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Zum Ende der Seite springen § 33 d GewO Spielgerät
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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§ 33 d GewO Spielgerät

@ alle und BKA

Mir ist gerade die Beschreibung eines § 33 d GewO Spielgerätes zugesandt worden.

Mit solchen Geräten hatte ich bis jetzt noch nicht sehr viel zu schaffen.

Nach der Gerätebeschreibung hat das Gerät als Highlight:

Einen Jackpot !!

Der Jackpot setzt sich zusammen aus einem einstellbaren Startwert und der permanenten Jackpoterhöhung des laufenden Turniers ( Füllwert ).

Nach meinen bescheidenen Kenntnissen ist unter Berücksichtigung der §§ 9 und 13 der Spielverordnung und Randziffer 5. 2 der Spielverwaltungsverordnung ein Jackpot nur noch zulässig "bei den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten"( § 33 c GewO ).

Bei dem § 33 d GewO - Gerät handelt es sich jedoch um "ein Spiel der anderen Art", welches durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA die Erlaubnis zur Aufstellung bekommt.

Habe ich jetzt einen gedanklichen Fehler gemacht, oder muß die Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA für dieses Gerät zurückgezogen werden, da es einen Jackpot besitzt ??

Vielleicht war dem BKA dieses kleine "Highlight" nicht bekannt, als es das Gerät zur Beurteilung vorgestellt bekommen hat ?

Ich bin gerne bereit, die Gerätebeschreibung zu übersenden.

Grüße

__________________
gmg
1 27.10.2007 21:45 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Solon
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Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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RE: § 33 d GewO Spielgerät

Zitat:
Habe ich jetzt einen gedanklichen Fehler gemacht, oder muß die Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA für dieses Gerät zurückgezogen werden, da es einen Jackpot besitzt ??



Ja, denn die Zulassung ist ok.

Der "Jackpot" ist die Summe der vom Einsatz anteilig zur Auszahlung kommenden Geldgewinne.
Dieser "Jackpot" verteilt sich im einzelnen auf die Spieler, die gewonnen haben.
Beispiel:

Anzeige "Jackpot" : € 1000,00
Anzeige Monitor:
Platz 1: €500,00
Platz 2: €250,00
Platz 3: €150,00
Platz 4: € 70,00
Platz 5: € 30,00

Die Anzahl der Gewinnplatze ist festlegbar, wobei 10 Plätze vorgegeben sind.
Die Gewinne generieren sich aus den Spielereinsätzen.
Ein §33d Gerät ist ein "Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnmöglichkeit"
Die Zulassung erfolgt über das BKA und ist Aufsteller und Standortbezogen.
Die Zulassung muß vom Veranstalter (Aufsteller) auf Verlangen der Ordnungsbehörden vorgezeigt werden. Sie ist nicht am Spielgerät angebracht!
Die Zulassung ist eine Geräte- und Spielbeschreibung mit Bestätigung des BKA für Aufsteller und Ort der Aufstellung.
Bei einem Skat-Geschicklichkeitsspiel erfolgen am Gerät mind.36 Spiele, die innerhalb des Turnierzeitraumes gespielt werden müüssen.
Durch die hohe Spielezahl je Teilnehmer soll der Einfluss auf das Turniers durch Zufall verhindert werden.
Das hier angesprochene "Jackpotverbot" ergibt sich aus§9, Abs.2 SpielV

Zitat:
SpielV, §9 (2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren.


Zitat:
GewO § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2§ 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1.nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,2.das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder3.die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.



@ GMG
Der "Jackpot" im Preis Skat ist die Anzeige der Summe der Gewinne, die im laufenden Turnier zur Auszahlung anstehen.
Das Erreichen eines Teilbetrages dieser Summe ist von meinem Geschick abhängig (siehe §33d)
Ein Gewinn durch Zufall ist ausgeschlossen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 27.10.2007 22:38.

2 27.10.2007 22:35 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Danke David,

Du hast mir sehr viel Schreiberei abgenommen.

Ergänzend füge ich noch hinzu, dass die Erteilung einer UB nach Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung erfolgt.

Sollte jemand Bedenken haben, dass eine UB wegen Veränderung o.a. "ungültig" sei, möge er sich an das BKA wenden. Dieses informiert den sogenannten "Bundesspielausschuß", der sich dem Sachverhalt annimmt.


Gruß Meike
3 28.10.2007 05:46 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ corleis und meike

Danke für die Erläuterungen !

