdend, wenn eine Oberbehörde mehrere Atomuhren betreibt und dann das Wort "im Langzeitdurchschnitt" nicht definiert. - siehe 1.15.1 Durchschnittlicher Verlust-

Also wird man dann weiterhin auf Podiumsdiskussionen Zahlen der Industrie präsentieren, ohne diese objektiv prüfbar zu machen.
Und weiterhin werden die Aufsteller keine einklagbaren Anhaltspunkte für die "Leistungsfähigkeit" der Geldspielgeräte haben.

2. VDAI-Protokoll
Ohne allgemeingültige, festgelegte Normen durch den Gesetz-/Verordnungsgeber, stützt man sich plötzlich bei dem wichtigen Thema der Zusatzgeräte auf ein "Protokoll" des VDAI.

So heißt es unter 1.6 Zusatzgeräte
"Von der Identifikation ( Anmerkung: gemeint ist die Identifkation des Zusatzgeräts) kann abgesehen werden, wenn die Kommunikation ( Anmerkung: man beachte das Wort "Kommunikation" ) des Zusatzgerätes mit dem Spielgerät auf der Grundlage des VDAI-Protokolls oder eines anderen geprüften Protokolls erfolgt und über dieses Protokoll die Funktionalität ausreichend beschrieben ist."

Frage: Wer hat Normenprüfungen zu diesen Protokollen gefunden? Wie sollen diese nach Norm aussehen? Warum wurde die Exekutive darüber noch nie unterrichtet?

3. Geldspeicher und ähnliches
Die schönsten Wortspiele finden sich rund um das Thema "Geld" mit den verwirrensten Definitionen, falls sie überhaupt vorhanden sind.

Eine Kostprobe:
Fußnote Seite 6, bezieht sich auf 1.8 Betriebsstörung

"Geldspeicher (Geldverfügungsspeicher) sind in Geldspielgeräte eingebaute Geldwertspeicher mit Anzeigen. Geldspeicher dienen dazu, Geld für Einsatzleistungen bereit zu halten und Einsätze zu leisten sowie erzielte Gewinne aufzunehmen. Das durch Geldspeicher verwaltete Geld gehört dem Spieler. Sie können nach Einsätzen und Gewinnen getrennt oder kombiniert sein."

Anmerkung: Nun denkt man zuerst, wunderbar, da sind die Punktspeicher endlich mit aufgenommen, weil vom "Geldwertspeicher" gesprochen wird, aber muss dann lesen:

Seite 7, 1.9 Kennzeichnung und Aufschriften

"die Größe der Zahlenangaben im Geldspeicher darf nicht kleiner sein als Zahlenangaben in anderen Zählern am Gerät"

und

Seite 13, 2.4 Spielpause

"Zu Beginn der Spielpause erfolgt die Auszahlung der auf dem Geldspeicher angezeigten Geldbeträge bis auf Restbeträge unter 20 Cent."


Somit hat man dann mit einigen Wortspielen wieder den Urzustand der Technischen Richtlinien vom Mai 2007 erreicht.

Frage: Warum kann man nicht mal die Definitionen des Bundesverwaltungsgerichts in diese Richtlinien übernehmen?
Warum kann man nicht mal den Wortlaut der Spielverordnung in diese Richtlinien übernehmen?



Gruß Meike
3 16.12.2007 09:41 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Meike
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Gruß an Alle,

leider kann man bis heute unter dem Thema Aktuelles bei der PtB immer noch keine neuen technischen Richtlinien finden.

Will man die IMA möglichst spannend machen, so dass wir dort dann von den Herstellern / Händlern erfahren werden wie es weiter geht?

Laut dem mir vorliegenden Entwurf sollen zukünftig max. 4 Spielstellen zugelassen werden.

Eine Grundlage hierfür aus Rechtsprechung oder Gesetz kenne ich leider nicht. Hätte man die Anzahl der Spielstätten auf drei beschränkt und hätte dann noch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 1968 ins Feld geführt, die " maximale Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten ist damit erreicht", hätte ich es noch nachvollziehen können.

Aber sicherlich werde ich auf der IMA die Antworten auf meine Fragen erhalten.

