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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung
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Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung

Hallo zusammen,

ich habe wegen der Gefahr übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs einem Spielhallenbetreiber die Verkürzung seiner Sperrzeit für eine Halle in Bonn abgelehnt. Wir haben hier generell eine Sperrzeit von 01:00 bis 06:00 Uhr, er möchte verkürzt haben auf 05:00 bis 06:00 Uhr.

Als "Vorschlag zur Güte" möchte er nun eine andere Spielhalle im Innenstadtbereich komplett schließen, um bei seiner betr. Halle, auch im Innenstadtbereich, die verkürzte Sperrzeit zu erhalten. Er argumentiert, dass dadurch 19 Stunden möglicher Spieltriebsausnutzung fortfallen zugunsten von vier Stunden neuer Ausnutzung durch die Sperrzeitverkürzung.
Damit hofft er, mein Argument widerlegen zu können.

Habt Ihr Erkenntnisse, vielleicht auch Urteile, darüber, ob unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht eine derartige Aufrechnung zweier Spielhallen gegeneinander bei der Ermessensausübung zulässig ist?
Bitte beantwortet die Frage unabhängig von der Tatsache, dass es mir nicht gelingen wird, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die geschlossene Halle auch geschlossen bleibt.

Danke für Eure Mühe und Grüße aus Bonn,

UIrich Erken
1 04.10.2007 14:06 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Neptun   Zeige Neptun auf Karte Neptun ist weiblich
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RE: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung

Party2 Einen wunderschönen Nachmittag!

Es gibt einen Beschluss des OVG Sachen-Anhalt vom 28.05.2002 - 1 M 154/02 (GewA 2002, S.342)
Hier ist aufgeführt unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeitverkürzung in Frage kommt. Der Antragsteller muss nämlich ein öffentliches Bedürfnis nachweisen. Somit müsste ja bei Schließung der einen Spielhalle eine Bedarfslücke entstehen, das ist aber schwer vorstellbar, oder?Weißnicht Kenne die örtlichen Verhältnisse nicht aber ich war hier noch bei keiner Spielhallenkontrolle, bei der die Interessenten Schlange gestanden sind...
Nach dem Beschluss kommt es darauf an, ob ohne die Verkürzung eine erhebliche Zahl der Interessenten nicht befriedigt werden könnte.
Es kommt auf jeden Fall nicht darauf an, wann das Publikum die Spielhalle besucht. D.h. auch wenn die Mehrzahl der Besucher erst kurz vor Sperrzeit kommen, kann dies nicht als Begründung für eine Verlürzung herangenommen werden

Deie Sperrzeit für Spielhallen ist ja aber nur zum einen zur Eindämmung des Spielbetriebs zum anderen aber auch zum Schutz des Spielers festgesetzt. Hier ist bei einer Sperrzeitverkürzung sicher auch darauf einzugehen, dass sich für den einzelnen Spieler durch die Verlängerung des Spiels die Gefahren noch erhöhen.

Gruß
Dagmar

__________________

Viele Grüße
Dagmar Schaupp

2 04.10.2007 14:53 Neptun ist offline E-Mail an Neptun senden Beiträge von Neptun suchen
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Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Hallo,

danke für die Antwort. Allerdings ist das öffentliche Bedürfnis nur eines der beiden zu prüfenden Tatbestandsmerkmale. Vorliegend ist das andere Merkmal, die besonderen öffentlichen Verhältnisse, erfüllt. Das genügt, um in die Ermessensausübung einzusteigen.

Insofern bringt mich der dankenswerter Weise übersandte Hinweis hier nicht weiter.

