Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer abschaffen ?! |
Meike
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Gruß an alle,
alfis Hinweis betr. der Vergnügungssteuer in Hamburg musste ich erstmal hinterher lesen.
anbei der link, der die Urteilslage 1 BvL 8/05 nebst Begründung, darstellt
http://www.steuerrechtblog.de/verfassung...t-vereinbardem/
Aufgrund der Begründung hoffe ich für die Unternehmer, dass alle Kommunen den Empfehlungen des Städte und Gemeindebunds NRW
nachgekommen waren und die VgSt. nicht außer Vollzug gesetzt war, ansonsten könnten die Nachzahlungen
sicherlich die ein oder andere Insolvenz bedeuten.
-------------------------
Zur Umsatzbesteuerung kann man beim beschwerdeführenden RA nachlesen
http://www.rechtsanwalt-hansen.de/12665.html
Gruß
Meike
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61
02.05.2009 07:53 |
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Solon
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jasper
Kaiser
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Die scheinbar ausbleibende öffentliche Reaktion der Aufstellerbranche ist ein Beweis für deren Fassungslosigkeit und Ohmmacht.
Wenn solch ein Vorgehen nicht schwarz auf weiß heute zu lesen wäre, dann hätte das kein Mensch geglaubt. Als diese Zeilen zu Papier gebracht wurden, wird der Verfasser wohl ziemlich in Rage gewesen sein und daher die spätere Tragweite dieser Zeilen nicht erkannt haben.
Gauselmann & r2d2
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62
02.05.2009 09:02 |
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Solon
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Carlo
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64
03.05.2009 19:58 |
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dieter116
König
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Was erwartet ihr denn, wenn die USt wegfällt ?
Steuerfreit in dieser Richtung ?
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65
04.05.2009 07:23 |
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hansi
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@dieter/alle
Wenn es eng wird dann kommt deine Frage immer wieder hoch!
Das Leben ist kein Wunschkonzert!
Wozu gibt es Recht und Gesetz wenn es sich durch lobbyistisch produzierte Grauzonen ausschalten lässt?
Wir sind zwar nicht mehr weit von einer Bananenrepublik entfernt, wenn sich jedoch Recht und Gesetz durch „finanzielle Mittel“ blenden lässt dann ist Republikflucht die einzige Alternative.
Diese UAVD- Diskussionsgrundlage Glücksspielsteuer halte ich im Ansatz für durchaus diskussionswürdig.Eine andere rechtlich logische Diskussionsgrundlage kann ich sonst nicht finden.
Das Ziel kann nur sein: Weg mit diesen Lobbyisten und raus aus dem rechtsfreien Raum und rein in die Rechtssicherheit!
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66
04.05.2009 10:18 |
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gmg
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Zitat on
Gesamte steuerliche Abgeltung:
Neben der bisherige Umsatz- u. Vergnügungssteuer sollte auch die Gewerbesteuer sowie die Körperschaftssteuer bzw. die Einkommensteuer durch diese neue Spielsteuer abgegolten werden.
Zitat off
Ist denn schon wieder Weihnachten ?
Grüße
__________________ gmg
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67
04.05.2009 12:54 |
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tapier
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Es würde schon reichen wenn die VgSt verrechnebar wäre, d.H.: Ein Negativer Monat könnte dann
mit dem Folgemonat(en) verrechnet werden.
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68
04.05.2009 17:04 |
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hansi
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Hallo gmg,
Du denkst leider etwas zu kurz.
Abgegolten = ausgeglichen! Abgelten = ausgleichen!
Was hat eine gemeinsame Glücksspielsteuer bzw. deren Aufteilung mit Weinachten zu tun? Wer will hier etwas geschenkt bekommen?
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin
(Spielbankengesetz - SpBG)
§ 7
Steuerbefreiung
Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Außerdem ist der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von der Grundsteuer und
der Gewerbesteuer befreit.
Jetzt frage ich Dich, gmg, wie machen die das mit der Umsatzsteuer?
In Hessen wird die USt. einfach mit der Spielbankabgabe verrechnet!
