Reisegewerbe und Untersagungsverfahren |
Weeze
Jungspund
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Reisegewerbe und Untersagungsverfahren |
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Guten Tag zusammen!
Hier mein erster Beitrag in diesem Forum. Ich habe schon viel gelesen und viel gelernt aber ich bin halt kein alter Hase und habe vieles hier im Ordnungsamt durch "Lerning by doing" gemacht.
Nun habe ich folgenden Fall: Ein Gewerbetreibender hat eine Reisegewerbekarte für die Dauer von einem Jahr ausgestellt bekommen (Ausstellung am 28.07.2006 für ein Jahr) Eine Verlängerung der RWK seitens des Gewerbetreibenden ist nicht erfolgt.
Meine erste Frage ist nun, ob ich das Gewerbe im Register/Migewa (dort haben wir es ja auch eingegeben) abmelden soll von Amts wegen.
Muss ich nun die RWK von dem Gewerbetreibenden einziehen?
Was aber nun noch viel interessanter ist, dass die Aufsichtsbehörde ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchführen möchte. Ist das nun überhaupt noch möglich?
Ich hoffe auf eine Antwort.
Da ich auch noch eine andere Frage habe mache ich mal lieber noch einen weiteren Thread auf um nicht gleich von irgendwem einen auf den "Deckel" zu bekommen
Ich
schon mal im Voraus!
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1
15.11.2007 16:33 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Hallo,
steht denn eindeutig fest, dass das Reisegewerbe nicht mehr ausgeübt wird. Ich würde zunächst mit dem Gewerbetreibenden in Kontakt treten, ob er die Verlängerung nicht ggf. "vergessen" hat. Falls er dann mitteilt
a) mach ich noch: handelt er ordnungswidrig. Wenn er dann schnellstmöglich erscheint, würde ich ggf. auf eine Geldbuße verzichten und verlängern
b) nee eingestellt: Karte zurückverlangen (Urkunde als Nachweis der Rechte, auch wenn verfristet - § 52 VwVfG) und dann Abmeldung auch in Migewa. Schließlich muss das FA doch wissen, dass er nicht mehr tätig ist. Ich lasse die Anzeige auch ganz normal unterschreiben (§ 55 GewO)
GU-Verfahren? Warum? Widerruf (bzw. Ablehnung der Fristverlängerung) der RG-Karte wäre vorrangig, wenn er denn noch tätig wäre. Oder hat er noch ein stehendes Gewerbe gemeldet?
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2
15.11.2007 18:18 |
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Solon
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Weeze
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo Frau Komnick!
Die zuständige Behörde für Gewerbeuntersagung ist die Kreisverwaltung. Es ist seitens des Kreis Kleve beabsichtigt, ein Gew.-Untersagungsverfahren nach § 35 GewO durchzuführen. Im Rahmen der Prüfung, ob das Verfahren durchzuführen ist, werden wir als Behörde angeschrieben und es wird ja um Mitteilung gebeten, ob Steuerrückstände bestehen und die Aufsichtsbehörde möchte ja die Gewerbemeldungen haben. Dabei ist mir dann aufgefallen, dass das Reisegewerbe gar nicht verlängert wurde. (Muss ich als Gewerbemeldestelle das eigentlich nachhalten, bzw. den Gewerbetreibenden darauf hinweisen?)
Somit kam mir halt die Frage wie eingangs bereits beschrieben.
(Man lernt immer dazu!)
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3
16.11.2007 08:39 |
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Walli
Eroberer
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die Kreisverwaltung ist für die kleinen zugehörigen Gemeinden hinsichtlich der Gewerbeuntersagung zuständig.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben, únd darum handelt es sich doch hier (RSGW-Karte) ist die erteilende Behörde auch für den Widerruf der Erlaubnis zuständig
Als Anspruchsgrundlage für den Widerruf der RSGW-Karte dient § 49 VwVfG und nicht § 35 GewO!!
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch den Kreis käme nur in Betracht, wenn der Gewerbetreibende zusätzlich- wie auch bereits durch Frau Komnick ausgeführt- ein stehendes Gewerbe betreibt.
Hier wären dann zwei unabhängig voneinander geführte Verfahren, Gewerbeuntersagung und Widerruf, durchzuführen.
Vor dem Widerruf würde ich- wie Frau Komnick auch- prüfen, ob das Reisegewerbe tatsächlich noch ausgeübt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf nicht mehr möglich. Die Karte würde ich dann aber auf jeden Fall einziehen und einlagern!
Schönes Wochenende
Walli
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4
16.11.2007 11:42 |
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