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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Betreiben einer Photovoltaikanlage » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Betreiben einer Photovoltaikanlage 9 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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BlankT   Zeige BlankT auf Karte BlankT ist männlich
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Moin ,
ich würde eine Gewerbe-Anmeldung fordern, da der Umfang deutlich über die "Verwaltung eigenen Vermögens" hinausgeht.

__________________
Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.

81 08.02.2012 11:50 BlankT ist offline E-Mail an BlankT senden Homepage von BlankT Beiträge von BlankT suchen
Solon
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Erik   Zeige Erik auf Karte Erik ist männlich
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Vielen Dank!
Ich habe nur Bedenken, weill es im Gewerbearchiv v. 2010 heißt, dass für PV-Anlagen auf Dächern, eigen genutzter Gebäude, keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Frau hat die Garage zwar gemietet, ab nicht ausschließlich um die PV-Anlage drauf zu bauen.

__________________
der Erik
82 08.02.2012 14:04 Erik ist offline E-Mail an Erik senden Beiträge von Erik suchen
Solon
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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Moin aus Rheinhessen,
aber wenn ich mir doch eine Garage anpachte um diese
1. zu vermieten (mit Gewinnerzielungsabsicht) und
2. für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage
dann liegt für mich doch schon bei Punkt 1 eine klare Gewinnerzielungsabsicht vor und die Gewerbeanmeldung wäre erforderlich.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
83 08.02.2012 15:10 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Erik   Zeige Erik auf Karte Erik ist männlich
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Stimmt!
Da hab ich wohl etwas auf dem Schlauch gestanden. Manchmal braucht man einen kleinen Denkanstoß!
Du Gute mietet ja die Garagen und vermietet weiter. Von Verwaltung eigenen Vermögens kann also keine Rede sein. Dann kann sie die große PV-Anlage ja gleich mit anmelden großes Grinsen
Vielen Dank.

__________________
der Erik
84 08.02.2012 16:14 Erik ist offline E-Mail an Erik senden Beiträge von Erik suchen
Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg ist weiblich
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Hallöchen,

von mir noch eine Bestärkung. Hier würde ich auch die Gewerbeanmeldung für die PV ausnahmsweise fordern fröhlich Es wird schließlich fremdes Eigentum angepachtet oder gemietet. Und es ist davon auszugehen, dass die PV zu gewerblichen Zwecken installiert wird (der Strom wird ja sicher nicht für die Garagen benötigt bzw. für private Zwecke).

Liebe Grüße aus dem weißen Markkleeberg

Melanie Heinrich
85 09.02.2012 08:50 Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg ist offline E-Mail an Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg senden Homepage von Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg Beiträge von Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg suchen
Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg ist weiblich
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Da fällt mir noch was ein.

Ich hatte jetzt die Nachfrage unseres Energieversorgers, ob Umspannwerke anzeigepflichtig sind, wenn keine Mitarbeiter mehr vor Ort sind. Früher wurden die wohl angemeldet.

Ich sehe keine anzeigepflicht, da dort größenteils niemand mehr erreichbar ist und nur ab und zu ein Mitarbeiter vorbei schaut um nach dem Rechten zu sehen. Es gibt auch keine Postanschrift o.ä. Manchmal stehen die Umspannwerke auch auf einem Acker.

Es werden keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten.

Bekomme ich Zustimmung???
86 09.02.2012 09:01 Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg ist offline E-Mail an Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg senden Homepage von Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg Beiträge von Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg suchen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Hallo ers mal,

für NRW hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in einem Erlass zu Photvoltaikanlagen folgendes gesagt:

Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen?
Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.

Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.

Danach sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen Photovoltaikanlagen gewerberechtlich anzeigepflichtig.

Grüße aus Werl

Clemens Bettermann
87 10.02.2012 08:58 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Hallöchen liebe Kollegen!

Ich möchte das Thema nochmal aus der Versenkung holen und erweitern:

Bei mir war heute jemand, der "Stromerzeugung mit Mikro KWK-Anlagen" als GbR anmelden wollte (Mini-KWK = Kraft-Wärme-Kopplung > http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeff...i_kwk_node.html).

Nach kurzem Gespräch stellt sich der SV so dar, dass er und seine Frau die GbR sind, die auch schon längere Zeit wegen Verwaltung eigenen Vermögens existiert. Sie haben in Nachbarorten und bei uns Immoblien (bei uns selbst genutzt, im Nachbarort vermietet). Nun wollen sie teilweise Photovoltaik, teilweise Mikro KWK-Anlagen installieren lassen.

Mir stellte sich die Frage, ob das überhaupt Gewerbe ist.

Die Mikro-KWK-Anlage scheint der neue förderfähige Renner zu sein nach dem Boom mit den Photovoltaikanlagen...für mich hört sich das erst mal nach dem Gleichen in Grün an wie mit Photovoltaik.