Gruß,

Ulrich Erken
3 04.10.2007 14:58 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

ich denke, Sie meinen die besonderen örtlichen Verhältnisse, oder ist das außerhalb Niedersachsens anders?Kopfkratz

In meinem Studium habe ich im Rahmen einer Teamarbeit zum Sperrzeitrecht eine Ausarbeitung geschrieben. Der ist zwar nicht mehr ganz up to date, weil wir in Nds. inzwischen für Gaststätten keine Sperrzeit mehr haben, für Spielhallen aber sehr wohl, so dass die Ausführungen diesbezüglich passen. Wenn Sie wollen, maile ich Ihnen die entsprechenden Erläuterungen und Passagen zu den besonderen örtlichen Verhältnissen zu.

Viele Grüße
A. Thien
4 04.10.2007 15:24 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Hallo,

ja, da hatte ich mich verschrieben, auch bei uns sind es die örtlichen Verhältnisse. Und, obschon ich die vorliegend bereits als gegeben angesehen hatte, interessiert mich Ihre Ausarbeitung.
Bitte mailen Sie an ulrich.erken@bonn.de.

Zu der Zulässigkeit der "Aufrechnung" zweier Spielhallen in Sachen Spielsuchtbekämpfung haben Sie keine Erkenntnisse, oder??

Gruß,
Ulrich Erken
5 04.10.2007 15:36 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

zur Aufrechnung habe ich keine Ausarbeitung, aber eine Meinung. Ich schicke gleich 'mal eine Mail.

VG
Antonia Thien
6 04.10.2007 16:09 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Hallo Herr Erken,

vielleicht sollten Sie bei der Prüfung das Angebot des Unternehmers außer Acht lassen, denn das Baurecht/ die textliche Festsetzung im B-Plan wird dadurch nicht geändert.

D.h.es kommt dann ein anderer Unternehmer (andere GmbH), der am Altstandort eine Spielhalle eröffnen möchte. Wie wollen Sie das ablehnen? Und diese GmbH wird dann auch die Sperrzeitverkürzung beantragen. Wie wollen Sie das ablehnen, wenn es schon bei einem anderen Unternehmer bewilligt wurde?


Gruß Meike
7 04.10.2007 16:09 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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@Meike

Respekt Respekt ……….. und das ohne 30-jährige Branchenerfahrung! Applaus
8 04.10.2007 16:29 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Hallo,

Ihren Respekt vor Ihrer Einschätzung teile ich mit Ihnen.
Nur hatte ich bei meiner Eingangsfrage bereits berücksichtigt, dass mir bewusst ist, dass ich die Neueröffnung der geschlossenen Spielhalle nicht durch Nebenbestimmungen würde verhindern können.

Ich selber vertrete auch die Auffassung, dass hier der Spielsuchtbekämpfung der Vorzug zu geben ist, muss aber andere davon überzeugen, die noch wanken.

Gruß,

Ulrich Erken
9 04.10.2007 16:33 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Bei uns wollte neulich mal ein ausländisches Unternehmen mit Unterstützung unserer größten Stadtratsfraktion eine Verkürzung unserer Sperrzeit (0.00 h) für eine Spielhalle mit dem Bemerken, dass man doch einen Betrieb im Stile eines Spielcasinos betreiben wolle und das Ding doch auch direkt an einer Autobahnausfahrt liegen würde. Haben wir abgelehnt.

Ich hatte seinerzeit mal eine Verfügung entworfen, nachdem uns mit einem schriftlichen Antrag "gedroht" wurde - der kam aber nie an und deshalb der Entwurf nicht über diesen Status hinaus. Ich maile ihn mal durch, vielleicht hilft er ein wenig weiter.

Übrigens haben wir die Spielhallen-Sperrzeit hier schon mal diskutiert.

