unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Poker: Glücksspiele in Gaststätten/Discos und Fernsehen ohne Auflagen erlaubt? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Poker: Glücksspiele in Gaststätten/Discos und Fernsehen ohne Auflagen erlaubt?
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Poker: Glücksspiele in Gaststätten/Discos und Fernsehen ohne Auflagen erlaubt?

Glücksspiele in Gaststätten verstoßen offenbar ebenso wenig wie Fernsehglücksspiele (Strip-Poker, etc.) gegen geltendes deutsches Recht!

Gibt es für die Durchführung von Glücksspielen in Gaststätten und Fernsehen Mindestbedingungen oder -auflagen, wie z. B. Mindestalter, Höhe oder Begrenzung des Poker-Einsatzes, Mindest- oder Höchstauszahlungsquoten, Spielerschutz, etc.?

Gilt das Verbot der Glücksspielwerbung für Gaststätten und Fernsehen nicht?

Wenn Gaststätten gemäß der Gastsstättenverordnung Glücksspiele ab 16 Jahre und ohne eine Glücksspiel-Genehmigung anbieten können, dürfen das doch auch die Automatenhallen mit einem Mindestalter von 18 Jahren?

Müssen die Jugendlichen ab 16 Jahre in Begleitung der Eltern sein, wenn sie an Glückspielen, hier Poker, teilnehmen wollen?

Gibt es ein nationales oder regionales Gesetz für Glücksspiele in Gaststätten und Fernsehen?

Wer kontrolliert in Deutschland die frei zugängigen Glücksspiele in Gaststätten und Fernsehen?

Machen sich die Veranstalter, Gastronomen und Fernsehen, etc. nicht mindestens gemäß § 284 StGB schuldig?

Wer hat für diesen Glücksspielbereich schon einmal eine Reaktion, Resonanz oder zumindest schon mal die Ersten „mahnende Worte“ von Politikern, Glücksspielsuchtvereinen, selbsternannten Gutachtern oder anderen Nutznießern des Glücksspiels gehört oder vernommen?

Es zählt wohl immer nur das Motto: "Was nicht in Deutschland nicht verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt!"

Fazit: "Eine klare rechtsstaatliche Ordnung bringt offenbar nicht das schnelle Geld!


Hier der Inhalt einer Werbepostkarte erhalten in einer Tankstelle:

Pokern im ……(Name der Gaststätte/Disco)

Dienstag, 24. Juli Pokerschule ab 19 Uhr bis ca. 23 Uhr

Kostenlose Schulung und Einführung ins Pokern direkt am Pokertisch

NordPoker

Sonntag, 28. Juli Pokerturnier ab 16 Uhr bis 24 Uhr

(Name der Gaststätte/Disco) Summer Cup 2007

Multi Table Turnier mit attraktiven Sachpreisen. Offenes Turnier für jedermann.

Veranstalter für beide Termine und weitere Info, sowie Anmeldung unter www.Nord.....de
Begrenzte Plätze!

Anmeldung auch persönlich, telefonisch oder p. eMail ans …(Name der Gaststätte/Disco)
1 29.07.2007 11:12 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.501.334
Nächster Level: 41.283.177

2.781.843 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo anders,

das Strafgesetz, Jugendschutzgesetz, Gewerbeordnung und Spielverordnung ist in ganz Deutschland gültig.

Die BGH-Rechtsprechung zur Definition des Glücksspiels im Sinne des §284 StGB ist auch für ganz Deutschland gültig.

Wenn ein Bürger den Verdacht hat, dass für ein unerlaubtes Glücksspiel geworben wird, - so wie Du-, sollte er Anzeige erstatten.
Denn auch die Werbung dafür ist gem. §284 StGB verboten.


Zu Deiner Frage "mahnende Worte" kann ich sagen, dass nur weil man etwas nicht medienwirksam nachlesen kann, es nicht heißt, dass es das nicht gibt.