Grüße

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4 28.10.2007 10:27 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Guten Morgen,

nun wie schon ausführlich beschrieben, ist der Preisskat o.K. Allerdings nur in der Version, wie in der UB beschrieben. Ein Terminal, ein Jackpotaufsatz.

Aber noch eine Info, da häufig dieser Satz überlesen wird.

GewO § 33d
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde sind die Ordnungsämter. Zum Betreiben eines anderen Spieles braucht man also zwei Bescheinigungen. Die Erlaubnis vom Ordnungsamt und die gültige UB.

Ohne die Erlaubnis vom Ordnungsamt erfüllt der Betreiber einen Owitatbestand § 144 (1) d GewO.

Da es ja nicht immer Bußgelder sein müssen, sollten die Betreiber von § 33 d GewO Spielen mal checken, ob die Erlaubnis vorliegt.

m.f.G

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Orion: 29.10.2007 09:17.

5 29.10.2007 09:16 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
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Zitat:
Original von Orion
Guten Morgen,

nun wie schon ausführlich beschrieben, ist der Preisskat o.K. Allerdings nur in der Version, wie in der UB beschrieben. Ein Terminal, ein Jackpotaufsatz.

Aber noch eine Info, da häufig dieser Satz überlesen wird.

GewO § 33d
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde sind die Ordnungsämter. Zum Betreiben eines anderen Spieles braucht man also zwei Bescheinigungen. Die Erlaubnis vom Ordnungsamt und die gültige UB.

Ohne die Erlaubnis vom Ordnungsamt erfüllt der Betreiber einen Owitatbestand § 144 (1) d GewO.

Da es ja nicht immer Bußgelder sein müssen, sollten die Betreiber von § 33 d GewO Spielen mal checken, ob die Erlaubnis vorliegt.

m.f.G


Das ist mir neu!

Ich habe selber solch ein Gerät, habe auch dem OA angezeigt. dass ich betreibe und das OA hat besichtigt und die UB eingesehen.

Eine weitere Erlaubnis habe ich nicht bekommen.

Wäre schön, wenn Sie mal einstellen könnten, nach welchen Vorschriften eine solche Erlaubnis erstellt wird.
Ich würde die dann gerne schriftlich anfordern.
6 29.10.2007 23:58 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo Herr Corleis,

interessant das Ihnen das neu ist. Dieses Wissen wird einem Aufsteller aber unterstellt, da er die rechtlichen Grundlagen seines Gewerbes wohl kennen sollte. Das soll übrigends nicht zynisch oder bösartig gemeint sein, schließlich ist die §§ Flut in unserem Land ja nicht unbedingt gering. Nun, jetzt aber mal zur Sache.


GewO § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2§ 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1.nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,2.das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder3.die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Nun das ist der 33 d GewO: Dort steht eindeutig, dass eine Erlaubnis auf Grundlage der UB erteilt wird.

Ihre Aufstellererlaubnis umfasst denke ich nur Geräte nach § 33 c GewO, oder ? Nun ich kenne den Wortlaut Ihrer Spielhallenerlaubnis nicht, aber da dürfte eigentlich unter den Hinweisen stehen, dass Sie das Veranstalten eines anderen Spieles beantragen müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt für Sie natürlich die Beachtung der SpielV und der GewO.

Nun, ich denke Sie stimmen mir zu, dass im § 33 d GewO deutlich steht, dass eine Erlaubnis erteilt werden muss, nach einer Prüfung der Geeignetheit des Aufstellortes und der Zuverlässigkeit.

Nun Ihre Frage hatten Sie eigentlich mit dem Zitat des § 33 d GewO schon selbst beantwortet. Ein formloser Antrag genügt (jedoch darf das Gerät erst nach Erteilung der Erlaubnis betrieben werden).

Warum Ihre Ordnungsbehörde das Gerät nicht stillgelegt bzw. die fehlende Erlaubnis nicht beanstandet hat, weiss ich auch nicht. Sie sollten sich da mal mit dem Amte in Verbindung setzen. Damit wären Sie auf der sicheren Seite. Zur Not sollen die Ihnen bestätigen, dass Sie keine Erlaubnis benötigen. Denn wie ich schon geschrieben habe, ist das Fehlen der Erlaubnis der Ordnungsbehörde ein Owi Tatbestand, der auch in unserem Bezirk geahndet wird. Ich hoffe, dass ich alle Ihre Fragen beantwortet habe.

Freundliche Grüße

Orion

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Orion: 30.10.2007 10:52.

7 30.10.2007 09:44 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
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