Gruß
Meike
4 29.12.2007 19:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

hier noch einmal zur Erinnerung die Grundlage für diesen von Dir angesprochenen Teil der neuen technischen Richtlinien:

Der Erlaß des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 22. 08. 2007 an die PTB:

Betrifft: Bauartzulassung von Geldspielgeräten
hier: Beschränkung der Zahl von Spielstellen

Sie hatten vor kurzem dem BMWi mitgeteilt, dass der PTB derzeit Zulassungsanträge für Geldspielgeräte vorliegen, die über bis zu sechs Spielstellen verfügen. Hierbei handele es sich um eine neue Entwicklung, da bislang die zu prüfenden Geräte maximal über zwei Spielstellen verfügten.

Nach ihrer Darstellung sind diese Geräte so konstuiert, dass sie im Allgemeinen den Charakter von Mehrplatzgeräten ( z. B. Roulettespielen ) haben, wobei die Spielerplätze häufig direkt nebeneinander liegen.

§ 3 Abs. 2 der novellierten SpielV schreibt nun für die Aufstellung von Geldspielgeräten zwingend vor, das die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen sind, getrennt durch eine Sichtblende entsprechend den dort vorgegebenen Maßen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 5. 3. 1968 festgestellt, dass zwei Spielstellen rechtlich als zwei Spielgeräte zu betrachten sind; die Tatsache, dass die Apparatur in einem Gehäuse untergebracht ist, soll hingegen rechtlich unbeachtlich sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dieser Entscheidung auch einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Vorschriften der SpielV über die Aufstellung und die Zulassung gesehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die novellierte SpielV übertragbar. Hinsichtlich der neuen Mehrplatzspielgeräte besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Vorgaben des § 3 Abs. 2 SpielV nicht eingehalten werden können und die Aufstellung von den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden untersagt werden muss. Dies kann die Aufsichtsbehörden vor erhebliche Vollzugsprobleme stellen, da absehbar ist, dass die Aufsteller gegen die Aufstellverbote Rechtsmittel einlegen werden.

Hinzu kommt, dass bei diesen Geräten ein erhöhtes Risiko einer Mehrfachbespielung durch einzelne Spieler und die damit einhergehende Gefahr höherer Verluste besteht. Die notwendige Absicherung des in § 33e Abs. 1 GewO niedergelegten gesetzlichen Grundsatzes der Vermeidung der Gefahr von unangemessenen Verlusten könnte in kurzer Zeit unterlaufen werden.

Schließlich sind diese Mehrplatzspielgeräte mit den im Zuge der Novellierung der Spielverordnung diskutierten Mehrfach-Gesellschaftsspielgeräten insoweit vergleichbar, als diese Geräte sich den klassischen Casinospielen wie Roulette, Poker und Black Jack annähern. Die Zulassung der Mehrfach-Gesellschaftsspielgeräte wurde abgelehnt u. a. mit dem Verweis auf die mit solchen Spielkonstruktionen verbundenen Missbrauchsgefahren und die schwierige Kontrolle durch die Gewerbebehörden hinsichtlich der Vermeidung von Missbrauch.

Zur Sicherung der gesetzlichen Vorgaben muss die Zahl der Spielstellen bei gewerblichen Geldspielautomaten begrenzt werden. Zulässig sind maximal 4 Spielstellen. Wird festgestellt, dass bei einem Mehrplatzspielgerät die Vorgaben des § 3 Abs. 2 SpielV nicht einzuhalten sind, soll die Zulassung des Gerätes ebenfalls abgelehnt werden.

Im Auftrag
Schönleiter
Ende des Erlasses


Für die PTB dürfte dieser Erlaß bindend umzusetzen sein.

Zur Aufstellungsart des neuen Geldspielgerätes mit vier Spielstellen:

Je zwei Spielstellen nebeneinander und dann noch zwei Spielstellen Rücken an Rücken an die vorgenannten zwei Spielstellen. Dann braucht man ja lt. SpielVWV keine Trennwände ( Tz. 3.1.2.:Sichtblenden entfallen auch, wenn Spielgeräte für den einzelnen Spieler
uneinsichtbar sind, z.B. Rückwand an Rückwand aufgestellt sind).