Gruß Meike
2 29.07.2007 13:14 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von anders


www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen Meike,

ist Poker oder diese Art von Poker verboten? Oder besser noch wann, wo und wie ist Poker in Deutschland erlaubt?

Irgendiwe fehlt mir da noch das Hintergrundwissen!

Für mich war es in der Vergangenheit immer so, dass nur die Spielbanken in Deutschland Poker und Pokerturniere veranstalten und durchführen durften. Nachdem aber die Fernsehanstalten die Pokerveranstaltungen straflos anbieten und senden durften, haben sich offenbar einige "Pfiffige"nach dem Gleichheitsgrundsatz gerichtet und sich auch für die Veranstaltung von Poker entschieden. Warum das aber auch noch in Gaststätten erfolgen kann, ist mir schon mehr als nur ein Rätsel.

Ich habe mir die Homepage des Veranstalters angesehen. Sie ist sehr gut, übersichtlich und seriös aufgemacht. Man könnte zu dem Eindruck kommen, dass hier ein anderes/größeres Unternehmen dahinter steckt bzw. mit involviert ist.

Hier noch einige weitere Veranstalter-Infos :

Bisherige Turnierveranstaltungen:
Eberts Summer Cup 2007 - 29.07.2007
Aida Series Turnier 4/8 - 28.07.2007
Dexter's Hold'em Nights - 26.07.2007
Eberts Pokerschule - 24.07.2007
Aida Series Turnier 3/8 - 14.07.2007
Amtrak Pokerdays Monday - 12 02.07.2007
Da Mamma Maria Pokerday - 01.07.2007

Aida Series - 28.07.2007
Eberts Summer Cup 2007 - 29.07.2007
Dexter's Hold'em Nights - 02.08.2007
Aida Series - 03.08.2007

Nord….. - Tunierregeln

1. Die Teilnahme an einem Nordpoker Turnier beträgt einmalig 15,00€.

2. Anmeldungen sind nur online über das Turnierformular möglich.

3. Die Bezahlung erfolgt bar am Turniertag.

4. Nach der Anmeldung bekommen Sie von uns eine Bestätigung und je nach Turnier eine Startzeit zugewiesen.

5. Anmeldungen können bis 2 Stunden vor dem Turnier getätigt werden. Spätere Anmeldungen sind nur nach Absprache mit dem Turnierdirektor möglich.

6. Teilnehmer, die bereits angemeldet sind und nicht zum Turnier erscheinen, werden für weitere Turniere gesperrt! Abmeldungen werden bis 24 Stunden vor Turnierbeginn akzeptiert.

7. Es werden ausschließlich Sachpreise ausgeschüttet.

8. Zuschauer sind bei den Turnieren jederzeit Willkommen, solange der Platz reicht.

9. Jeder Teilnehmer muss das 18te Lebensjahr vollendet haben.

10. Stark Alkoholisierte Spieler werden vom Turnier ausgeschlossen. Auch im laufenden Turnier werden wir stark alkoholisierte Spieler disqualifizieren.

11. Spieler die sich am Tisch nicht benehmen und damit andere Spieler oder Gäste belästigen werden disqualifiziert.

12. Jeder Teilnehmer bekommt den Gesamtbetrag von 2000 in Chips zur Verfügung.

13. Die Turniere werden im Multi Table Modus (Freeze-Out) gespielt.

14. Die Letzten 30% eines Multi Table Turniers qualifizieren sich für das kostenlose Megafinale am gleichen Abend. Der Gewinner des Multi Table Turniers erhält einen kleinen Sachpreis.

15. Die Startplätze werden am Turniertag ausgelost und bekannt gegeben.

16. Die Blinds fangen bei 25/50 an und erhöhen sich alle 12 Minuten. [Blindstruktur]

17. Änderungen an den Turnierregeln können jederzeit vom Turnierdirektor am Turniertag bekannt gegeben werden.

