Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen von GSG |
gmg
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Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen von GSG |
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Jetzt geht es los mit den Änderungen zu den Zulassungsvoraussetzungen der GSG:
Gefunden beim BABerlin:
Anweisung des BMWi für die Zulassung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten
08.11.07
Herr MinDirig Ulrich Schönleiter, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), hat in Anwesenheit von Herrn Prof. Dr. Dieter Richter, Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB), gestern, den 7.11.2007, die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und die Hersteller von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten über die neuen Vorgaben für die Zulassung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten unterrichtet. Diese erheblichen Einschränkungen sollen weitergehende Änderungen der Spielverordnung vermeiden, die insbesondere von den Innenministerien der Bundesländer gefordert worden sind.
Der genaue Wortlaut ist leider im LoginBereich versteckt.
Wer kann die Anweisung des BMWI im Wortlaut einstellen ??
Grüße
__________________ gmg
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08.11.2007 14:03 |
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Solon
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gmg
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RE: Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen von GSG |
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Hier der wesentliche Inhalt aus dem Schreiben des BMI an die PTB vom 17. 10. 2007:
1) Begrenzung des Punktewertes auf den Grenzwert von 1.000 €.
2) Zu keinem Zeitpunkt dürfen Gewinnaussichten dargestellt werden, deren in Geld wandelbarer Gegenwert 1.000 € übersteigt.
3) Obligatorische Spielpause nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV
Die fünfminütige Spielpause soll nicht nur eine Unterbrechnung der Geldströme bewirken, sondern es sollen auch keine Spielvorgänge stattfinden. In der Pause ist das Gerät ruhig zu stellen. Es darf kein Spiel angeboten werden ( auch keine einsatzfreien Probe- oder Demospiele ).
4) Die Größe der Geldspeicher- und anderer Anzeigen wurde neu geregelt.
5) Anpassung der Altgeräte an die neue Zulassungspraxis - oder deren Rücknahme durch den Hersteller - durch die Abschaltung des Gerätes spätestens drei Monate nach Ablauf der 24-monatigen Frist des § 7 Abs. 1 SpielV.
4) Bis zum 01. 01. 2011 soll der gesamte jetzt vorhandene Gerätebestand ( bis jetzt rund 140.000 Geräte ) an allen neuen Vorgaben ausgerichtet sein.
Es wird neue "Technische Richtlinien" der PTB geben.
Die neuen Zulassungsvorgaben gelten ab dem 01. 07. 2008.
Die bis zum 01. 07. 2008 zugelassenen Bauarten sind bis zum 01. 01. 2009 zu befristen. Sie dürfen erst verlängert werden, wenn sie die neuen Zulassungsbedingungen erfüllen.
Geräte, die bereits in Verkehr gebracht worden sind und nicht die neuen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden von den Herstellern bis zum 01. 01. 2011 sukzessive aus dem Verkehr gezogen.
Ich hoffe das jemand schnellstmöglich das Schreiben einfügen wird !
Grüße
__________________ gmg
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2
08.11.2007 15:47 |
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Solon
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gmg
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RE: Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen von GSG |
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Schade, bis jetzt hat noch keiner das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an den Präsidenten der PTB eingestellt.
Zitat:
Betreff: Zulassung von Geldspielgeräten durch die PTB gem § 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO i. V. m. §§ 11 ff. SpielV
Hier: Anweisung des BMWI hinsichtlich Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 12, 13 SpielV
Bezug: Besprechungen mit Herrn Prof. D. Richter, zuletzt am 27. 08. 2007 im BMWI
I. Geldspielgeräte der "neuen Generation" ( Sachstandbeschreibung )
Ende des Zitats
Die Wiedergabe von Einzelheiten erspare ich mir hier. Kurze Zusammenfassung:
Es ist festgestellt worden, daß die Geldpunktespielgeräte u. a. hohe Gewinne erzeugen und an den Geräten "Casino-Feeling" entstehen kann.
Bevor man in einem langwierigen Änderungsverfahren die zugrunde liegenden §§ 12 und 13 der SpielVO ändert, wobei der Ausgang einer erneuten Novellierung völlig offen wäre, , erfolgt diese Weisung der BMWI an die PTB.