Hessisches Spielbankgesetz
§ 7
Abgaben, Steuerbefreiung
(2) Der Spielbankunternehmer ist von den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer befreit. Dies gilt entsprechend für die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.
§ 8
Spielbankabgabe
(5) Sofern der Spielbankunternehmer Umsatzsteuer entrichten muss, wird die nach dem Umsatzsteuerrecht zu entrichtende Steuer aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe getilgt
Hessen traumhaft:
§ 10
Weitere Leistungen
(2) Dem Spielbankunternehmer ist ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Anteil der Bruttospielerträge zu belassen.
Hessen paradiesisch:
§ 11
Abgabeermäßigungen
(1) Bei Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen Anlaufzeitraum um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(2) Für einen Zweigspielbetrieb einer Spielbank, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(3) Für ein Spielangebot der Spielbanken im Internet, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(4) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Entwicklung durch Zugangsbeschränkungen nachhaltig beeinflusst
wird und deren Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 werden vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.
(6) Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen des Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen gehen dabei zulasten des Spielbankunternehmers.
- Ist da das ganze Jahr Weihnachten?
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69
04.05.2009 18:18 |
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jasper
Kaiser
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hansi & alfi
@gmg,
............. und ich sehe Glücksspielbetreiber die ihr Recht nunmehr mit Nachdruck einfordern und nicht länger der Willkür bzw. dem Good-Will von Lobbyisten (ihren marktbeherrschenden Mitbewerbern), Behörden und Politik ausgesetzt sein wollen.
Wenn nur ein "Lex Spezialis" verfassungs- und gemeinschaftsrechtmäßig ist, dann muss es so sein und zwar für alle!
Zum Nachteil von einigen wenigen:
Individuell ausgehandelte Abmachungen mit Stadtkassen und Finanzbehörden sind dann nichtig …………… vor dem Gesetz sind dann alle gleich!
Zitat alfi thread 57:
"Lex spezialis“?
Was seit 30 Jahren mit uns steuerrechtlich fabriziert wird ist doch längst ein „Lex spezialis“!
Wo sonst werden die Umsätze von Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen obwohl sie diese nicht an ihre Kundschaft abwälzen können? – Wo sonst werden Unternehmer die mit ein und die gleiche Sache ihren Unterhalt verdienen, nämlich mit der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, auf der einen Seite von der Vergnügungssteuer befreit (Spielbanken) und auf der anderen Seite von der Vergnügungssteuer belastet (Spielhallen). – Also „Lex spezialis“ in Reinkultur!"
Dein steuerrechtliches Lex spezialis wurde bereits im
Gemeinschaftsrecht verfasst!
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71
05.05.2009 02:28 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
zuerst sollte jedem klar sein, dass die Vergnügungssteuer nicht nur für Spielhallen erhoben wird,
sondern auch für Striptease, Peepshows, Tabledances, gew. Tanzveranstaltungen usw. je nachdem
was die einzelne Stadt so "bietet".
Innerhalb einer Steuersatzung gibt es regelmäßig Ausnahmetatbestände und Differenzierungen wie
eine Steuer erhoben wird.
Eine Ausnahmetatbestand ist z.B. die Auflistung von vergnügungssteuerfreien Veranstaltungen, wie der Betrieb
von Kicker, Billard, Dart und Kinderspielgeräten.
Die Besteuerungsgrundlage selbst differenziert z.B. nach qm und Dauer der Veranstaltung.
@gmg,
ich versteh nun nicht ganz was Du mit lex specialis im kommunalen Steuerrecht meinst?
Eine differenzierte Besteuerung, unahängig davon wie diese aussieht, wäre doch rein von
der Systematik der Erhebung von Vergnügungssteuer problemlos machbar.
Gruß
Meike
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72
05.05.2009 05:49 |
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gmg
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Hallo Meike !
Ich habe kein Problem mit einer modifizierten Vergnügungssteuer !
Meine Position dazu ist auch eindeutig.
Stichwort:
Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich der Geräte in einer Spielstätte.
Allerdings mit einem Wegfall aller anderen Besteuerungsformen, die bei allen Gewerbetreibenden anfallen ( Einkommensteuer, Körperschaftsteuer etc. ) habe ich so meine Probleme.