18. Bitte beachten Sie, dass wegen des großen öffentlichen Interesses an den Turnieren zu jeder Zeit Medienvertreter anwesend sein können, die in Wort und Bild berichten

No-Limit Poker kommt einem Duell ausgetragen mit Jetons statt Pistolen gleich

Zitat:
das Strafgesetz, Jugendschutzgesetz, Gewerbeordnung und Spielverordnung ist in ganz Deutschland gültig.
Die BGH-Rechtsprechung zur Definition des Glücksspiels im Sinne des §284 StGB ist auch für ganz Deutschland gültig.


Habe ich das richtig verstanden, dass Du davon ausgehst, dass schon im Rahmen der Ankündigung der Veranstaltung eine rechtswidrige Handlung vorliegt könnte und die aufgeführte „Gesetzesgalerie“ zur rechtlichen Bewertung mit herangezogen wird?

Wenn dem so ist, verstehe ich aber nicht, warum bisher schon so viele Turniere (beanstandungslos) durchgeführt werden konnten und momentan der Eindruck entsteht, dass das immer noch so weiter geht!

Gruß anders
3 30.07.2007 10:13 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.501.334
Nächster Level: 41.283.177

2.781.843 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo anders,

gem. § 284 IV StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt.


Gem. Urteil des BGH vom 04.02.1958 - 5 StR 579/57 heißt es:

Einen Einsatz leistet, wer bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert.
Einen versteckten Einsatz leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade deshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will.
Wesentlich ist allein, dass die Spielleidenschaft ausgebeutet wird.
Wer als Ausbeuter in Betracht kommt und wie er die Beute verwenden will, ist für den Begriff des Glücksspiels ohne rechtliche Bedeutung.

Dann muss geschaut werden, ob die Geringfügigkeitsgrenze beim Einsatz und beim Gewinn eingehalten ist. des weiteren darf der Gewinn weder gleichwertig noch höherwertig wie der Einsatz sein.

Des weiteren muss das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis und öffnetlich veranstaltet sein.

Gem. Abs. 2 gilt als öffentlich veranstaltet, auch in geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen, wenn dort Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Dies muss beim §284 Abs. 1StGB grundsätzlich durchgeprüft werden.


Ich glaube anders,
dass Du es auch locker schaffst jedes Pokerturnier in Deiner Umgebung durchzuprüfen.

Wenn man von einem "Eintrittsgeld" spricht, welches erbracht werden muss damit, man sich an einem Spiel beteiligen darf, dessen Entscheidung über Gewinn oder Verlust maßgeblich vom Zufall abhängt, dann ist das ein.........

Wenn man ein Pokerturnier hat, welches 2-4 Multi-Table-Turniere beinhaltet, wobei ein Turnierstart = 15,-€ kostet, kann man an einem Abend einen Vermögensverlust von........ erleiden

Ein MP3-Player kostet.........
Ein Nindendo DS inkl. Spiel kostet.............
Somit ist der Wert des möglichen Gewinns....... als der des versteckten Einsatzes.

Für die restlichen Fragen bin ich der falsche Ansprechpartner.


Gruß Meike
4 30.07.2007 19:33 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
AlsunaSB AlsunaSB ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 26.01.2007
Beiträge: 104
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 654.419
Nächster Level: 677.567

23.148 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin

Ja ja , Poker ist nicht gleich Poker .
Poker ist Trend. War ich am Wochenende auf Zeltlager mit Sohnemann und was haben die Kidis gespielt. Rischtig: Poker ist in.


Und solange wie Raab und Co die ersten neugierig machen und dann auf DSF und Co die entsprechenden Pokerturniere anbieten mit höchst Preisen und Weltranglisten, solange wird das Pokerfiber noch anhalten.

Nicht die Pokerturniere sind das Problem sondern die Pokerspieler die um Geld Pokern wollen. Selten angetroffen bei Turnieren ( außer es gab Geldpreise ). Mehr vertreten in Hinterzimmer und überzeugter wie vorher das Pokern kein Glückspiel sondern ein Spiel das man mit seinem Wissen beeinflussen kann. TV sei dank. Dank reichem Zulauf aus der immer größer werdenden Pokergemeinschaft kommen da immer mehr Spieler dazu.