Zitat:
................Da die PTB inzwischen eine größere Zahl an Bauartzulassungen erteilt hat, auf deren Basis an die 140.000 Glücksspielgeräte bestellt und verkauft bzw. verleast worden sind, ist diese große Anzahl von Altgeräten auch im Rahmen der Zulassungsbestimmungen für neue Bauartzulassungen bzw. Neugeräte zu berücksichtigen. Denn die alten Geräte können im Hinblick auf die Anzeige höherer Gewinnchancen im Vergleich zu den Geräten, für die nach neuer Zulassungspraxis die Anzeige von Gewinnchancen beschränkt werden soll, für Aufstellunternehmen attrativer sein. Um hier wettbewerbsrechtliche Verzerrungen zu vermeiden, soll in einem ersten Schritt die nachfolgend näher beschriebene Begrenzung des Punktewerts zunächst auf den Grenzwert von 1.000 € vorgegeben werden. Innerhalb eines Zeitraums von etwas über drei Jahren soll dann der gesamte Gerätebestand an den u. g. Vorgaben ausgerichtet sein. Von Teilwiderrufen bereits erteilter Zulassungen soll zunächst abgesehen werden, da dies zu Entschädigungsansprüchen führen könnte.
Die PTB wird daher angewiesen, ab sofort nach den folgenden Vorgaben bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu verfahren:
II. Zulassungsvorausssetzungen
1. Schriftliche Erklärung zu § 12 Abs. 2 b) SpielV in Verbindung mit dem Verbot der Darstellung höherer Gewinnaussichten
Nach § 12 Abs. 2 b SpielV muss die vom Antragsteller mit dem Zulassungsantrag vorzulegende schriftliche Erklärung beinhalten, dass bei dem zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. In der amtlichen Begründung der Novelle zur SpielV wird zum Zufälligkeitskriterium u. ä. festgestellt, dass die Gewinnaussichten für den Spieler grundsätzlich nicht vorhersehbar sein sollten. Nach Auffassung des BMWi ist dieses Zufälligkeitsgebot nicht mehr erfüllt, wenn die Geldgewinnaussichten in Bezug auf einen getätigten Einsatz für den Spieler grundsätzlich vorhersehbar sind, aber auch wenn Serien- oder andere Darstellungen von Gewinnaussichten eine vorhersehbare Geldgewinnsumme übersteigen, wozu als Orientierung grundsätzlich die in der SpielV vorgegebene Höchstgewinngrenze heranzuziehen ist.
Diese Vorgabe wird darüber hinaus auch durch folgende aufstellungsbezogene Überlegung gestützt: Bei einem entsprechend der SpielV zufällig gestalteten Spielverlauf kann es innerhalb kurzer Zeit zu mehreren Gewinnballungen kommen, die in der Summe über die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV vorgegebene Höchstgewinngrenze je Stunde in Höhe von 500 € hinausgehen. In einem solchen Fall bedingt die Höchstgewinngrenze des § 13´Abs. 1 Nr. 4 SpielV eine mehrstündige Auszahlung ( 500 € je Stunde ). Gemäß dem § 3 Abs. 1 Nr. 7 SpielV muss diese Auszahlung unmittelbar am Spielgerät erfolgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der Praxis die Geldflussbegrenzung nach § 13 Abs. 1 Nr. SpielV umso weniger eingehalten wird, je länger der Auszahlungsmodus andauert. Dies lässt die Annahme zu, dass bei einem über zwei Stunden hinausgehenden Auszahlungsvorgang das Risiko eines illegalen Auszahlungsverhaltens in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß ansteigt.
Aus den genannten Gründen sollen die Spielangebote zunächst so gestaltet sein, dass zu keinem Zeitpunkt Gewinnaussichten dargestellt werden, deren in Geld wandelbarer Gegenwert 1.000 € übersteigt. Höhere werthaltige Ankündigungen und deren Umwandlung in Geld können nicht mehr als zufällige Spielabläufe im beschriebenen Sinn verstanden werden.
1.1. Als ein erster Schritt soll die schriftliche Erklärung des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 SpielV künftig eine explizite Stellungnahme erhalten, dass Gewinnaussichten mit einem Gegenwert über 1.000 € nicht am Gerät dargestellt werden.
1.2. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere, heute nicht bekannte Spielkonzepte.
2. Obligatorische Spielpause gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV
Es ist bei der Zulassung darauf zu achten, dass die gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV geforderte fünfminütige Spielpause nicht nur eine Unterbrechung der Geldströme bewirkt, sondern auch keine Spielvorgänge stattfinden. In der Pause ist das Gerät ruhig zu stellen, es darf kein Spiel angeboten - auch keine einsatzfreien Probe- oder Demospiele - und kein Geld angenommen werden. Die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 eingeräumte Verzögerung darf den geforderten maximalen Abstand von 60 Minuten zwischen zwei Spielpausen nicht wesentlich vergrößern. Sie ist auf 20 Minuten zu begrenzen.