Grüße

__________________
gmg
5 30.12.2007 18:08 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo gmg,

bei dem von Dir eingestellten Schreiben des BMWI muss man schon schmunzeln, denn:

1.
wenn jemand 7 Monate nach der IMA schreibt, dass nun Mehrplatzgeldpielgeräte bis zu sechs Spielplätzen im Zulassungsverfahren seien, dann ist es schon stark verwunderlich. Der freundliche Verkäufer auf der IMA 2007 sagte mir etwas ganz anderes und wer am Rundgang auf der IMA teilgenommen hatte, habe ich gesehen. Somit verwundert mich die "Reaktionszeit" etwas.

2.
das Urteil des BVerwG, vom 05.03.1968, Az.: I C 21/67 hatte ich oben bereits angesprochen und genau aus diesem Grund ist die Anzahl "vier" nicht nachvollziehbar, denn § 3 Abs 1 Satz 1 SpielV spricht von maximal drei Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften.

Da ich aufgrund persönlicher Nachfrage weiß, wer, wie auf die Anzahl vier gekommen ist, kannte ich Deine "Aufbauanleitung" mit Rücken am Rücken schon.

Die entbehrt aber jeder Rechtsgrundlage, denn § 3 Abs 2 Satz 2 SpielV ist bindend und die SpielVVerwaltungsvorschrift ist keine klagbare Rechtsgrundlage, wie ich von einigen Verwaltungsexperten gelernt habe.



Gruß Meike
6 31.12.2007 14:01 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: Neue Technische Richtlinie der PtB

OFFTOPIC

@ alle

Ich wünsche allen Mitgliedern und Gästen einen "guten Rutsch" ins neue Jahr !!


Prost !!

__________________
gmg
7 31.12.2007 19:43 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo Meike,

wollen wir noch einige Hintergrundinformationen zu einer der "Begrifflichkeiten" liefern:

Im Zuge der Novellierung der Spielverordnung diskutierte Mehrfach-Gesellschaftsspielgeräte:

Vorgesehen war, in Spielstätten die Aufstellung von bis zu 15 Geld-Gewinnspielgeräten
(GGSG) zu erlauben. Zusätzlich sollten zwei Mehrplatz-Gewinnspielgeräte mit jeweils
sechs Plätzen eingerichtet werden können. Diese insgesamt 27 Spielplätze waren u. a.
unter dem Aspekt der Kompensation der nicht mehr erlaubten Fun-Games in den Entwurf
der SpielV eingebracht worden. Im Verlauf der politischen Entscheidungsfindung
wurden die Mehrplatzspielgeräte gestrichen und die Obergrenze für Geld-
Gewinnspielgeräte auf 12 reduziert.

Die Mehrplatzgeld-Gewinnspielgeräte sollten nicht nur neue Gestaltungsmöglichkeiten
für das Geldgewinnspiel bieten, sondern eine Kommunikation zwischen den Spielern
verlangen bzw. begünstigen. Dieses Angebot hätte die Geselligkeit gefördert, eine
einseitige Ausrichtung auf das Spiel mit den Einzelplatzgeld-Gewinnspielgeräten verhindert
und die Möglichkeit geschaffen, neue Kundenkreise zu erschließen. Diese im
Referentenentwurf zur SpielV vorgesehenen Mehrplatz-Gewinnspielgeräte waren in der
interministeriellen Abstimmung jedoch nicht konsensfähig.
Die dem Bundesrat vorgelegte
SpielV sah somit keine Mehrplatzspielgeräte mehr vor.

Damit ist die Lage der Aufstellerseite bei Verabschiedung der SpielV 01. 01. 2006 beschrieben worden.

Was macht jetzt die Industrie ?

Sie schafft keine Mehrplatzspielgeräte, dafür aber Geldspielgeräte mit mehreren Spielstellen ! Der Unterschied in diesen Gerätegattungen/-bezeichnungen ist für mich so nicht greifbar. Wird dadurch nicht das, was der Verordnungsgeber gewollt hat, durch diesen neuen Gerätetypus, der auch noch die PTB-Zulassung erhält, umgangen ?

