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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Hundezucht=Gewerbe? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Hundezucht=Gewerbe? 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,00
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo in die Runde,

ergänzend zu den von Thomas gemachten Aussagen - denen ich mich inhaltlich anschließe - noch eine Fundstelle aus dem Gewerbearchiv. Der Bund-Länder- Auschuss "Gewerberecht" hatte in seiner Frühjahrssitzung 2006 mit dem Thema "Hunde- und Katzenzucht" beschäftigt.

Schönleiter/Böhme führen hierzu in ihrer im Gewerbearchiv 2006, S. 407 veröffentlichten Berichterstattung aus:

"Der Ausschuss diskutierte, ob – abgesehen von hobbymäßigen Betrieben und gewerberechtlichen Bagatellfällen – die Hunde- und Katzenzucht als Gewerbe nach § 14 Absatz 1 GewO anzuzeigen sei. Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass die Vieh- bzw. Tierzucht, betrachtet man sie im Rahmen der Urproduktion unter dem Gesichtspunkt der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, nicht die Katzen- und Hundezucht erfasse, was eine Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO begründe. Andererseits könne eine gewerbliche Anmeldung vor dem Hintergrund entbehrlich sein, dass derjenige, der gewerbsmäßige Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten, halten oder damit handeln will, nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz einer Erlaubnis bedürfe. Nach § 6 Absatz 1 GewO umfasse der die Anwendung der GewO ausschließende Tatbestand der Viehzucht sowohl die Züchtung als auch die Aufzucht aller Tiere, ausgenommen die der Fischerei unterfallenden Tiere. Vor diesem Hintergrund kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Hunde- und Katzenzucht von § 6 Absatz 1 GewO erfasst werde und damit eine Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO in Bezug auf eine gewerbliche Zucht von Hunden und Katzen nicht bestehe."

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
21 28.12.2010 10:34 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Hundezucht vs. Viehzucht

Hej hej,

habe gestern unsere Ministerien um Stellungnahme gebeten. Mal sehen, was die so sagen.

Die Kommentare sind leider auch nur Meinungen und überzeugen mich bisher nicht. Dazu kommt, dass die GewO ein ganz alter Hut ist. Das Thema Hunde- oder Katzenzucht ist dort bisweilen nicht problematisiert worden... es wird aber immer auf die landwirtschaftliche Urproduktion bezug genommen... und hierunter würde ich die häusliche Hundezucht generell nicht subsumieren...

Mir liegt es wirklich am Herzen, diese Sache einvernehmlich aufzuklären oder weitesgehend abzugrenzen, denn die Ermittlungen haben ergeben, dass es eine ungeheure Vielzahl von "hobbymäßigen" Züchtern (unter drei Hündinnen) gibt, die am Fiskus vorbei -teilweise bei gleichzeitigem Leistungsbezug- eine Menge Kohle schwarz hinzuverdienen...

Bei unseren Ermittlungen geht es letztlich auch darum, solche Personen und deren Mitstreiter zukünftig zu legalisieren. Der Weg zum Gewerbeamt wäre ein erster Schritt. Schließlich profitieren von einer Gewerbeanzeige auch die anderen Behörden, wie beispielsweise das Finanzamt, das Veterinäramt, die ARGE, die Hundessteuerabteilung, usw...

Die Vorteile einer Gewerbeanzeige überwiegen doch gegenüber einer nicht unbedingt nachvollziehbaren Rechtsauslegung.

Gruß und guten Rutsch ins neue Jahr

Michael Bornhöft

__________________
Farvel

Michael Bornhöft
22 28.12.2010 11:56 Bornhöft ist offline E-Mail an Bornhöft senden Homepage von Bornhöft Beiträge von Bornhöft suchen
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Hundezucht

Zitat:
Original von René Land

"Andererseits könne eine gewerbliche Anmeldung vor dem Hintergrund entbehrlich sein, dass derjenige, der gewerbsmäßige Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten, halten oder damit handeln will, nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz einer Erlaubnis bedürfe."


Hallo René,

... und die Praxis zeigt, dass eine derartige Erlaubnis in den wenigsten Fällen vorliegt und eine Gewerbeanzeige gerade eben nicht entbehrlich macht, weil die tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht wie eine Gewerbeanzeige gestreut wird...