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Siegbert Morlock


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10 04.10.2007 16:42 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Moin

Ich meine, hier sollte die Stadt Bonn mal mit gutem Beispiel voran gehen und die Verkürzung bewilligen!Applaus

Schließlich hat die Stadt Bonn ja auch unerhöhte Vergnügungssteuerforderungen!schimpf wut

Wie argumentieren die Gerichte im Bezug auf die kalkulatorische Abwälzung:

"Der Unternehmer soll durch Mehrumsatz seine Steuern erwirtschaften!"Kopfkratz

Das kann er ja auch durch die Sperrzeitverkürzung erreichen, oder?Respekt

Und noch eins - wieso erhalten Gaststätten eine Verkürzung? Damit man schneller dem Alkoholismus verfällt?geschockt

Ich weiß ja, die Spielsucht ist wesentlich gefährlicher und weiter verbreitet und dem muß unbedingt Einhalt geboten werden!Applaus


11 05.10.2007 08:08 magnum ist offline Beiträge von magnum suchen
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Man muss auch an die Gesundheit der Spieler denken. Ein wenig Schlaf tut auch denen gut.

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Siegbert Morlock


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12 05.10.2007 08:18 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Es geht doch alles viel viel einfacher: Eine einheitliche nationale Regelung würde die ganze Thematik endlich für alle Behörden und Gewerbetreibenden rechtssicher machen!

Gruß anders
13 05.10.2007 09:48 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Nur sind wir derzeit genau auf dem entgegengesetzten Weg! Beispiele gefällig? Nichtraucherschutz, Gaststättenrecht, Sperrzeitregelungen, Ladenschlusszeiten,...

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Siegbert Morlock


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14 05.10.2007 09:51 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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..wird besonders interessant, wenn sich die Stadt (wie z.B.Lampertheim) in einem 3 Länder-Eck befindet.

Spielhallen dürfen hier übrigens bis 05.00 Uhr geöffnet haben....bis 06.00 Uhr sog. Putzstunde...und dann darf wieder gezockt werden !

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Weisse Flagge

Peter Weyerich
Fachbereich Recht, Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Lampertheim
15 05.10.2007 11:12 Sandteufel ist offline E-Mail an Sandteufel senden Homepage von Sandteufel Beiträge von Sandteufel suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Und in Baden-Württemberg ist die Grenze für Spielhallen bei 0 Uhr.

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16 05.10.2007 11:24 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
tapier
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bei mir in der Nähe gibt es eine Halle mit dreifachkonzession die 24h geöffnet hat, und man mag es nicht glauben, egal zu welcher Nachtzeit man dort reinkommt, der Laden ist voll.
17 05.10.2007 13:40 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Inzwischen haben wir alle wieder dazu beigetragen, dass im Grunde genommen eine ganz einfach zu beantwortende Frage die ganze Nation zum Nachdenken, zumindest aber zum Schmunzeln bringt.

Denn wer traut sich heute noch zu, unter diesen Länder-Willkürbedingungen zu einer rechtsverbindlichen und verantwortbaren bindenden Aussage zu kommen, ohne seinen Arbeitsplatz oder eine schon eingeleitete Beförderungsmaßnahme zu gefährden?

Ist es nicht schon sehr bedauerlich, wenn sich Mitarbeiter verschiedener Bundesländer untereinander auf der gleichen rechtlichen Grundlage nicht mehr unterhalten können?

Jedes Unternehmen/Gewerbebetrieb ist an einer zentralen und kontrollierbaren nationalen oder internationalen Unternehmensbildung interessiert. Nur das Land Deutschland hat Probleme mit einer nationalen Ordnung.

Ist wirklich keine Zeit mehr für die Umsetzung von wichtigen europäischen Richtlinien (1:1) in nationales Recht und im Interesse des Landes vorhanden?

Einfacher umzusetzen und persönlich interessanter ist da wohl ehe eine unter dem Deckmantel stehende Föderalismusreform, mit vielen nationalen und internationalen Rechtsunsicherheiten.

Soll das der einzige deutsche Weg in die Zukunft sein?

Sind das schon die ersten Auswirkungen von Deutschland ab 01.01.2002, heute und auch weiterhin in der Zukunft?