3. Größe der Geldspeicher- und anderer Anzeigen
Eine weitere negative Entwicklung ist im Hinblick auf die immer kleiner werdenden Geldspeicheranzeigen und größer werdenden Punkteanzeigen zu verzeichnen. Dadurch entstehen Irritationen und Begünstigungen der den Spieltrieb fördernden hohen Punkteangebote. In Zukunft soll eine Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn Geldspeicheranzeigen ausreichend groß und deutlich am Gerät angebracht sind sowie anderen Anzeigen in Größe oder anderen für die Wahrnehmung wichtigen Eigenschaften nicht nachstehen.
4. Sicherstellung der Prüfung gem. § 7 Abs. 1 SpielV
Um die gewünschte sukzessive Anpassung der bereits auf dem Markt befindlichen Altgeräte an die neue Zulassungspraxis oder deren Rücknahme durch die Hersteller zu erreichen ( vgl. IV. 3 ), können die Hersteller technische Vorrichtungen implementieren oder aktivieren, die eine Abschaltung des Gerätes spätestens drei Monate nach Ablauf der 24-monatigen Frist gem. § 7 Abs. 1 SpielV sicherstellt. Für Geräte, die im Leasing- oder Mietverfahren den Aufstellern überlassen werden, kann eine Anpassung bzw. Rücknahme der Geräte durch entsprechende Ausgestaltung ( ggfs. Verkürzung ) des Miet- bzw. Leasingvertrages erfolgen.
III. Technische Richtlinien der PTB
Die PTB möge im Rahmen der ihr gemäß § 13 Abs. 2 SpielV erteilten Berechtigung zur Herausgabe von technischen Richtlinien die ggfs. erforderlichen Einschränkungen oder Vorgehensweisen spezifizieren.
IV. Geltung der neuen Zulassungspraxis; Übergangsregelung
1. Für neu einzureichende oder bereits anhängige Anträge auf Bauartzulassung sollen die unter II. ausgeführten neuen Zulassungsvorgaben ab dem 1. 7. 2008 gelten.
2. Die bis zum 1. 7. 2008 zugelassenen Bauarten sind bis zum 1. 1. 2009 zu befristen. Sie dürfen ebenso wie vorangegangene Bauartzulassungen nicht verlängert werden, wenn sie die unter II. angeführten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen.
3. Geräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden und nicht die unter II. genannten Zulassungsvorgaben erfüllen, werden von den Herstellern bis zum 1. 1. 2011 sukzessive aus dem Verkehr gezogen. Zur Umsetzung kann das gem. § 7 Abs. 1 SpielV entstehende System der Nachprüfungen herangezogen werden; dies wird unterstützt durch technische Vorrichtungen zur Abschaltung des Gerätes gem. II Nr. 4
Je nach künftiger Entwicklung und späteren Diskussionen behält sich das BMWI weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Prüfpraxis für gewerbliche Geldspielgeräte vor. Die PTB wird gebeten, spätestens alle 4 Monate dem BMWI über den Umsetzungsstand und die für die Marktbeobachtung relevanten Zahlen der Geräte mit und ohne den unter II. genannten Zulassungsvorgaben zu berichten. Diese Informationen werden auch im Rahmen der 4 Jahre nach ihrem Inkraftreten erfolgenden Evaluierung der SpielV Berücksichtigung finden, zu der sich das BMWI im Rahmen der Novelle der SpielV verpflichtet hatte ( vgl. Begründung zur Verordnung, BRat-Drs. 655/05, S. 15 )
Im Auftrag
Schönleitner
Ende des Zitats
Grüße
__________________ gmg
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3
08.11.2007 21:09 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an Alle,
haben hier Einige im Alleingang die "Knochen" geworfen oder wurden die Dienstwege und Unterrichtungspflichten eingehalten?
Warum wurden die Ferneinwirkungsmöglichkeiten auf das Geldmanagement nicht rückgängig gemacht?
Warum wurde nicht gefordert, dass es innerhalb der Pause zu einer kompletten Nullstellung aller Übertragungsmerkmale kommen muss?
Gruß Meike
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4
08.11.2007 21:18 |
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Erhard
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Mir fehlen konkrete Aussagen hinsichtlich des Entscheids des Bundesverfassungsgerichtes zur Bekämpfung der Spielsucht. Wie haben sich die Kompetenzen diesbezüglich geäussert? Was haben die Gesundheitsministerien gesagt? Die Finanzministerien zur Ferneinwirkung, u.a. auf das Geldmagagement?
Die Innenministerien nach Änderung der Föderalismusreform hinsichtlich der Spielhallen und der sich daraus ergebenden Konzequenzen zum Glücksspiel auch im gewerblichen Bereich ?