Bin gespannt wann die Poker Bombe platzt und wer das dann wider ausbaden darf. LOL
5 31.07.2007 03:01 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von anders


www.Fiat-126-Forum.de







@Meike,

in den verschiedenen Beiträgen hast Du immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Anzeige von Dritten erfolgen soll und u. a. dass Du Anzeigen nicht formulieren darfst.

Auch eine Anzeige muss doch formgerecht und umfassend sein, damit ein Erfolg eintreten kann! Wer kann das aufgrund seiner Erfahrungen wohl besser?

Warum geht eine Standardanzeige (von Dir oder die Übernahme aus einer Anweisung) mit einem entsprechenden Anhang nicht?

Ist es rechtlich nicht so, dass wenn, (eventuell) ein rechtswidriges Verhalten vorliegt und/oder ein rechtswidriger Vorgang bekannt wird und/oder Hinweise gleicher Art bei Behörden eingehen, schon im allgemeinen und öffentlichen Interesse die Pflicht zu einer Bearbeitung/Anzeige von Amtswegen besteht?

Wenn dem nicht so ist, dann dürfen ja auch keine Ordnungswidrigkeiten für zu schnelles Fahren, Parkverbot, Rauchen, Beanstandungen in Gaststätten-Küchen, etc. anfallen.

Jetzt zum Pokerturnier-Veranstalter:

Es geht mir hier nicht (!) um beteiligten Gaststätten/Discos, etc. strafbare Handlungen zu unterstellen oder rechtsfreie Räume zuschaffen, weil die Veranstalter in den Räumlichkeiten verbotenes nationales Glücksspiels durchführen, das ausschließlich Spielbanken vorbehalten ist.

Wer ist in diesem Fall für die rechtliche Ordnung dieses Glücksspiels verantwortlich und kontrolliert von Staatswegen auf Spielsucht, Betrug, Einhaltung von Regeln (?), etc.

Wer hat die Fürsorgepflicht, wer schützt die Bürger?

Beim Zusammenstellen von Unterlagen ist mir Aufgefallen, dass das verantwortliche Veranstaltungsunternehmen, also nicht die Gaststätte (!), auf der Homepage die Firmenanschrift und den Unternehmenssitz nicht vermerkt hat.

Könnte es in diesem Fall eventuell so sein, dass es sich hier um einen Privatanbieter handelt, der weder über eine Konzession verfügt noch beim Ordnungsamt, Gericht oder Finanzamt, etc. ordnungsgemäß gemeldet und geführt wird? Ist das eventuell ein „Pfiffiger“, der als Trittbrettfahrer der Fernsehglücksspiele fungiert?

Unter der Rubrik Team ist ein Benni N. aus Reinbek als Geschäftsführer ohne weitere Anschrift aufgeführt. Ist doch irgendwie schon sehr eigenartig bzw. sparsam.

Im Impressum hat man offenbar auch einiges vergessen:

1. Der verantwortliche Ansprechpartner

2. Die Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

Könnte das nicht schon eine Wettbewerbsklage oder zumindest eine Abmahnung nach sich ziehen?

Gruß anders
6 02.08.2007 14:18 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.501.334
Nächster Level: 41.283.177

2.781.843 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo anders,

ich verstehe schon worauf Du hinaus willst, aber wenn ich schreibe, dass ich etwas nicht darf, dann ist das so. Es gibt nämlich auch noch das LBG und PoLG.

