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Zum Ende der Seite springen § 55 b GewO
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Steffko007 Steffko007 ist weiblich
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Fragezeichen § 55 b GewO

Folgendes Problem:

Wenn eine Person Zeitschriften-Abos an Gewerbetreibende ohne Terminvereinbarung vermittelt braucht er dann eine Reisegewerbekarte oder fällt er unter § 55 b GewO??????

Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffko007: 20.08.2007 15:16.

1 20.08.2007 15:15 Steffko007 ist offline Beiträge von Steffko007 suchen
Solon
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RE: § 55 b GewO

Moin Moin aus Thüringen,

m. E. benötigt er/sie keine RGK, wenn er/sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gewerbetreibende, Landwirte, Freiberufler, Behörden etc.) aufsucht, um die Abo's anzubieten.
Denn die RGK-Pflicht dient vorrangig dem Schutz des privaten Verbrauchers. Beim selbständig Tätigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass er im geschäftlichen Umgang mit div. Angeboten erfahren ist und er keinen besonderen Schutz (durch die GewO) bedarf.
Siehe hierzu auch Kommentar Landmann/Rohmer zum § 55b GewO.

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 20.08.2007 18:47 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
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Steffko007 Steffko007 ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Steffko007


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RE: § 55 b GewO

Vielen Dank für die Antwort! Danke
3 21.08.2007 13:50 Steffko007 ist offline Beiträge von Steffko007 suchen
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