Dann könnte ja auch (nur der o.g. Argumentation des BLA folgend) die Gewerbeanzeige eines Handwerksbetriebes entbehrlich sein, weil dieser in der Regel einer Erlaubnis der Handwerkskammer bedarf...

Dem Grunde nach könnte unser Gewerberecht viel einfacher gehändelt werden...

Jeder Selbständige vom Anwalt über den Landwirt und die Prostituierte bis hin zum Zahnarzt ist gewerbsmäßig tätig und unterscheidet sich nicht im Wesentlichen von einem normalen Gewerbetreibenden... deshalb sollte für alle eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen... diese vielen Differenzierungen und Unterscheidungen führen doch nur zu Problemen in der Praxis (siehe Reisegewerbliche Handwerker)...

...aber diese Grundsatzdiskussion ist wohl eher für die großen Reformer und führt jetzt am Thema vorbei...

Aber meine Ausgangsfrage bleibt nach wie vor bestehen:

Was spricht gegen die Annahme einer Gewerbeanzeige einer Hundezucht?

Gruß

__________________
Farvel

Michael Bornhöft

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bornhöft: 28.12.2010 12:26.

23 28.12.2010 12:24 Bornhöft ist offline E-Mail an Bornhöft senden Homepage von Bornhöft Beiträge von Bornhöft suchen
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Dem Kollegen Thomas Mischner ist zuzustimmen.

Ich vermute auch hier, dass der Bereich deswegen der GewO entzogen ist, weil die Veterinäre derartige Betriebe in der Überwachung haben (sollten). Wir haben ja auch Unterricht (teilweise), Kindererziehung und viele (nicht zwingend akademische) Gesundheitsberufe aus der GewO draußen, weil alle diese Berufe spezialgesetzlichen Regelungen unterworfen sind.



und einen



wünscht


Frank Schuster
24 30.12.2010 07:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hundezucht ist (k)eine Urproduktion...

Hier die erste kurze (hoffe, da kommt noch etwas mehr) Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums SH:

"Der Hund kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Nutztier (aber auch das ist nicht genau definiert),keinesfalls aber als landwirtschaftliches Nutztier bezeichnet werden. Er fällt damit nicht unter die landwirtschaftliche Urproduktion. Den in der Gewerbeordnung genannten Begriff Viehzucht würde ich über den Begriff Vieh erklären: im allgemeinen Sprachgebrauch ist damit das domestizierte, landwirtschaftlich genutzte Nutztier gemeint (Schweine, Rinder, Pferde,Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen). Der Begriff "Zucht" ist hier übrigens etwas irreführend; Zucht bedeutet ja eigentlich gezielte Kreuzung und Selektion. So ist zB ein Ferkelerzeuger im Sinne der Gewerbeordnung ein Viehzüchter, im züchterischen Sinne jedoch nur ein "Vermehrer". Aus diesen kurzen Bemerkungen können Sie ersehen, dass ich Ihre Auffassung teile."

Vielleicht könntet ihr eure Landwirtschaftsministerien auch mal um Stellungnahme bitten...

Gruß

Michael

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Farvel

Michael Bornhöft
25 30.12.2010 08:44 Bornhöft ist offline E-Mail an Bornhöft senden Homepage von Bornhöft Beiträge von Bornhöft suchen
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Das mag nach landwirtschaftsrechtlichen Maßsträbe ja stimmen, für uns aber gilt die GewO und hiernach ist die herrschende Rechtsauffassung eine andere.
26 30.12.2010 08:47 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Genau so ist es. Wenn wir immer predigen, dass beispielsweise der Gewerbebegriff nach der GewO zu definieren ist und nicht nach den "Wünschen" eines Finanzamtes, so dürfen auch hier keine fremden Maßstäbe zur Abgrenzung herangezogen werden.

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 30.12.2010 08:54.

27 30.12.2010 08:53 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Zitat:
Original von Civil Servant
Das mag nach landwirtschaftsrechtlichen Maßsträbe ja stimmen, für uns aber gilt die GewO und hiernach ist die herrschende Rechtsauffassung eine andere.


Hej hej Frank & Co.,

mein Problem ist, dass es hierzu keine "herrschende" Rechtsauffassung gibt.

Die einzige echte Quelle, die eure Rechtsauffassung unterstützt, stammt vom Hanseatischen OLG vom 5. Mai 1930, in der es heißt, dass die "Tierzucht im Allgemeinen unter die Viehzucht" fällt.

