§ 55 b GewO |
Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
m. E. benötigt er/sie keine RGK, wenn er/sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gewerbetreibende, Landwirte, Freiberufler, Behörden etc.) aufsucht, um die Abo's anzubieten.
Denn die RGK-Pflicht dient vorrangig dem Schutz des privaten Verbrauchers. Beim selbständig Tätigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass er im geschäftlichen Umgang mit div. Angeboten erfahren ist und er keinen besonderen Schutz (durch die GewO) bedarf.
Siehe hierzu auch Kommentar Landmann/Rohmer zum § 55b GewO.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
20.08.2007 18:47 |
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Solon
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Steffko007
Jungspund
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Antwort!
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3
21.08.2007 13:50 |
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