Dann ergeht eine unternormative Weisung durch das BMWi an die PTB mit der Weisung, Geldspielgeräte mit vier Spielstellen die Zulassung zu erteilen, und der Wille der gesetzgebenden Institutionen wird - zumindest indirekt - umgangen !

So langsam verstehe ich in Deutschland für den Bereich des "Kleinen Glücksspieles" nichts mehr !

Grüße

__________________
gmg
8 02.01.2008 19:25 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
jasper
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Sollte es nur ein Zufall sein, dass sich immer wiederholende Handlungsabläufe von demselben Personenkreis bzw. von derselben verantwortlichen Person erarbeitet und abgezeichnet werden?

Die Frage ist nicht: Was macht jetzt die Industrie?
Denn die Industrie dürfte normal nur das machen, was die PTB zulässt!

Die richtige Frage lautet: Was macht das BMWI und was macht die PTB? bzw. wer kontrolliert beide - die Industrie?


Wie lange wird diese Bauart ihre Zulassung behalten?
9 02.01.2008 20:21 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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@ jasper

Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen:

Wer kontrolliert das BMWi und seinen Ableger PTB ??

Ich bin gerade informiert worden, dass im Login-Bereich von adp das Glücksrad immer noch mit 6 Spielstellen beworben wird ??

Einen Kommentar - sollte das Mitgeteilte zutreffend sein - erspare ich mir !

Grüße

__________________
gmg
10 02.01.2008 20:31 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo gmg,
hallo Jasper,

natürlich ist das alles kein Zufall, sondern passt hervorragend zu dem Lehrvortrag Thema "Lobbyismus und Spielrecht".

Und da passierte es, dass ich privat die Gelegenheit hatte nachzuhaken:
- wie kommen Sie denn auf max. 4 Spielstellen

- wie kommen Sie denn darauf, dass im Punktspiel bis max. 1000,-€ im Gegenwert gewonnen werden können usw.

Die Antworten, wie "Das habe ich mir so gedacht; Da würde man doch sonst gegen klagen; Das hätte ich anders nicht durch bekommen." verwunderten mich erheblich, da auch eine Kommunikation unter Hinzuziehung von Urteilen und Gesetzestexten so nicht möglich war.

Es gibt Dialoge, die man manchmal beiläufig führt, die einem alles erklären.

Seit diesem Moment bin ich Verfechter des Rotationsprinzips.


Gruß Meike
11 03.01.2008 10:19 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: Neue Technische Richtlinie der PtB

Hallo Meike,

das Rotationsprinzip gibt es in der Finanzverwaltung schon seit ca. 10 - 15 Jahren. Nach rund 5 Jahren darf man in einer anderen Stelle arbeiten.

Der Grund ?

Das eingesetzte Personal erledigt die Arbeit ................................ !

@ adp
Ich habe heute die entsprechende Seite aus dem LogIn-Bereich bekommen.

Da steht doch noch zum Glücksrad:

Zitat on:
.....................Glücksrad ist ein variables Spielsystem mit bis zu 6 Spielpulten und ist bestens sowohl für die Spielstätte als auch für die Gastronomie geeignet.
Zitat off

Grüße

__________________
gmg
12 03.01.2008 21:53 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Neue Technische Richtlinie der PtB

@ alle

Heute erreichten mich noch folgende interessante Zeilen zum bisherigen Prozedere:

Bauartzulassung von Geldspielgeräten und Überprüfung nach § 7 Spiel V

Entsprechend der bisherigen Regelung sind auch nach der ab 01.01.2006 geltenden
Spielverordnung ausschließlich Hersteller von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten berechtigt,
Anträge zur Zulassung der Bauart von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten zu stellen.

