Bedeutung des Urteils VG Wiesbaden |
Meike
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Bedeutung des Urteils VG Wiesbaden |
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Gruß an Alle,
wie wir schon feststellten, werden manche Urteile gar nicht so publik gemacht, wie andrer "Leute" Meinungen, weil sie für den ein oder anderen nicht so populär sind.
Hier die wichtigsten Passagen des Urteils VG Wiesbaden, vom 20.03.2007, 5 E 1713/05.
- Auch hier wäre es schön gewesen, wenn der BLA dieses Urteil in seinen Stellungnahmen erwähnt hätte, denn dann hätte man sich einiges sparen können.-
Kurz zum Ausgangssachverhalt:
Österreichischer Buchmacher beantragt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim BKA für Internetsportwetten und vertritt die Auffassung, dass es sich aufgrund der Spielplangestaltung, d.h. maximaler Einsatz von 5,-€ pro Kunden und pro Woche kein Glücksspiel im Sinne des §284 StGB vorliegen würde, da unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
BKA lehnt ab. Es folgt die Klage auf UB.
VG Wiesbaden verwirft die Klage als unbegründet.
Und jetzt Auszüge aus der wirklich schönen Begründung des VG:
Die herrschende Rechtsprechung regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist. Dabei spielt die Höhe des Einsatzes für die Erlangung einer Gewinnchance für die Einstufung als Glücksspiel keine Rolle...
Gewerberechtlich lässt §33 h Nr.3 GewO die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Glücksspiele grundsätzlich nicht zu....
Ob eventuell wegen der Geringfügigkeit des Vermögensopfers für den Einsatz kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ist eine Frage des Strafrechts, nicht des Gewerberechts.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Und wieder ein mal schreibe ich:
Es lebe die Gewaltenteilung !
Gruß Meike
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1
06.09.2007 21:06 |
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Solon
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tfis
Tripel-As
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RE: Bedeutung des Urteils VG Wiesbaden |
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Zitat: |
Original von Meike
...
Und jetzt Auszüge aus der wirklich schönen Begründung des VG:
Die herrschende Rechtsprechung regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist. Dabei spielt die Höhe des Einsatzes für die Erlangung einer Gewinnchance für die Einstufung als Glücksspiel keine Rolle...
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Da bin ich ja froh, dass diese Wettbüros demnächst verschwinden, sowie diese nervigen "Telefongewinnspiele".
Zitat: |
Und wieder ein mal schreibe ich:
Es lebe die Gewaltenteilung !
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Jetzt muss die Exekutive ´ran!
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2
07.09.2007 00:03 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo tfis,
und denk auch an die Pokerturniere
Gruß Meike
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3
07.09.2007 16:59 |
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tfis
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo tfis,
und denk auch an die Pokerturniere
Gruß Meike |
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Hoffentlich verwechseln die betroffenen Stellen "DENKEN" nicht mit "HANDELN".
Wie oft habe ich mir eine Arbeit zu Ende gedacht...
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4
07.09.2007 22:18 |
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anders
Kaiser
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An Alle
Zitat: |
Die herrschende Rechtsprechung regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist. Dabei spielt die Höhe des Einsatzes für die Erlangung einer Gewinnchance für die Einstufung als Glücksspiel keine Rolle...
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Ist das nicht eine klare Definition für alle Glücksspielarten ohne eine Ausnahmeregelung in Deutschland!
Gruß
anders
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5
08.09.2007 17:10 |
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Meike
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Richtig !
Es gibt dann nur noch verfeinerte Rechtsprechungen, z.B. zum Thema "versteckter Einsatz", siehe Urteil zum sogenannten Gratisroulette.
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6
08.09.2007 17:29 |
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