Gruß Meike
7 03.08.2007 17:36 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von anders


www.Fiat-126-Forum.de






Junge Erwachsene pokern online

Jeder Siebte unter 30 hat schon einmal online gepokert - 25 Prozent der jungen Erwachsenen möchten ein Online-Pokerspiel wagen
Zitat:
Berlin, 31. Juli 2007
In Deutschland wächst eine neue Generation von Pokerfreunden heran, wie eine aktuelle Studie von TNS Emnid im Auftrag von PokerRoom.com zeigt. Dabei wurden 1.000 Deutsche zu ihren Vorlieben im Zusammenhang mit Online-Pokerspiel befragt. Das Ergebnis: Etwa ein Viertel der Deutschen (24 Prozent) unter 30 Jahren möchte sich gerne im Online-Poker versuchen. 12 Prozent der jungen Generation hat schon mindestens einmal im Internet Poker gespielt.

Wer einmal online gepokert hat, scheint schnell Lust auf mehr zu bekommen. Der erste Schritt beim Pokern ist leicht gemacht. Wie die Studie belegt, finden jene, die die Grundregeln beherrschen Gefallen daran, ihr Geschick beim Pokern online zu verbessern. So gaben acht Prozent der Befragten unter 30 Jahren an, mindestens einmal in der Woche online zu pokern.

Laut Umfrage sind 70 Prozent jener, die sich für Online-Poker begeistern können, jünger als 30 Jahre. Die ältere Generation scheint dem Pokertreiben am Bildschirm hingegen kaum etwas abgewinnen zu können. Bei den 40- bis 59-Jährigen haben lediglich drei Prozent der Befragten Interesse am Online-Poker. Bei den über 60-Jährigen gibt es bisher unter 1.000 Befragten nur zehn Pokerfreunde.

Weitere Informationen:
Kontakt Presseagentur
Melanie Mengel
Jeschenko MedienAgentur Berlin GmbH
Zehdenicker Str. 12 a
10119 Berlin
Tel.: +49 (0)30-443183-25
E-Mail: mengel@jeschenko-berlin.de
www.jeschenko-berlin.de
Gefunden unter: http://www.isa-casinos.de/articles/17150.html
8 06.08.2007 12:36 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
karin koch karin koch ist weiblich
Doppel-As


images/avatars/avatar-198.gif

Dabei seit: 21.04.2009
Beiträge: 138
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 755.781
Nächster Level: 824.290

68.509 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Junge Erwachsene pokern online

wie ist das eigentlich rechtlich zu sehen, wenn miteinander befreundete Personen ihr Pokerspiel in eine Gaststätte mitbringen und dort gemeinsam spielen (mit Geldeinsatz).

Gruß, K. K.
9 26.08.2010 10:47 karin koch ist offline E-Mail an karin koch senden Beiträge von karin koch suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von anders


www.Fiat-126-Forum.de







Meike hat in dem o. a. Bericht auf den § 284 IV StGB und das Urteil des BGH vom 04.02.1958 - 5 StR 579/57 hingewiesen.

Für mich zumindest ganz klares und verbotenes Glücksspiel!
10 27.08.2010 06:09 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
karin koch karin koch ist weiblich
Doppel-As


images/avatars/avatar-198.gif

Dabei seit: 21.04.2009
Beiträge: 138
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 755.781
Nächster Level: 824.290

68.509 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Danke für die Info!

Freundliche Grüße, K. K. großes Grinsen
11 30.08.2010 10:02 karin koch ist offline E-Mail an karin koch senden Beiträge von karin koch suchen
karin koch karin koch ist weiblich
Doppel-As


images/avatars/avatar-198.gif

Dabei seit: 21.04.2009
Beiträge: 138
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 755.781
Nächster Level: 824.290

68.509 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Kollegen,
bei uns beabsichtigt ein Veranstalter im Rahmen einer Tanzveranstaltung (Eintritt bis 22:30 Uhr 3 € statt 6 €) in einem konzessionierten Tanzcafe´ zusätzlich (vorerst nur einmalig) Folgendes durchzuführen:
Jeder Gast bekommt am Einlass einen Jeton. Beim Kauf von Getränken bekommt man weitere Jetons. Die Jetons selber können jedoch nicht käuflich erworben werden. Wenn ein Gast die benötigte Startanzahl (Höhe unbekannt) von Jetons hat, kann er sich an die Spieltische begeben und Black Jack, Poker oder Roulette spielen. Jeder Gast der es schafft 20 Jetons zusammen zu bekommen, kann sich pro 20 Jetons, mit einem extra dafür ausgehändigten Getränkegutschein, ein Freigetränk an der Bar holen.