Ich glaube, dass die Richter in den 30er Jahren mit ihrer Entscheidung nicht die Hundezucht in der heutigen Zeit damit im Auge hatten und bedaure zutiefst, dass der BLA sich auschließlich dieser einzigen Entscheidung wortgleich angeschlossen hat.

In sämtlichen Schriften, die ich in den letzten Tagen durchgelesen habe, ist bei der gewerberechtlichen Betrachtung der Viehzucht bzw. der Urproduktion immer das entscheidene Merkmal gewesen, dass der Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Das bedeutet, dass immer nur dann von Urproduktion ausgegangen werden kann, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (analog Forst-, Fischwirtschaft) erbracht oder geleistet wurde.

Die Betrachtung der Begriffe Viehzucht oder Urproduktion aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht ist deshalb nicht unüblich, wenn die Gewerbeordnung als spezielles Recht nichts oder sehr wenig über diese Begriffe aussagt. Die grammatische, systematische und teleologische Betrachtung (auch unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftsministerien) macht hier durchaus Sinn...

Warum seid ihr eigentlich so dagegen, dass die Hundezucht ein Gewerbe im Sinne der GewO ist?

Das kann doch nicht allein an der Auffassung des BLA liegen - oder?

Was passiert eigentlich, wenn ich als Gewerbebehörde der Auffassung des BLA nicht folge und alle Hunde- und Katzenzüchter (und die selbständigen Prostituierten gleich dazu) zur Gewerbeanzeige auffordere?

Gruß

__________________
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Michael Bornhöft
28 30.12.2010 10:19 Bornhöft ist offline E-Mail an Bornhöft senden Homepage von Bornhöft Beiträge von Bornhöft suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

es geht nicht nur um den BLA oder eine alte Gerichtsentscheidung. Es ist auch keine Frage des Begriffes der "Urproduktion", sondern der Auslegung des § 6 GewO. Wie ich bereits erwähnte, vertreten alle maßgeblichen Kommentare diese Auffassung. Gegenteilige Auffassungen kenne ich aus der gewerberechtlichen Literatur und Rechtssprechung schlichtweg nicht.
Überall, wo Gesetze auslegungsbedürftig sind, geschieht dies in der Weise, dass sich letztlich eine herrschende Meinung herausbildet. Eine einzelne Behörde kann diese nicht einfach über Bord werfen. Der Gesetzesvollzug wäre dann für den Bürger nicht mehr vorhersehbar (und damit nicht mehr rechtsstaatlich).
29 30.12.2010 10:36 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Ich finde den reinen Gesetzestext schon etwas dürftig. Vom reinen Wortlaut des § 6 („Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf (...) die Viehzucht“) würde ich schon dahin tendieren, zu sagen, dass die Zucht von Hunden der GewO unterliegt und somit eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Der Begriff „Viehzucht“ steht für mich ganz klar im Zusammenhang mit der Zucht von landwirtschaftlichem Nutzvieh. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel etc. Aber Hunde und Vieh?

Die Kommentierungen zum § 6 sehen dann wieder ganz anders aus. So lese ich im Landmann-Rohmer unter Rand-Nr. 72 als erstes den Satz: „Unter Viehzucht fällt Tierzucht im Allgemeinen.“ Das scheint eindeutig. Wenn dann als nächstes ein Urt. des Hanseatischen OLG v. 5.5.1930 zitiert wird, macht mich das schon wieder etwas stutzig. Vielleicht nicht ganz up to date? Die Bedeutung des Begriffs „Viehzucht“ dürfte sich innerhalb der letzten 80 Jahre schon ein wenig geändert haben.

Ich kann die Überlegungen des Kollegen Bornhöft schon nachvollziehen.

Wenn die Hundezucht ganz eindeutig nicht der GewO unterliegen soll, dann wäre es seitens des Gesetzgebers sicher sinnvoll, im § 6 der GewO den Begriff „Viehzucht“ zu streichen und dafür den Begriff „Tierzucht“ zu setzen. Dann wären alle Unklarheiten beseitigt.
30 30.12.2010 10:52 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
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Hallo Michael,

damit das klar ist: Wenn es nach mir ginge, wären sämtlichen Freiberufe und Urproduzenten der GewO unterworfen.
Gründe:

1.
§ 14 dient informationellen Zwecken. Viele verschiedene Stellen sollen Kenntis davon erlangen, wer was wann von wo aus tut. Aus diesem Blickwinkel macht es überhaupt keinen Sinn den Rechtsanwalt anders zu behandeln als den Versicherungsmakler.