Fragen über Fragen, die "sogenannten" kleinen Automatenbetreiber sollten sich einmal Gedanken machen, was da auf sie zukommen kann! Die Ministerien, wie sie die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes umfassend umsetzen können !
usw.......
Wer etwas ändern möchte, sollte sich jetzt aktiv betätigen......ansonsten wird es zu spät sein !!!
__________________ Irgendwann behärsche ich die teutsche rächtschreibung :D
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5
08.11.2007 21:46 |
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eric
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Zitat: |
Original von Meike
Gruß an Alle,
haben hier Einige im Alleingang die "Knochen" geworfen oder wurden die Dienstwege und Unterrichtungspflichten eingehalten?
Warum wurden die Ferneinwirkungsmöglichkeiten auf das Geldmanagement nicht rückgängig gemacht?
Warum wurde nicht gefordert, dass es innerhalb der Pause zu einer kompletten Nullstellung aller Übertragungsmerkmale kommen muss?
Gruß Meike |
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Hallo Meike,
warum wohl...
Diese Änderungen zeigen DEUTLICHST zu 99,99999% die Handschrift der Innenminister der Länder, oder sollte ich sagen der (pseudo)staatlichen Casino bzw. Automatensaalbetreiber !?
Und dort dürfte Ferneinwirkung und Jackpots wohl eher die Regel sein....man sägt sich doch nicht langfristig seinen eigenen Ast (äh Vorsprung) ab.
gruss
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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6
08.11.2007 21:51 |
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ToshBerlin
Doppel-As
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Na echt toll - einen recht schönen Dank an ALLE Hersteller, die es teilweise MAßLOS übertrieben haben mit den sog. "Punktedosen"!!!
Und nun ist es soweit!
Es musste ja so kommen - weil man die Fungames verboten hat mussten Ersatzgeräte her!
Das sich das die zuständigen Stellen nicht ernsthaft auf Dauer anschauen, hätte ALLEN Herstellern klar sein müssen!
Ich plädiere dringend dafür, das die Hersteller ALLE Kosten übernehmen, die aufgrund der Anpassung an die neuen Gegebenheiten entstehen!
Also lasst uns abstimmen.
__________________ Greetz
Euer Tosh
Bin nen Kronen - Freak, mag aber auch Katzenkisten ebenso wie sonnige Aussichten auf den Symbolträgern.
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7
08.11.2007 21:53 |
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gmg
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8
09.11.2007 07:20 |
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jasper
Kaiser
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Für mich tragen die 5 Seiten vom Wirtschaftsministerium die Handschrift der Gerätehersteller und deren Verbände.
Bislang wurde bei einer Gerätemanipulation von den Herstellern ein Softwareupdate raus gegeben. Jetzt müssen innerhalb von 4 Jahren 140.000 Geräte vom Markt genommen und gegen neue Geräte ausgetauscht werden. Und wer hat das zu verantworten? NICHT WIR AUFSTELLER den von uns wurde die SpielV eingehalten!!
Die frühere 4-jährige Zulassungsdauer wurde von der PTB bestätigt. Jetzt hat das Wirtschaftsministerium die 4 Jahre vorgegeben und damit einen neuen Markt geschaffen und zwar mit einem Wert von
140.000 Geräten zum Stückpreis von rund 10.000 EUR!
innerhalb der nächsten 4 Jahre
Oder 350.000.000 EUR pro Jahr.
Und die teilgenommen Verbände erhalten zusätzlich etwa 46,41 EUR (39 EUR zzgl. MwSt.) pro Gerät.
Also 5.460.000 EUR in 4 Jahre oder 1.365.000 EUR pro Jahr.
Ich wollte Geräte ohne Laufzeitbeschränkung für eine sichere und freie Kalkulation und werde nun von den Verantwortlichen und Nutznießern ins Investitionchaos getrieben. Da sind die Auswirkungen vom Nichtraucherschutzgesetz wie ein Kindergeburtstag.
Danke an den Herrn im Ministerium und den Herrn in der PTB
und mein
an die Hersteller und sonstigen Nutznießern
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9
09.11.2007 08:50 |
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anders
Kaiser
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Gruß an Alle
Zitat: |
Schade, bis jetzt hat noch keiner das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an den Präsidenten der PTB eingestellt.
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Ich habe gestern nach dem Hinweis sehr viel Zeit mit „Suchen“ verbracht. Es war einfach ergebnislos!