Der Veranstalter ist der Ansicht, dass dies kein öffentliches Glücksspiel sei und keiner behördlichen Erlaubnis bedarf.

Wie seht ihr das?
12 15.02.2011 16:02 karin koch ist offline E-Mail an karin koch senden Beiträge von karin koch suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.394.049
Nächster Level: 8.476.240

82.191 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von anders


www.Fiat-126-Forum.de







Hallo karin koch,

nur Kollegen?


Hier mein Standpunkt:

Ein toller Veranstalter, ein toller Kaufmann!

Zunächst einmal kann der Veranstalter ja als „Wohltäter“ seine Tanzveranstaltung so lange subventionieren bis er pleite ist! Wie er diese Handlungsweise jedoch seiner Familie und dem Finanzamt vermitteln will, sei einmal dahin gestellt.


Auf Grund der unklaren Verhältnisse und Geheimnistuerei würde ich das zunächst als verbotenes Glücksspiel abtun.


Es sei denn, der Veranstalter (?) legt das ganze Konzept der Veranstaltung in Schriftform zur Feststellung der Machbarkeit vor.


Die Gastronomiekonzession mit der Genehmigung auch Tanzveranstaltungen durchzuführen, dürfte nicht reichen um Glücksspiele zu veranstalten.


In wieweit das offerierte Glücksspiel als verbotenes Glücksspiel einzustufen ist, hängt möglicherweise auch von der Höhe des Geldeinsatz und der Höhe der Geld- und Sachgewinne ab. Hierzu gibt es wie immer sehr viele verschiedene Urteile.


Es ist und bleibt ein öffentliche Glücksspiel, egal wie hoch der Einsatz und die Gewinne sind.


Zur Kontrolle gibt es doch immer noch verdeckte Ermittler.

Gruß
anders
13 15.02.2011 22:50 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
karin koch karin koch ist weiblich
Doppel-As


images/avatars/avatar-198.gif

Dabei seit: 21.04.2009
Beiträge: 138
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 755.781
Nächster Level: 824.290

68.509 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin

Natürlich auch Kolleginnen .

14 16.02.2011 07:12 karin koch ist offline E-Mail an karin koch senden Beiträge von karin koch suchen
Kay Löffler   Zeige Kay Löffler auf Karte Kay Löffler ist männlich
König


Dabei seit: 08.05.2006
Beiträge: 916
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 6.005.096
Nächster Level: 6.058.010

52.914 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ich glaube, er meinte auch Nichtkollegen und Nichtkolleginnengroßes Grinsen

__________________
Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
15 16.02.2011 13:18 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Poker: Glücksspiele in Gaststätten/Discos und Fernsehen ohne Auflagen erlaubt?


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rec [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.11.2022 04:10 von Puz_zle     17.04.2024 17:03 von Puz_zle   Views: 1.411.494
Antworten: 31
Wochenmarkt - Vergabe an gewerblichen Marktausrichter [...] Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   01.04.2008 07:56 von Wittgensteiner     15.04.2024 16:28 von BS   Views: 22.223
Antworten: 8
Psychologische Beratung und Hypnose Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.03.2024 17:11 von Speedy007     10.04.2024 09:15 von Speedy007   Views: 4.763
Antworten: 3
Gaststättenerlaubnis trotz Drogenkonsum? Gaststättenrecht   13.05.2011 15:41 von Engelchen     15.03.2024 08:09 von spinckin   Views: 18.387
Antworten: 15
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 778.992
Antworten: 27

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 145.864 | Views gestern: 386.970 | Views gesamt: 888.015.488


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 187 | Gesamt: 0.256s | PHP: 99.61% | SQL: 0.39%