_________________________________________________________
Spielerschutz
1) Schon gelesen ?
Bundesmodellprojekt: "Frühe Intervention bei pathologischem Glücksspiel" ?
2) Schon gelesen ?
Heute wurde der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für das Jahr 2009 veröffentlicht.
Auch dort wird von pathologischem Glücksspiel gesprochen ( S. 83 - 88 ).
Link:
http://www.bmg.bund.de/cln_110/SharedDoc...icht%202009.pdf
Pathologisches Glücksspiel natürlich auch im Bereich der Geldspielgeräte.
Der Bereich des Spielerschutzes wird immer mehr zum Thema !
Grüße
__________________ gmg
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73
05.05.2009 12:03 |
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gmg
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Zitat: |
Original von jasper
hansi & alfi
@gmg,
............. und ich sehe Glücksspielbetreiber die ihr Recht nunmehr mit Nachdruck einfordern und nicht länger der Willkür bzw. dem Good-Will von Lobbyisten (ihren marktbeherrschenden Mitbewerbern), Behörden und Politik ausgesetzt sein wollen.
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Thema Glücksspielbetreiber:
Auch die materielle Grenzziehung zwischen dem streng reglementierten und nach § 284 StGB grundsätzlich verbotenen Glücksspiel einerseits und den in der Spielverordnung geregelten "Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" würde verwischt werden. Glücksspielautomaten sind nur in staatlich konzessionierten Spielbanken zulässig. Die Zahl der in Spielbanken aufgestellten Glücksspielautomaten beträgt entsprechend der ordnungspolitischen Zielsetzung derzeit nur rund 7.000. Dem gegenüber stehen rund 200.000 "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit".
Eine Ausweitung und weitere Annäherung der Spielmöglichkeiten bei "Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" an die Glücksspielautomaten in den Spielbanken würde den ordnungsrechtlichen Bemühungen entsprechend der Wertung des § 284 StGB, den Spieltrieb zu begrenzen und zu kanalisieren, klar entgegenwirken.
Also obacht beim Thema Glücksspiel. Dieses ist nach § 284 StGB streng reglementiert.
Und weiter obacht an die Hersteller:
Eine Ausweitung und weitere Annäherung der Spielmöglichkeiten bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an die Glücksspielautomaten in den Spielbanken....
Grüße
__________________ gmg
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75
05.05.2009 13:27 |
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jasper
Kaiser
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@r2d2,
das war wirkungslose Schattenwirtschaft!
Zitat: |
Original von gmg
Thema Glücksspielbetreiber:
Auch die materielle Grenzziehung zwischen dem streng reglementierten und nach § 284 StGB grundsätzlich verbotenen Glücksspiel
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Meine Frage an gmg:
Was hat das Strafrecht bzw. Ordnungsrecht mit dem Steuerrecht zu tun? Dieser thread befasst sich mit Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer!
Ist Dir das „Token- Urteil“ vom Bundesverwaltungsgericht bekannt? – Vom Bundesverwaltungsgericht wurden diese so genannten „Token- Geräte“ als zulassungspflichtige Glücksspielgeräte eingestuft. Weil diese Geräte aber lt. SpielV nicht zulassungsfähig sind, war deren Betrieb schon immer illegal.
Trotzdem urteilte kurze Zeit später der Bundesfinanzhof, dass es sich bei diesen Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt.
Ergebnis:
Strafrecht bzw. Ordnungsrecht stehen völlig konträr zum Steuerrecht!
Merke:
Was strafrechtlich als Glücksspiel angesehen wird, muss nicht zwangsweise ein Glücksspiel im steuerrechtlicher Hinsicht sein.
Hier nochmals der § 284 StGB zum selber lesen:
„§ 284 StGB
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Dein Wort „grundsätzlich“ finde ich in diesem § 284 StGB nicht und wenn, dann würde dieses Wort „grundsätzlich“ im Juristendeutsch relativierend verwendet, also als übliche Richtschnur, von der in Einzelfällen auch abgewichen werden kann.