Meike, gmg, Erhard, eric, jasper, ThosBerlin & Co,
die Pionierarbeit mit den vielen aufgedeckten Mängeln für und gegen die Spielverordnung ist im Ergebnis gescheitert! Damit steht endgültig fest, dass eine Ordnung im Sinne des deutschen Glücksspiels und der Betroffenen überhaupt nicht erwünscht ist und kurzfristig Sportwetten und Poker trotz entgegenstehender Gesetze einen Freifahrtschein ohne staatliche Kontrollen erhalten werden.
Damit haben aber auch die gutgemeinten und wiederholten Aufforderungen und Empfehlungen, hier ein aktuelles Beispiel:
Zitat: |
Wer etwas ändern möchte, sollte sich jetzt aktiv betätigen......ansonsten wird es zu spät sein !!! |
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die wahren und machbaren Grenzen im deutschen Glücksspiel aufgezeigt und die befassten Behörden und Automatenaufsteller weiterhin als Freiwild der Nation bestätigt.
Wofür brauchen wir eigentlich noch Gesetze und Erlasse, solche Gesetze und solche Erlasse?
Das Schreiben an die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt enthält folgenden Schluss:
Frage: „Reicht eine einfache Handlungsvollmacht schon für die Unterstützung privater Interessen aus?“
Weitere Frage: "Müssen die Automatenaufsteller wirklich immer für die vorsätzlichen Fehler des Gesetgebers finanziell uneingeschränkt haften?"
Leicht angesäuert grüße ich noch einmal die vielen ehrlichen Kämpfer.
anders
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10
09.11.2007 13:00 |
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ToshBerlin
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Ein sehr nützlicher und finanziell für den Bund locker tragbarer Vorschlag an das Bundesfinanzmisterium:
Für die finanziellen Schäden die nun aus dem Ganzen Schlamassel entstehen, bekommen die Aufsteller 4 Jahre Steuerfreiheit bzgl. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Vergnügungststeuer!
__________________ Greetz
Euer Tosh
Bin nen Kronen - Freak, mag aber auch Katzenkisten ebenso wie sonnige Aussichten auf den Symbolträgern.
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09.11.2007 20:04 |
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gmg
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@ anders
Danke für den Versuch das Schreiben einzustellen. Hat ja heute morgen dann auch geklappt.
Ein Scheitern unserer Bemühungen kann ich nicht feststellen.
Es ist etwas bewegt worden, nicht zuletzt wahrscheinlich auch durch das Schreiben hier im forum. Auf dieses forum ist ja immer wieder in unseren Kontakten, auf welchen Ebenen auch immer, hingewiesen worden.
Die Qualität der hier vorgebrachten Denkanstösse ist hoch. Sehr hoch. Und es sind nicht nur die von Dir angeführten User gewesen anders, sondern in der zurückliegenden Zeit noch etliche andere mehr. Sie habern sich zwar in der zurückliegenden Zeit - leider - zurückgezogen, trotzdem aber mit ihren Äußerungen mit dazu beigetragen, dass etwas geändert worden ist. Schade, aber ...... es ist die Entscheidung des Einzelnen, hier zu schreiben.
@ tosh
Mit Polemik kommen wir aber nach meiner Meinung nicht weiter Tosh.
Wir sollten es - wieder - einmal mit den Fakten versuchen.
@ alle und PTB
Insofern erlaube ich mir, mich heute mit der 1.000 € Grenze zu beschäftigen.
Auf der Seite 4 des ministeriellen Schreibens an die PTB steht:
"Aus den genannten Gründen sollen die Spielangebote zunächst so gestaltet sein, dass zu keinem Zeitpunkt Gewinnaussichten dargestellt werden, deren in Geld wandelbarer Gegenwert 1.000 € übersteigt."
Ein - mit Verlaub - "pflaumenweicher" Text, der nach meiner Meinung total an dem vorbei geht, was gewollt worden ist. Dieser Text sagt also aus, dass nicht mehr als 99999 Punkte ( unterstellt 1 Punkt = 1 Cent ) - zu keinem Zeitpunkt - dargestellt werden dürfen.
Ich bringe gleich das erste denkbare praktische Beispiel:
Der Spieler hatte einen "guten Tag". Er hat bereits 90.000 Punkte ( = 900 € ) auf der Anzeige. Jetzt fällt zu allen Übel auch noch der Jackpot i. H. v. z. B. 750 € ( = 75.000 Punkte ). Was passiert denn jetzt ?
Erhält der Spieler jetzt nur noch - um bei meinem Beispiel zu bleiben, 9999 Punkte aus dem Jackpotgewinn ? Was passiert denn dann mit dem übersteigenden gewonnenen Betrag ?