Der Mann teilte mir mit und legte mir Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass eine EW Energy World GmbH aus Köln von ihm eine Gewerbeanmeldung verlangt, damit die Förderung beantragt werden kann...allerdings schreiben die von der umsatzsteuerlichen Behandlung. Beigelegt wurde mir dann noch ein Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerrechltichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen aus 2014...in diesen Schreiben geht es ausschließlich um die Steuereinordnung.

Ich vermute daher ähnliches "Problem" wie damals bei den Photovoltaikanlagen.

Kann man die Regelungen Photovoltaik "eigen genutztes Hausdach vs. gewerbl. Aufstellung" hier analog übertragen? Gibt es Neuerungen, die ich vielleicht noch nicht mitbekommen habe?

Sofern analoge Anwendung, würde ich in diesem Fall weiter auf Verwaltung eigenen Vermögens = kein anzeigepflichtiges Gewerbe tippen, da keine "fremden" Immobilien angemietet oder gepachtet werden, um diese Anlagen zu installieren, sondern es sich lediglich um eigene Immobilien handelt, die nun damit "aufgepimpt" werden.

Freue mich über eure Einschätzungen!

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Alles ist schwierig bevors leicht wird!
88 14.02.2018 14:48 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moin Moin von der D...

sehe ich eigentlich genauso. Eigene Immobilien und kein weiterer Aufwand, dann Verwaltung eigenen Vermögens. Neueres ist mir auch noch nicht bekannt. Die steuerliche Förderung und Einordnung läuft auch ohne Gewerbeanmeldung, weil es eben zwei Paar Schuhe sind.

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der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
89 14.02.2018 15:15 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
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stimme im Ergebnis @BE-DE zu.

Frage mich aber, ob das als Vermögensverwaltung bezeichnet werden kann.

In dem Fall gibt es
- kein Konkurrenzverhältnis,
- keine Beschäftigten,
- keine werbende Aktivität
- keine Außenwirkung der Tätigkeit.
Damit fehlt der "Tätigkeit" außer dem Gewinnstreben alles was sonst ein Gewerbe ausmacht.

90 15.02.2018 08:39 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Danke

für eure Einschätzungen anbeten

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91 15.02.2018 08:53 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo aus Riesa,

ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann mit der Tätigkeit "Betreiben einer Photovoltaikanlage zur Stromlieferung insbesondere für die Lieferung an die GmbH ..." installiert auf dem Gebäude (Werkshalle) seines Grundstückes eine Photovoltaikanlage. Das vorgenannte Grundstück/Gebäude vermietet er an die ...GmbH, deren Geschäftsführer er ist.

M.E. besteht für den e.K eine Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung, oder ??

Liebe Grüße
K.K.
92 24.08.2018 10:18 karin koch ist offline E-Mail an karin koch senden Beiträge von karin koch suchen
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Moin Moin von der D...

da der e. K. explizit die Photovoltaikanlage betreibt um den Strom zu verkaufen, ist das Gewerbe anzumelden. Es handelt sich ja nicht um den Eigenbedarf. Augen rollen

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93 24.08.2018 10:27 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
hanisch-beckum hanisch-beckum ist männlich
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Es gibt doch auch och diesen als Anlage beigefügte Erlass dazu, der noch seine Gültigkeit hat. Schau mal..

Dateianhang:
pdf BehandlungPhotovoltaikanlagen_ErlassJuli 2010.pdf (1,03 MB, 516 mal heruntergeladen)
94 24.08.2018 11:45 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
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Hallo aus Helmstedt,

gibt es da nicht die Entscheidung des BLA- Gewerberecht- nach der diese Anlagen auf eigenen Grundstücken eben nicht nach GewO anzeigefähig sind???

Den steuerlichen Aspekt lassen wir mal unbeachtet.

Mit Grüßen aus Helmstedt
95 27.08.2018 08:20 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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Hallo aus Helmstedt

Frühjahrssitzung 2010
des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“
107. Tagung am 14./15. April 2010

5. Gewerbeanmeldung bei Photovoltaikanlagen auf Hausdächern
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern soll künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig
sein. Ausnahme: Es handelt sich um ein selbständiges Gewerbe (nur dann existiert
ein überwachungspflichtiger Tatbestand). Die zuständige Behörde muss nach dem jeweiligen
Einzelfall beurteilen, ob eine gewerbliche Betätigung beabsichtigt ist.
Bei einer Energieerzeugung von unter 10 kW ist grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung
auszugehen. Darüber hinaus ist eine gewerbliche Tätigkeit in der Regel abzulehnen bei
ausschließlich privat genutzten Häusern.
Indiz für eine gewerbliche Betätigung kann sein, wenn im Zusammenhang mit der Energieerzeugung
eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird

Also genau hinschauen.

Mit Grüßen aus Helmsteedt
96 27.08.2018 08:29 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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„Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden."

Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht - 107. Tagung 14./15. April 2010 - aus GewArch 2010 S. 296

Nicht vergessen: Kein Personal - keine Werbung - kein Konkurrenzverhältnis wegen des EEG - keine Außenwirkung. Will heißen: Viele Merkmale des Gewerbebetriebes sind nicht gegeben. Gewinnerzielungsabsicht reicht nicht, denn die hat auch, wer eigenes Vermögen verwaltet.
97 27.08.2018 11:48 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Ich hole dieses Thema noch einmal hoch, da es seitens meiner Gemeinden jetzt um die Grundsatzfrage geht, ob Photovoltaikanlagen nach § 14 angemeldet werden müssen.
Die gleiche Frage gilt es auch für einzelne Windkraftanlagen zu klären.

Ich habe mich durch die verschiedenen Threads im Forum Gewerberecht durchgelesen und bei beiden Themen auf folgende Argumentation gestoßen, die ich für schlüssig und vom Gefühl her auch richtig halte:

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

die Gewerbeanzeige hat den Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihr ggf. das Einschreiten gegen unzuverlässige Gewerbetreibende zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck ist es zweifellos wichtig zu wissen, wo der Gewerbetreibende anzutreffen ist, wo gegen ihn Zustellungen bewirkt werden können und wo er seine Geschäftsbücher führt (und somit ggf. eine Nachschau vorgenommen werden kann).

Eine Gewerbeanzeige ist daher meiner Meinung nach zuerst an dem Ort erforderlich, von dem aus der Betrieb geleitet wird (d. h. wo der Gewerbetreibende seine unternehmerischen Entscheidungen trifft und von wo aus er am Geschäftsverkehr teilnimmt). Wenn keine besonderen Geschäftsräume vorhanden sind, kann das auch die Wohnung des Gewerbetreibenden sein.

Daneben können unselbständige Zweigstellen bestehen, die jedoch nur anzeigepflichtig sind, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das dürfte bei einer Fotovoltaikanlage regelmäßig nicht der Fall sein.
Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Gewerbeanmeldung am „Verwaltungssitz“ (also ggf. der Wohnanschrift) zu erstatten ist. Die Fotovoltaikanlage selbst unterliegt keiner gewerberechtlichen Überwachung und wenn andere Stellen ggf. Auskunft über die Standorte der einzelnen Anlagen benötigen, können sie diese vom Betreiber einholen.


Hiernach wären dann m.E. sämtliche Photovoltaikanlagen (auch auf fremd genutztem Gelände) als unselbstständige Zweigstelle nicht anzeigepflichtig.

Dies steht dann aber m.E. im Widerspruch zur Mitteilung unseres MW vom 29.06.2010 (Aissage des Bund-Länder-Ausschuss: Gewerbeanmeldung erforderlich für Phtovoltaikanlagen als selbstständiges Gewerbe bei Installation auf fremd genutztem Gelände; nicht erforderlich bei Installation auf Dächern eigen genutzter Gebäude).

Bei Windkraftanlagen würde ich von der obigen Argumentation auch von einer Anmeldepflicht für jedes einzelnen Windrades (nur der Betreiber am Firmensitz) absehen.

Unsere Gemeinden handhaben das sehr unterschiedlich. Es ist jetzt aber der Wunsch, beide Themen einheitlich zu behandeln.

Für Rückmeldung bin ich dankbar, gerne auch vom Verfasser der zitierten Zeilen!
98 07.06.2019 11:13 Wolle3000 ist offline E-Mail an Wolle3000 senden Beiträge von Wolle3000 suchen
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Kollege Mischner spricht sich nicht gegen eine generelle Anmeldepflicht aus. Fraglich ist ja deswegen nicht das OB bei Anlagen auf fremden Flächen, sondern nur das WO. Und an dieser Stelle kann ich die Gedanken des Kollegen nachvollziehen.

Ich glaube auch, dass die Ministerien / der BLA Gewerberecht sich ebenfalls nur mit der Frage OB aber nicht mit der Frage WO befasst haben - leider.
99 11.06.2019 10:12 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Marcel Fromm Marcel Fromm ist männlich
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Guten Morgen, liebe Mitstreiterinnen & Mitstreiter.

Ein Bürger hat für die Errichtung einer PV-Anlage das Dach einer Scheune angemietet. Die Anlage selber soll etwas mehr als 700 kWp Nennleistung haben.

Ich würde in dem Fall von einer Anzeigepflicht ausgehen, werde den Betreiber aber nochmal befragen, wieviel Prozent er vom erzeugten Strom ins Netz einspeisen will.

Ich habe nun auch herausgelesen, dass der Standort der PV-Anlage nicht als Betriebsstätte sondern den "Bürositz" eintragen soll. Sicher könnte man in der Anzeige im Feld Tätigkeiten die Flurstücksnummer(n) der PV-Anlage eintragen.

Meine eigentliche Frage: Es gab im Gewerbearchiv 2010 einen Artikel über die Fachtagung im April 2010. Könnte mir jemand (gerne auch als PN) diesen Artikel zur Verfügung stellen?

Unsere Behörde bezieht zwar auch das Gewerbearchiv - wir finden nur leider aktuell den Ordner aus 2010 nicht.

Vielen Dank & einen schönen Mittwoch.

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
100 13.11.2019 08:32 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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