Die Zulassungsanträge sind umfassend. Sie erfassen alle betriebsnotwendigen
Komponenten sowie die Zusatzgeräte, die mit den Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Verbindung
stehen, ob mechanisch oder elektronisch, müssen im Rahmen der Bauartzulassung mit
geprüft und in der Zulassungsurkunde mit aufgeführt werden. Diese Zusatzgeräte können
z. B. mit Geld-Gewinn-Spiel-Geräten verbundene Geldwechsler, Tresorständer oder
Gerätevernetzungen sein.
Ausschließlich die Inhaber der Bauartzulassung, also die Gerätehersteller, können
beantragen und somit selbst entscheiden, ob und inwiefern Zusatzgeräte zu den Geld-
Gewinn-Spiel-Geräten zugelassen werden dürfen. Demgegenüber können Hersteller der
Zusatzgeräte nicht beantragen, diese gesondert zuzulassen. Die PTB hat keine Möglichkeit,
bei der Zulassung von Zusatzgeräten anders zu verfahren, da sie insoweit keine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage hat.
Die Schnittstellen in den Geld-Gewinn-Spiel-Geräten zur Abfrage informationsabhängiger,
betriebswirtschaftlicher Funktionen der Geräte sind nicht genehmigungsfähig. Die
Schnittstellen in den Geräten müssen jedoch in der Bauartzulassung explizit mit aufgeführt
werden.
Im Rahmen der Bauartzulassung werden alle eingereichten Spielsysteme daraufhin
überprüft, ob die programmierten Spielimpulse bei der Kontrolleinrichtung eines
Gelspielgeräts zur Erfassung der gerätespezifischen Gewinn-Verlust-Bilanz ankommen und
die Kontrolleinrichtung vorschriftsmäßig reagiert, z. B. Gewinne im Rahmen der Gewinn-
Verlust Bilanz ordnungsgemäß zulässt oder wegen Erreichen der Gewinnbegrenzung
abweist. Die einzelnen Spielabläufe interessieren die PTB nicht und werden daher nicht
überprüft.
Alle Spielsysteme, die mit dem zuzulassenden Geldspielgerät gespielt werden können,
werden im Rahmen der Bauartzulassung geprüft. Wenn die Spielsysteme ordnungsgemäß
mit der Kontrolleinrichtung korrespondieren, werden die eingereichten Spielsysteme
zugelassen und entsprechend in den Zulassungsunterlagen aufgeführt.
Hersteller haben das Recht, beim Inverkehr-bringen der Nachbaugräte selbst zu entscheiden,
welche Spielsysteme tatsächlich bespielt werden können, wenn diese im Rahmen der
Bauartzulassung geprüft und zugelassen worden sind. Die Spielsysteme können von den
Herstellern im Laufe der Aufstelldauer einzeln frei geschaltet werden.
Will der Hersteller neue
Spielsysteme in Nachbaugeräten freischalten, die nicht im Rahmen der Bauartzulassung
geprüft und zugelassen worden sind, ist dies nicht möglich. Für dieses neue Spiel bedarf es
einer neuen, gesonderten Bauartzulassung.


Bei folgenden Fallvarianten ist es im Rahmen bestehender Baurartzulassung erlaubt,
nachträglich neue Software aufzuspielen:

- Zur Beseitigung von offensichtlichen Fehlern,
- zur Verbesserung von Sicherheitsmaßnahmen.



Der ursprünglichen Vorstellung der PTB, die Zulassungsprüfung von Geld-Gewinn-Spiel-
Geräten ausschließlich auf die Spielsysteme („Black Box“) zu reduzieren, wurde
insbesondere von dem Verordnungsgeber mit der Begründung widersprochen, die
Ordnungsbehörden müssten in der Lage sein, vor Ort die Konformität der Nachbaugeräte
nebst aller Zusatzgeräte mit dem Mustergerät überprüfen zu können. Auch die in § 7 SpielV
im Rahmen des sog. Geräte-TÜV´s vorgeschriebene Konformitätsprüfung ist zunächst eine
ganzheitliche Überprüfung der Übereinstimmung des zugelassenen Nachbaugerätes durch
Inaugenscheinnahme mit dem Mustergerät. Lediglich die Übereinstimmung der in den
Nachbaugräten eingebauten CPU mit dem Mustergerät lässt sich von den
Ordnungsbehörden vor Ort nicht überwachen.

Mit gefällt diese kleine Abhandlung. Ich habe noch einiges dazugelernt.

Grüße

__________________
gmg
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Hallo gmg,

gib bitte noch den Quellenvermerk an.

Der Text ist etwas seltsam, vor allem der letzte Absatz.