Eine denkbare Lösung wäre es natürlich, den übersteigenden Betrag sofort ohne Verzug auszahlen zu lassen, da die Gewinnaussichten - sie übersteigen in meinem Beispiel nun mal die 1.000 € Grenze - nicht dargestellt werden dürfen.
Es sagt aber keiner, dass sie nicht gewonnen und sofort ausgezahlt werden dürfen. Da könnte höchstens die 500 € Auszahlungsgrenze ein Problem darstellen. Sollen wir diesen - eigentlich gar nicht möglichen - Fall dann nicht zum Anlass nehmen, um eine Sonderregelung bei der PTB zu erwirken ?
Der Auftrag des Ministeriums an die PTB zur Überarbeitung der technischen Richtlinien wurde ja mit dem bekannten Schreiben ebenfalls erteilt ! Also PTB, aufgepasst:
Zweites Beispiel zur 1.000 € Regelung:
Durch die PTB sind ja ebenfalls vier verschiedene Geldspielgeräte mit je zwei Spielstellen zugelassen worden. Ich habe heute noch einmal im Referentenentwurf zur Änderung der Spielverordnung nachgesehen, und dort gelesen, dass ursprünglich angedacht worden war, pro Spielhalle auch ein Geldspielgerät mit sechs Spielstellen zuzulassen. Dieser - nach meiner Meinung gute Gedanke, um die Monokultur in der deutschen Spielstätten zu unterbrechen - ist aber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchgekommen. Indirekt gibt es aber z. Zt. schon Geldspielgeräte mit mehreren ( zwei ) Spielstellen.
Der Jackpot, der an diesen vorgenannten beiden Geräten angezeigt wird, ist ein gemeinsamer Jackpot für dieses "eine Geldspielgerät mit den zwei Spielstellen". Die Werte, die dort auflaufen und angezeigt werden, betreffen also beide Spielstellen. Dort dürfte dann demnächst also ein maximaler Wert von bis zu 200.000 Punkten ( also 2.000 € ) stehen !
Jetzt greifen wir mal eine weitere denkbare technische Entwicklung, die auch auf der IMA 2007 gezeigt worden ist, auf und versehen ein Geldspielgerät mit bis zu sechs Spielstellen ! Die PTB erteilt dem Gerät die Zulassung ! Das dürfte dann also auch bedeuten, dass dort ein maximaler Jackpot i. H. v. 600.000 Punkten ( also 6.000 € bzw. 6 x 1.000 € ) angezeigt wird. Erklärt wird das Ganze dann "irgendwie" mit den sechs Geräten. Man will ja keine Gewinnaussichten darstellen, deren in Geld wandelbarer Gegenwert 1.000 € ( pro Gerät / Spielstelle ) übersteigt.
Da die PTB ihre noch zu erstellende überarbeitete Version der technischen Richtlinien bis zum heutigen Tage nicht veröffentlicht hat, gehe ich davon aus, dass sie an den Richtlinien noch arbeitet.
Da die PTB hier ebenfalls Informationen sammelt, bitte ich diese Zeilen von mir als Denkanstoss zu betrachten, um die vorgenannten Fallgestaltungen auszuschliessen. Sollte die PTB das alles schon berücksichtigt haben, bitte ich um Nachsicht !
Mir wäre auch eine handfeste ministerielle Vorgabe lieber gewesen. wie z. B. : "Gewinne über 500 € pro Stunde dürfen nicht anfallen ! "
Außerdem erlaube ich mir natürlich auch an die herstellende Industrie zu appellieren ! Ich denke mir, der Hinweis in dem ministeriellen Schreiben, es nicht zu übertreiben ( letzte Absatz auf Seite 5 ), ist deutlich genug. Die Evaluation der Spielverordnung steht in - nur noch - zwei Jahren an !
Die in den letzten Neuschöpfungen der Geldgewinnspielgeräte geschaffenen Gewinnmöglichkeiten - egal ob 10.000 oder 36.000 € - sind entschieden zu hoch gewesen !
Sie sind auch finanziell für die "normale" Aufstellerschaft nicht zu stemmen ! Es kann doch nicht gewollt gewesen sein, damit den Markt zu "bereinigen" ??
Die im letzten Monat ( Oktober ) durch die PTB neu zugelassenen Geldgewinnspielgeräte halten übrigens schon den Grenzwert der Gewinndarstellung von weniger als 1.000 € ein. Es waren nach meinen Feststellungen drei Geräte. ( Wo bleibt eigentlich das Update der Bauartzulassungen Oktober 2007 hier im forum ? ).
@ jasper
Über die Übergangsfristen können wir uns dann ja mal morgen unterhalten.