Gruß anders
18 05.10.2007 14:08 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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RE: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung

Zitat:
Original von Ulrich Erken
ich habe wegen der Gefahr übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs einem Spielhallenbetreiber die Verkürzung seiner Sperrzeit für eine Halle in Bonn abgelehnt. Wir haben hier generell eine Sperrzeit von 01:00 bis 06:00 Uhr, er möchte verkürzt haben auf 05:00 bis 06:00 Uhr.


Die Begründung für die Ablehnung vermag ich nicht nachzuvollziehen. Die Prüfung, ob von einer Spielhalle eine Gefahr für die Allgemeinheit, wodurch auch immer, ausgeht, obliegt dem Bauamt.
Gewerberechtlich dürften diese Gründe eine untergeordnete Rolle spielen.

Zitat:
Original von Ulrich Erken
Als "Vorschlag zur Güte" möchte er nun eine andere Spielhalle im Innenstadtbereich komplett schließen, um bei seiner betr. Halle, auch im Innenstadtbereich, die verkürzte Sperrzeit zu erhalten. Er argumentiert, dass dadurch 19 Stunden möglicher Spieltriebsausnutzung fortfallen zugunsten von vier Stunden neuer Ausnutzung durch die Sperrzeitverkürzung.
Damit hofft er, mein Argument widerlegen zu können.


Diese Form der Vereinbarung (Privatrechtlicher Vertrag) dürfte nicht geeignet sein, die Ermessensfrage zu Gunsten des Aufstellers zu entscheiden.


Zitat:
Original von Ulrich Erken
Habt Ihr Erkenntnisse, vielleicht auch Urteile, darüber, ob unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht eine derartige Aufrechnung zweier Spielhallen gegeneinander bei der Ermessensausübung zulässig ist?
Bitte beantwortet die Frage unabhängig von der Tatsache, dass es mir nicht gelingen wird, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die geschlossene Halle auch geschlossen bleibt.


Urteile kann ich hier gerade nicht zitieren. Nach meinem Wissen und meinen Erfahrungen überwiegt für eine solche Entscheidung aber das öffentliche Interesse.
Ein typischer Fall ist hier, wenn eine Spielhalle an der Autobahn gelegen ist und vorwiegend durch Reisende besucht wird.
Hier liegt das öffentliche Interesse nahe, da die Gemeinde als Entscheidungsträger zusätzliche Einnahmen generiert. Tatsächlich gilt diese Argumentation. Ausserdem ist es ebenfalls von Vorteil, wenn Autofahrer durch den Aufenthalt in einer Spielhalle ihre "Ruhepause" halten.
Auf der Hamburger Reeperbahn liegt das öffentliche Interesse ebenfalls in der Abschöpfung von Steuergeldern, aber auch in der Belebung des Vergnügungsviertels.
In der Innenstadt von Bonn sehe ich, ohne das Objekt zu kennen, kein öffentliches Interesse.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 06.10.2007 23:40.

19 06.10.2007 23:40 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo David,

das Bauamt ist nicht zuständig um "Gefährdungen durch übermäßigen Spielbetrieb" zu prüfen.

Nur im Rahmen des Bauleitplanverfahrens kann es durch das Bauamt zu einer Prüfung im Rahmen der städtebaulichen Interessen (wie es im Amtsdeutsch heißt) kommen, ob durch eine textliche Festsetzung Spiel- und Vergnügungsstätten nur an bestimmten Örtlichkeiten erlaubt sind.

Das Gewerbeamt hat aber die Möglichkeit Auflagen bei Konzessionsvergabe einzufügen.

Hinzu kommt, dass es hier um eine Sperrzeitverkürzung geht. D.h., dass eine Ausnahme von der Verordnung beantragt wurde. Für die Überwachung und Regelungen der Sperrzeit ist das Ordnungsamt sachlich zuständig.

Richtig ist, dass ein "privatrechtlicher Vertrag" (Kopplungsgeschäft) nicht geeignet ist, denn es gibt Gerichtsentscheidungen zu solchen "Verträgen". Diese wurden regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt.



Gruß Meike
20 07.10.2007 07:26 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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