Wer hat sich das denn wieder einfallen lassen?
Da sollen die OAs in der Lage sein, vor Ort die Konformität der Nachbaugeräte nebst aller Zusatzgeräte zu überprüfen.

Das klingt ja genauso sinnvoll, wie einen OA-Mitarbeiter mit der Stoppuhr neben ein Fungame zu stellen und anschließend den max. Stundenverlust berechnen zu lassen. - Könnte also vom .... kommen.-


Gruß
Meike
14 04.01.2008 07:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Meike
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Gruß an Alle,

google sei Dank, habe ich die Quelle gefunden, hier der link:

http://www.baberlin.de/fileadmin/user_up...AVN_11_2006.pdf

Nun ja, ist schon etwas älter, aber für alle Ordnungsamtsmitarbeiter empfehle ich speziell 3a. letzter Satz. Ist schon interessant was mancher Verband seinen Mitgliedern empfiehlt. Da hätte ich mich doch wenigstens drum gekümmert, dass nicht jeder (so jemd. wie ich) mittels einfachen googlens dieses Rundschreiben finde.



Gruß Meike
15 06.01.2008 08:09 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo, ja ist schoen aelter aus 11.2006, hat also mit den aktuellen Diskussionen betreffend der, ich nenne sie mal "fehlerhaften" PTB Zulassungen bei Geräten wohl nichts zu tun.

Aber den punkt 3a des schreibens kann ich auch heute noch nachvollziehen:
Wettbuden und co. sind auch heute noch problematisch, da stehen u.a. auch gerne fungames und bis heute wird dagegen sehr wenig gemacht. ist wohl mehr ein aufschrei der verzweifelung, so sehe ich das.

ich kann aus eigener erfahrung sagen, dass die aussage der städt. ordnungsämter, wir sind nicht zuständig, wenden sie sich an hannover, wenig hilfreich ist/war. in hannover sitzen eher ich sag mal "schreibtischtäter"... da passiert ausser briefen herzlich wenig diesbezüglich ...zumindest in 2006.
ging es um mal einen drei tage zu spät angebrachten zulassungsbeleg, waren die OÄ aber sehr schnell zuständig verwirrt

was ist sonst an dem schreiben so "besonders", dass es nicht gefunden werden sollte... ?

__________________
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16 06.01.2008 16:04 eric ist offline E-Mail an eric senden Beiträge von eric suchen
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hallo eric,

es ist wahrscheinlich der fett markierte Teil dieses Satzes, der Meike irritiert hat:

Zitat on

Empfohlen wird, mit Ausdauer die
Ordnungsämter auf diese Gesetzesverstöße hinzuweisen bzw. die Ordnungsämter wegen
Beihilfe zum illegalen Glücksspiel anzuzeigen.


Zitat off


Dieser Satz deutet an, wie verzweifelt man damals gewesen ist, dass die Ordnungsämter bei "der Konkurrenz" nicht tätig geworden sind.
Insofern stimmen wir voll und ganz überein.

An dem Schreiben an sich ist nach meiner Auffassung nichts ungewöhnlich. Der AVN ist eine Interessenvertretung der dort organisierten Spielstättenbetreiber. Dass das Schreiben nicht "verschlüsselt" worden ist deutet doch auch daraufhin, dass es für die Allgemeinheit zu lesen gedacht war.


Zu dem von mir im letzten Beitrag eingefügten Text kann ich auch nur anmerken, dass er mir vom bisherigen Zulassungprozedere her einige nützliche - und für mich so neue - Informationen gebracht hat. Es würde mich schon interessieren, wer diese Zeilen verfasst hat. Aber....


Grüße

__________________
gmg
17 06.01.2008 16:43 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo Eric,

ich empfinde es als äußerst befremdend, wenn ein Verbandsvorsitzender seine Mitglieder dazu aufruft, Kommunalbedienstete wegen angeblicher Beihilfe zu einer Straftat anzuzeigen. Wenn so etwas dann noch veröffentlicht wird, empfinde ich es persönlich nicht als ruffördernd.