@ meike
Nicht verzagen. Der Bund-/Länderausschuss Gewerberecht tagt doch noch in diesem Monat. Vielleicht besteht noch Hoffnung auf weitere Veränderungen ?
Grüße
__________________ gmg
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09.11.2007 22:33 |
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Meike
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Hallo anders,
Gruß an Alle,
Ihr wollt doch jetzt wohl hoffentlich nicht resigniert aufgeben?
Ich finde es klasse, dass der UAVD das Schreiben des BMWI eingestellt hat, denn so kann man auch klar nachlesen, dass es die angeblich unproblematisch "tanzenden Jungfrauen" nicht mehr gibt. - Denn plötzlich kümmert man sich um das Punktspiel.-
Und wer einmal einknickt, der knickt auch ein zweites und drittes Mal ein.
Wie schon oft geschrieben, ist nicht der Gesetzgeber an dem jetztigen Dilemma "schuld". Die Spielverordnung ist meiner persönlichen Meinung nach vollkommen O.K.- Man muss sie nur expressis verbis umsetzen.
Wenn man sich windet, um es bestimmten Personen recht zu machen, anstatt eine klare Linie zu verfolgen, dann "rächt" sich das an einem Punkt X. Das ist immer so.
Genauso wird es z.B. auch mit der beleglosen Ferneinwirkung auf das Geldmanagement kommen.
Ich persönlich bin sehr gespannt auf die neuen technischen Richtlinien und hoffe, dass diesmal der Mindestanspruch den ich persönlich an eine Physikalisch Technische Oberbehörde habe, z.B. ein Anhang mit klaren Definitionen, vor Allem zu neuen Wortgeschöpfen, wie "Geldmanagement", erfüllt wird.
Dann hätte man auch mal ein klares Pack-An.
Gruß Meike
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13
09.11.2007 22:44 |
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Meike
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Gruß an Alle,
wenn etwas geändert wird, muss man sich immer überlegen, welche neuen Möglichkeiten dadurch eröffnet werden.
Mir persönlich fiel ad hoc ein Highscore für GGSG ein, indem die Punkte nicht sofort in Gewinnbeträgen umgerechnet werden können und somit wäre man wieder fein raus, wenn für die Highscoreliste entsprechend der Ränge 20 Td€ - Beträge und mehr als Gewinn möglich wären. Wenn dies dann so käme, müssten wir alle wieder den Satz hören, dass Gestzeslücken gefunden worden wären.
Ich persönlich denke, dass man dem ganzen Dilemma entgegen treten kann indem man §12 Abs.2 c SpielV i.V.m. mit 1.1.1 SpielVerwaltungsvorschrift wörtlich nimmt und die "Nullstellung" fordert.
Würde also in den neuen technischen Richtlinien stehen, dass in der erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden müssen (wie vom Gesetzgeber festgelegt) und alle Übertragungsmerkmale automatisch genullt werden müssen (wie in der Verwaltungsvorschrift beschrieben), dann hätte man das Problem gelöst.
- die Wörter "Übertragungsmerkmal" und/oder "Merkmalsübertragung" müssten in einem Definitionsanhang lückenlos erläutert werden-
Der Spieler müsste nur darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er zwar mit 100.000 enden von Punkten spielen kann, aber diese nie ausgezahlt bekommen könnte, weil das Kontrollmodul nach 500,-€ pro Stunde "dicht" macht und nach einer Stunde alle Merkmalsübertragungen gelöscht würden.
Dadurch hätte der Unternehmer (Aufsteller / Spielhallenbetreiber) auch wieder mehr Planungssicherheit.
Ich stelle hier meinen Vorschlag zur Diskussion.
Gruß Meike
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14
10.11.2007 08:49 |
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anders
Kaiser
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Gruß an Alle
Ich hatte vor einiger Zeit schon mal überlegt, was bei dem komplexen Thema möglicherweise noch vernachlässigt wird und unterstellen wir mal, dass sich im Forum wirklich ein riesiges Potenzial an interessierten und erfahrenen Usern steckt, die sich auch in irgendeiner Form mit dem deutschen Glücksspiel auseinandergesetzt haben oder auseinandersetzen mussten.
Ist es aufgrund der vielen rechtlichen Unklarheiten jetzt nicht an der Zeit, das deutsche Glücksspiel noch einmal neu zu diskutieren und zu definieren?
Macht es da nicht einen Sinn, zwei Diskussionsrunden zu starten?
1. Die gesetzliche Grundlage unter Einbeziehung aller Glücksspielarten nach dem Gleichheitsbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 GG?
Staatliche Mindestvorgaben für jede Glückspielart von der Technik über den Spielablauf zur Gewinnerwartung, den steuerlichen Abgaben und der Neuordnung zum Thema Glücksspielsucht.