Das Einzige worauf Du anspielen könntest wäre der Absatz 1 § 284 StGB:
„ (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. “
Dieser Absatz 1 § 284 StGB fällt jedoch weg, weil:
1. Unsere Spielhallen staatlich konzessioniert sind (behördliche Erlaubnis);
2. Die Aufstellorte innerhalb von Gaststätten über eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellortes verfügen (behördliche Erlaubnis);
3. Unserer Geräte, welche lt. Steuerrecht und BFH- Urteil eindeutig „Glücksspielgeräte“ sind, per Bundesprüfbehörde zugelassen sind (behördliche Erlaubnis)!
Fragen:
Wer lebt davon wenn es den Glücksspielveranstaltern gut geht und wer lebt davon wenn es den Glücksspielveranstaltern schlecht geht?
Wer lebt davon die Ängste der Glücksspielveranstalter zu schüren? - Frei nach dem Motto, seid alle schön ruhig, es kommt schlimmeres!
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76
05.05.2009 16:30 |
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gmg
Foren Gott
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@ jasper
Zur Verwendung des Wortes "grundsätzlich" erlaube ich mir das folgenden - inhaltsgleiche - Zitat:
Auch die materielle Grenzziehung zwischen dem streng reglementierten und nach § 284 StGB grundsätzlich verbotenen Glücksspiel einerseits und den in der Spielverordnung geregelten "Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" würde verwischt werden. Glücksspielautomaten sind nur in staatlich konzessionierten Spielbanken zulässig. Die Zahl der in Spielbanken aufgestellten Glücksspielautomaten beträgt entsprechend der ordnungspolitischen Zielsetzung derzeit nur rund 7.000. Dem gegenüber stehen rund 200.000 "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit". Eine Ausweitung und weitere Annäherung der Spielmöglichkeiten bei "Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" an die Glücksspielautomaten in den Spielbanken würde den ordnungsrechtlichen Bemühungen entsprechend der Wertung des § 284 StGB, den Spieltrieb zu begrenzen und zu kanalisieren, klar entgegenwirken.
Fundstelle:
Empfehlungen der Ausschüsse zur Bundesratdrucksache 655/1/05.
Link:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/par...5&marker=SpielV
Das Wort "grundsätzlich" ist also nicht von mir in diesem Zusammenhang verwendet worden, sondern von Entscheidungsträgern.
Grüße
__________________ gmg
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77
05.05.2009 18:55 |
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Meike
Foren Gott
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Themenstarter
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Hallo gmg,
leider zeigst Du, dass Du die Gesetzessystematik nicht verstanden hast.
Dein Satz:
"Also obacht beim Thema Glücksspiel. Dieses ist nach §284 StGB streng reglementiert."
ist absolut falsch.
Bei der Veranstaltung von Glücksspiel gibt es den Erlaubnisvorbehalt.
Das Strafrecht stellt nur unter Strafe, was an Glücksspiel veranstaltet wurde, ohne dass die erforderliche Erlaubnis vorlag.
Du kannst die Tatbestandsmerkmale des §284 StGB genauso mit einem Glücksspielautomaten erfüllen,
welcher gem.§6a SpielV verboten ist, wie mit einem manuellen Roulette.
Dem Strafrecht ist es völlig egal, ob das Glücksspiel unter dem Erlaubnisvorbehalt
- nach GlüStV / SpielbankenG
- nach Rennwett- / Lotteriegesetz
- nach Gewo/SpielV
stand.
Im StGB gibt es als einzige Variante nur noch die Lotterie/Ausspielung.
- Du sagtest doch, dass Du Dir das Praxishandbuch Spielrecht gekauft hattest, da ist es auch recht
gut erläutert.-
Und zum Thema Glücksspiel im Steuerrecht solltest Du Dir die Begründung des BFH zur Besteuerung
von Token-Spielgeräten durchlesen.
Da hattest Du glaube ich etwas arg verwechselt.
Gruß
Meike
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78
05.05.2009 19:03 |
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hansi
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Hallo gmg,
als diese Bundesratdrucksache 655/1/05 verfasst wurde, da gab es „sachkundige Entscheidungsträger“ die versucht haben, rechtlich einen Flipper (Geschicklichkeitsspiel) mit einem Glücksspiel auf eine Stufe zu stellen. – Soviel zur Qualität dieser Drucksache und der Größe des Spiegels womit die Industrielobby solche Entscheidungsträger versucht haben zu blenden.