2.
Dadurch, dass wir alle in einen Topf werfen, lösen wir zumindest teilweise Abgrenzungsprobleme auf, das stellt also eine Verwaltungsvereinfachung dar.

3.
Berufsverbote durch die Kammern. Das ist ein Thema, von dem ich nicht viel verstehe. Ich glaube einfach einmal, dass Architektenkammer und andere beim Entzug von Zulassungen wesentlich zurückhaltender sind als die Gewerbeämter mit GU's.

4.
Einige gehen uns sogar ganz durch die Lappen. Die Tierzüchter sind ein Beispiel. Die Unternehmensberater (so man ihnen den Status des Freiberuflers zubilligt) sind ein anderes. Beide sind nicht verkammert und können nach § 35 GewO nicht belangt werden.

Soweit meine Meinung.

Wir kriegen an dieser Stelle indirekt sogar etwas Rückendeckung durch die EU, die uns über § 6c und die EU-DLR InfoVO den partiellen Einzug einiger Freiberufler in die GewO beschert hat.

Dem BLA folge ich auch nicht immer. Dass er erst nach unzähligen Jahren Mal auf die Idee gekommen ist bei den Photovoltaikanlagenbetreibern auf die gewerberechtliche Gesamtbildtheorie abzustellen, hat mich schon enttäuscht und zeigt mir auch, dass wir als langjährige gewerberechtliche Täter den "Experten" durchaus das Wasser reichen können.

Landmann-Rohmer Rn. 72 zu § 6 GewO war für mich der Grund sämtliche Tierzucht als Nichtgewerbe einzustufen.

Ich denke aber, dass der hier diskutierte Fall einmal mehr zeigt, dass das Gewerberecht mal einer Grundüberholung bedarf.

Gruß von Lahn und Dill

Frank Schuster
31 30.12.2010 11:00 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo,

ich denke ähnlich wie Kollege Hupens. Bei der Gesetzgebung vor etlichen Jahrzehnten war der Begriff Viehzucht anders zu werten als heute. Vor 80 Jahren war Vieh ein gäniges Wort und bezog sich auf Haustiere, Herdentiere, Nutztiere etc. In den letzten Jahrzehnten wurde halt mehr im Wortlaut unterschieden und der Begriff Vieh geriet mehr in die Agrar- und Landwirtschaftssparte.
Nichtsdestotrotz ist nicht das einzelne Wort mit seiner heutigen Bedeutung zu beurteilen, sondern die Intention des Gesetzgebers. Diese sagt nunmal -ob wir es wollen oder nicht- Tierzucht ist als Nichtgewerbe einzustufen.

Mfg, Steffen Balzer

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
32 30.12.2010 11:32 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Moin aus Hückeswagen!

Selbst das Gründungszentrum unseres Wirtschaftsministeriums hält die Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) für ein anzeigepflichtiges Gewerbe:
http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/index...&id=735&first=1

Ich habe jetzt mal eine Anfrage nach dort geschickt und um Klärung gebeten; sobald ich was Wissenswertes höre, gebe ich Laut (passend zum Thema).

Ansonsten wünsche ich Euch/Ihnen allen einen schönen, ruhigen Übergang und alles Gute im Neuen Jahr!

Roland Kissau
33 30.12.2010 11:40 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
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Hallo in die Runde,

die Thematik scheint ja tatsächlich auf erhebliches Interesse zu stoßen.

Ich denke, es geht hier eigentlich nicht primär um die Frage, ob Viezucht die gesamte Tierzucht umfasst oder die Hunde- und Katzenzucht als Gewerbe verstanden werden soll, sondern vielmehr um die Sinnhaftigkeit der Ausnahmeregelungen für bestimmte wirtschaftliche Betätigungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung im Allgemeinen.

Es stellt sich nämlich - wie von Michael schon angesprochen - vielmehr die Frage, ob nicht eine generelle Anzeigepflicht für wirtschaftliche Betätigungen eine sinnvolle Vereinfachung und gleichzeitig Schließung von Informationslücken aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht darstellen könnte.
Zitat:

[I]Jeder Selbständige vom Anwalt über den Landwirt und die Prostituierte bis hin zum Zahnarzt ist gewerbsmäßig tätig und unterscheidet sich nicht im Wesentlichen von einem normalen Gewerbetreibenden... deshalb sollte für alle eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen... diese vielen Differenzierungen und Unterscheidungen führen doch nur zu Problemen in der Praxis (siehe Reisegewerbliche Handwerker)...