Lösung des Mehrwertsteuerproblems.
2. GSG- und UHG-Automaten „zusammenzubauen“, die wirklich alle Interessen beinhaltet.
Klare Vorgaben, die gegebenenfalls auch zum Nachbau dieser Geräte führen kann.
Abschließende Fragen zu dem Thema: "Ist der Gedanke gut oder schlecht?"
Gruß anders
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15
10.11.2007 09:25 |
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AlsunaSB
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Hallo @ all
@ Meike
Über das Thema Pause hatten wir uns doch schon mal unterhalten.
Frage :
1. Wofür dient die Pause? Wenn ich mich nicht täusche zum Spielerschutz und nicht zur Reglementierung des Gewinnflusses.
2. Was passiert wenn ein Kunde z.B. :
Er Spielt 55min. und dann bekommt er den Hauptgewinn von 500€.
Wann soll dann die Pause einsetzten? Nach 1Stunde und 55 Min. ?
Ich baue darauf das der BWI eindeutig der PTB ihre Vorstellungen vermittelt haben und die Industrie mal ein Gang zurück schaltet um nicht noch mehr Ärger hervorzurufen.
Der Rest wird sich jetzt Zeigen.
Gruß Stefan
P.S. Kann mir jetzt jemand sagen was mit Geräten ist wie NovoLine die noch nicht Ausgeliefert sind? Müssen die dann schon nach den neuen Vorgaben ausgeliefert werden?
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16
10.11.2007 10:38 |
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sunrise
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Zitat: |
Original von AlsunaSB
P.S. Kann mir jetzt jemand sagen was mit Geräten ist wie NovoLine die noch nicht Ausgeliefert sind? Müssen die dann schon nach den neuen Vorgaben ausgeliefert werden? |
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Hallo zusammen,
das würde mich auch interessieren!
Das Traurige ist, dass nicht die Hersteller für ihr "Fehlverhalten" bestraft werden, sondern die Aufsteller, die in ein paar Jahren komplett neu investieren müssen.
Die Hersteller freuts, so wurde die unbegrenzte Zulassung umgangen und es gilt wieder die 4jährige...
Das Spiel kann ja dann noch ein paar mal wiederholt werden...
Gruß von Sunrise
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18
10.11.2007 14:45 |
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AlsunaSB
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Hy @ all
@Meike
Noch ein Beispiel:
Kunde kommt und schmeißt 10 € ins Gerät.
Mit den 10€ baut er sich Punkte auf weil da ist ja z.B ein Jackpot.
Mal werden es weniger Punkte und dann wider mehr. Also er hält sich so um die 10000 Punkte rum mal weniger mal mehr will aber kein Gerinn buchen weil da könnte ja noch was gehen. Mit welcher Begründung will man dann hingehen und sagen :
Du mach mal das du deine 10000 Punkte umwandelst denn in 10 Min. ist Feierabend und das Gerät geht in Pause und Zahlt dein Geldspeicher aus und die Punkte werden gelöscht.
Du siehst es ist nicht so einfach.
Dazu muss man noch bemerken:
Die Pause erfasst eigentlich nur die Spieler die gerade eine Serie ( Punktegewinne ) haben.
Der Uhrgedanke der Pause war nicht die Kunden vorm Gewinnen zu schützen sondern die Kunden die seit einer Stunde ununterbrochen verlieren mal vom Gerät weg zu holen.
Das ist mit den neuen Geräten nicht mehr machbar.
Gruß
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19
10.11.2007 15:24 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Stefan,
ich glaube, dass Du den "Urgedanken" falsch verstanden hast.
Der Spieler sollte in der Pause quasi die Möglichkeit haben aus dem Spielrausch wach zu werden und nachzudenken.
Dass durch das Kontrollmodul nicht mehr als 80,-€ Spielergeld in der Stunde "durch gehen", daran habe ich persönlich keinen Zweifel.
Es wurden in der novellierten Spielverordnung aber vor Allem Restriktionen eingebaut, damit der Spielanreiz, die hohen Gewinne und das schnelle Spiel eingeschränkt werden sollten.-Wäre es nur um Bargeldflüsse gegangen, dann wäre die Spielverordnung wesentlich kürzer.-
Das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof haben klare Eckpunkte gesetzt, wie ein stattliches Glücksspielmonopol gerechtfertigt ist. Da ist nun mal die Suchtprävention das oberste Kriterium.
Suchtprävention heißt nicht "Schutz vor dem Verlieren".
Gruß Meike
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20
10.11.2007 17:49 |
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