Hier ein nett geschriebener Aufsatz aus dem auch von Dir genutztem Fundus:
13.12.2005
" Wer hat die Flipper – Karte gezogen??
Die Flippermanie ist ausgebrochen und scheint die neue SpielVO ins Straucheln zu bringen!
Hier wurde bereits versucht das Spiel an einem Flipper (Pin Ball) mit dem Spiel an einen Token Gerät (s.g.Fun Game) zu vergleichen und somit als Glücksspiel hinzustellen:
• Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.11.2005
• Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02.12.2005
• Niedersächsisches Finanzgericht am 07.12.2005
Auch ohne Branchenkenntnis dürfte für jedermann klar sein, dass ein Spiel am Flipper ein Geschicklichkeitsspiel ist und nicht mit einem zulassungspflichtigen Glücksspiel zu vergleichen ist.
Laut uns vorliegender Information, soll auch gegenüber der Europäischen Kommission eine Erklärung abgegeben worden sein, dass ein Flipper mit einem Token Gerät (s.g. Fun Game) vergleichbar ist und somit ein zulassungspflichtiges Glücksspielgerät darstellen würde, welche gem. der neuen SpielVO verboten sind. Gegen dieses Verbot soll ein Wirtschaftsteilnehmer der EU eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht haben.
Hier unsere Fragen:
• In welchem Land der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gibt es einen Flipperhersteller?
• Wer hat Interesse daran, durch solch eine fadenscheinige Argumentation eine Verabschiedung der Spielverordnung in letzter Minute zu gefährden bzw. ganz zu kippen?
Es ist schon mehr als verwunderlich, dass versucht wird den Spielablauf an einem s.g. Flipper (Geschicklichkeitsspiel) mit dem Spielablauf eines Token Gerätes (s.g. Fun Game) (Glücksspiel) zu vergleichen. Das gilt insbesondere dann, wenn man die Position der Personen beachtet, die so zu argumentieren versuchen. – Ganz besonders dann, wenn eine dieser Personen über sein Ministerium die direkte Verbindung zur Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) hat. Ein kurzer Anruf bei seinen Kollegen von der PTB würde Klarheit über den tatsächlichen Sachverhalt bringen, nämlich der absolut unterschiedlichen Spielabläufe dieser Gerätegruppen. – Aber natürlich nur, wenn man das will!!
Evtl. kann es auch ein Generationsproblem sein welches dazu geführt hat, den Unterschied zwischen einem Flipper und einem Fun Game nicht zu erkennen. Bedarf es doch nun wirklich keinerlei Sachkenntnis, um zu bemerken, dass das Spiel am Token Gerät (s.g. Fun Game) zu keinem Zeitpunkt durch Geschick zu beeinflussen ist, beim Spiel am Flipper hingegen sehr wohl die Möglichkeit gegeben ist, den Ausgang des Spiels mit Geschick überwiegend zu beeinflussen, es sei denn, man findet nicht die beiden Knöpfe links und rechts am Gehäuse.
Stellen sich noch die Fragen:
• Wann ist ein Geldspielgerät oder Token Gerät sprich Fun Game ein Geschicklichkeitsgerät?
Wenn der Spieler die Euromünze aus 2 Meter Entfernung in den Einwurfschlitz werfen muss!
• Und wann ist ein Glücksspielgerät und wann ein Geschicklichkeitsgerät ein Unterhaltungsgerät?
Beide Gerätearten dienen der Unterhaltung und sind somit auch beide Unterhaltungsgeräte!
• Warum solch dumme Fragen gestellt werden?
Weil da draußen sachkundige Entscheidungsträger dieses kleine 1 x 1 der Branche bewusst außer Acht lassen und damit eine Verabschiedung der Spielverordnung aufs schärfste gefährden!
Die IdS sucht immer noch die Person, die uns den Zufallsgenerator
im Flipper zeigen kann."
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79
06.05.2009 01:16 |
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trucki
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80
23.05.2009 18:46 |
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