...aber diese Grundsatzdiskussion ist wohl eher für die großen Reformer und führt jetzt am Thema vorbei...
.


Ich habe mich vor Kurzem mit der Abgrenzung der Thematiken "Erziehung von Kindern gegen Entgelt"/"Tagesmutter"/"Babysitter" beschäftigen müssen. Hier liegt eine ähnlich gelagerte Konstellation vor, denn es bestehen gerade für die durch § 6 GewO vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeiten spezielle Erlaubnis- und Anzeigepflichten, die jedoch mangels Informtionsfluss teilweise nur lückenhaft bei den dafür zuständigen Stellen (Jugendämter) durch die Pflichtigen erfüllt werden. Die Tätigkeit der Babysitter ist jedoch in aller Regel rein gewerberechtlich zu betrachten, obwohl hier das Kindeswohl doch auch eine sehr große Rolle spielt.
Ich habe im Ergebnis diese Betrachtung, die auch Meinungen unseres Jugendamtes beinhaltete, die Frage aufgeworfen, ob nicht eine generelle Anzeigepflicht aller unter den Begriff der "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" fallenden Tätigkeiten eine Vereinfachung darstellen würde. Einerseits wäre die Vorschrift für die Betroffenen nachvollziehbarer, andererseits würden Abgrenzungsprobleme nicht mehr zu Informations- und Kontrollverlusten führen. (Nähere Einzelheiten zu deisem Thema vielleicht in einem separaten Beitrag.)

Ich denke dass die Diskussion in Bezug auf die Frage Viezucht/Tierzucht/Hundezucht ähnlich gelagert ist, da auch hier spezielle Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach spezialrechtlichen Vorschriften bestehen, die vielleicht gestandene Züchter kennen, in Gewerbeämtern schon eher unbekannt sind, der aufstrebende Katzen- oder gar Schlangenzüchter jedoch meist gar nicht kennt.

Durch eine generelle Anzeigepflicht nach § 14 könnte - für den Fall der gewerblichen (also auf Gewinnerzielung gerichteten) Tierzucht somit ein Informationsverlust vermieden werden, wenn solche Gewerbanzeigen unmittelbar an die jeweils zuständigen Veterinärämter übermittelt würden.

Dies ist freilich eine rein hypthetische (hier viel zu kurz dargestellte) Überlegung, wie Gewerberecht zukünfigt vereinfacht werden könnte.

Momentan halte ich mich an die von allen mir bekannten Kommentatoren sowie vom BLA Gewerberecht vertretenen Auffassung, dass jede Art der Tierzucht der Urproduktion aus gewerberechtlicher Sicht der Urproduktion zuzurechnen ist.

Hinweis:
Zur Frage der Abgrenzung der Gewerbsmäßigkeit der Tierzucht aus tierschutzrechtlicher Sicht kann man im Übrigen Aussagen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Punkt 12.2.1.5.1) finden.

Ich denke, der Gesetzgeber sollte bei zukünftigen Reformen des Gewerberechts insbesondere über eine allgemeine Anzeigepflicht für wirtschaftliche Betätigungen nachdenken, mit der ggf. im Spezialrecht vorhandene Anzeigepflichten als erfüllt gelten.

Freundliche Grüße

R. Land

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Hallo,

ich denke ähnlich wie Kollege Hupens. Bei der Gesetzgebung vor etlichen Jahrzehnten war der Begriff Viehzucht anders zu werten als heute. Vor 80 Jahren war Vieh ein gäniges Wort und bezog sich auf Haustiere, Herdentiere, Nutztiere etc. In den letzten Jahrzehnten wurde halt mehr im Wortlaut unterschieden und der Begriff Vieh geriet mehr in die Agrar- und Landwirtschaftssparte.
Nichtsdestotrotz ist nicht das einzelne Wort mit seiner heutigen Bedeutung zu beurteilen, sondern die Intention des Gesetzgebers. Diese sagt nunmal -ob wir es wollen oder nicht- Tierzucht ist als Nichtgewerbe einzustufen.

Mfg, Steffen Balzer


Auch dir ein herzliches Hallo werter Kollege...