Vielleicht sollte man sich bei funautomaten nochmal beim allgemeinen Diskussionsforum das Thema "peinlich peinlich" vom 21.09.2006 mit der dazu gehörenden Pressenotiz der Polizei Hameln-Pyrmont/Holzminden "Polizei ermittelt wegen unerlaubten Glücksspiel" durchlesen.



Gruß Meike
18 07.01.2008 17:45 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ Meike
Du meinst diesen Hinweis aus dem funautomaten vom 21. 09. 2006:

Zitat on
Ist in Hameln die Spielhalle vom Vorsitzenden des Automatenverbands Nds bzw. Vizevorsitzende vom Bundesautomatenverband (BA) eigentlich immer noch versiegelt? Kann einer sagen, was der verbrochen hat?
Zitat off

Und diesen entsprechenden Polizeibericht dazu:

Zitat on:
14.09.2006 | 08:27 Uhr
POL-HM: Geldspielgeräte mit Zusatzgeräten ausgestattet
Polizei ermittelt wegen unerlaubten Glücksspiels
Hameln (ots) - (Hameln) Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden kontrollierten am Mittwoch, 13.9.2006, gegen 12.45 Uhr, gemeinsam mit Mitarbeitern der Stadt Hameln (Abteilung Ordnung), des Hauptzollamtes Braunschweig/Hildesheim und des Jugendamtes (Landkreis Hameln-Pyrmont) mehrere Spielhallen im Stadtgebiet.

Bei zwei Spielhallen (in der X-allee und am Y--Ring) wurden dabei insgesamt 22 Geldspielgeräte festgestellt, die mit Zusatzgeräten gekoppelt waren und dadurch den zusätzlichen Gewinn eines Jackpots ermöglichten.

Geräte, die in dieser Form betrieben werden, entsprechen jedoch nicht mehr ihrer Zulassung nach der Spielverordnung und dürfen daher nicht betrieben werden.

Durch das Jackpotsystem ergibt sich eine unerlaubte, zusätzliche Erhöhung der Geldausschüttung.

Der Gewinn, so die ersten Feststellungen der Kontrollteams, ist allein dem Zufall überlassen.

Da der jeweilige Spieler keinen Einfluß auf den Ausgang des Spiels hat, besteht derzeit insgesamt der Verdacht des unerlaubten Glücksspiels!

Den Spielhallenbetreibern und Tatverdächtigen (ein 46-Jähriger aus Aerzen und eine 43-Jährige aus Hannover) wurde der weitere Betrieb der entsprechenden Geldspielautomaten untersagt, die Geräte versiegelt. Die Zusatzgeräte wurden zudem beschlagnahmt.

Die weiteren Ermittlungen werden durch das Fachkommissariat für Betrugs- und Wirtschaftskriminalität der Inspektion Hameln geführt und dauern an.
Zitat off


1 : 1 ??
Was Du alles so findest !!
Bist Du sicher, dass da Personenidentität besteht ??

Ich wiederhole mich:

Dieser Satz "von damals" deutet an, wie verzweifelt man seinerzeit gewesen ist, dass die Ordnungsämter bei "der Konkurrenz" nicht tätig geworden sind.

Ich denke mir, es sind noch viele Schulungen erforderlich, damit Gleichstand in allen Bereichen der Aufstellung - sowohl in der Primäraufstellung als auch in der Sekundäraufstellung - erzielt wird. NRW kann da nur der Vorreiter gewesen sein !

Bis dahin wird es immer wieder Klagen geben, dass die Primäraufstellung überprüft wird und die Sekundäraufstellung nicht.

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 07.01.2008 21:25.

19 07.01.2008 20:50 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo Meike,

ich habe mir noch einmal den von Dir angeführten Polizeibericht durchgelesen.

Soll die angeblich besprochene Person ( der Vizevorsitzende des BA )
denn nun der Spielhallenbetreiberund Taverdächtige zu

a) der 46-jährige aus Aerzen oder
b) die 43-jährige aus Hannover

sein ??

Nach meinem Kenntnisstand kann man den Vizepräsidenten des BA weder der Altersgruppe zu a) noch dem Geschlecht zu b) zurechnen !

Insofern verstehe ich Deinen Hinweis absolut nicht !

Grüße

__________________
gmg
20 09.01.2008 17:13 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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