Es war und ist nicht die Intention des Gesetzgebers, sondern ausschließlich die Meinung des Hanseatischen OLG aus dem Jahre 1930, der sich mangels einer Problematisierung (wie wir sie hier beispielhaft führen) viele Autorenmeinungen einfach angeschlossen haben...

... die Methodik der Rechtsanwendung verlangt neben der grammatischen, rechtssystematischen und teleologischen u. a. auch die historische Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe... und deshalb muss man sich auch mit den Begrifflichkeiten gestern und heute auseinandersetzen...

Ich hoffe, dass einige Mitglieder dieses Forums ihren Einfluss geltend machen, um dieses Problem erneut in den BLA zu bringen...

... vielleicht gelingt es ja, eine moderne zeitangemessene Auslegung zu bekommen, die dem Wesen der GewO auch dienlich ist...

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Farvel

Michael Bornhöft
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Hallo Michael,

ale Gewerberechtsfritze müsste ich dir widersprechen, weil......das haben die Kollegen aus dem Gewerbelager schon alles aufgezählt.

Andererseits gebe ich dir Recht, was hat der "gemeine " Hundzüchter mit Landwirtschaft zu tun. Wie du richtig erkannt hast, meistens nix.

Und weil du dir wohl große Mühe gegeben hast mit deinen Ermittlungen, ist dein Frust nachvollziehbar, wen es heißt "ätsch-bätsch" keine Gewerbe. Dann muss eben das FA, die Hartz IV-Behörde oder wer tätig werden.

Ist aber auch nicht befriedigend, weil die bei uns zumindest kaum in die Puschen kommen.
Und wieviele Gewerbetreibende besch... die Kommunen bei den Sozialleistungen, ob mit oder ohen Gewerbeanmeldung.

Ich unterstützte aber deine Position insofern, als daß man solche Dinge hinterfragen können muss.

Nichts destotrotz habe ich heute morgen eine entsprechende Gewerbeanzeige zurückgewiesen.

Gruß Joachim Simon
36 30.12.2010 14:45 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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... und das sagt ein befreundeter Finanzbeamter dazu:
"Bei 90 Welpen für je 1300 € in 8 Jahren haben wir durchschnittliche Umsätze von 14.625 € pro Jahr. Es handelt sich mithin um einen Kleinunternehmer, der umsatzsteuerlich nicht zu erfassen ist.

Ertragsteuerlich müßte man die Kosten der Hundehaltung von den Erlösen abziehen, wobei die Kosten für die sterilisierten Tiere sicherlich nicht abzuziehen sein dürften. Wie hoch die Kosten sind, kann ich nicht abschätzen.
Setzt man einfach mal pauschal 50 % der Erlöse als Kosten an, ist man bei durchschnittlich 7312 € Gewinn pro Jahr. Da fällt noch keine Steuer an, da der Grundfreibetrag für Alleinstehende im Zeitraum 2002 bis 2010 zwischen 7235 € und 7834 € lag."

Ich habe dem insoweit nichts hinzuzufügen.

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37 06.01.2011 13:41 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
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Mit einem Wink an den Gesetzgeber, wäre das sicherlich in Zukunft etwas besser, denke ich.

Die Werte einer Gesellschaft ändern sich eben...

Ansonsten habe ich auf einem Seminar letztes Jahr im November gelernt: "Wenn es mal nicht klappt, dann müsst ihr es sportlich sehen".

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Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
38 06.01.2011 15:21 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Moin aus Hückeswagen!

Ich hatte Ende Dezember beim Wirtschaftsministerium nachgefragt, wie das dort gesehen wird (s. Beitrag 33).
Heute kam die Antwort; man hat sich dem Umwelt- und Landwirtschaftsministerium in Verbindung gesetzt und ist der Auffassung, dass Hunde (und auch Katzen)-Zucht grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt.
Der unzutreffende Eintrag im Gründungsnetzwerk wird gestrichen.

Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roland Kissau: 14.02.2011 12:58.

39 14.02.2011 12:57 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
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Hallo
ist Hundezucht nun nach GewO anzeigepflichtig ???
oder andere Frage
wenn ein Hundezüchter das als Gewerbe anmelden möchte ,
wird es dann abgelehnt oder eingetragen ?????

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schönen Tag noch an alle von Veronika


40 13.10.2014 11:33 ramm ist offline E-Mail an ramm senden Beiträge von ramm suchen
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